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Beschluss

12b L 64/11.PVB

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0309.12B.L64.11PVB.00
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Leitsätze

Die Zuweisung eines Personalratsmitgliedes zur "gemeinsamen Einrichtung" gemäß § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II unterliegt nicht der Zustimmung durch den Personalrat.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zuweisung eines Personalratsmitgliedes zur "gemeinsamen Einrichtung" gemäß § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II unterliegt nicht der Zustimmung durch den Personalrat. Die Anträge werden abgelehnt. G r ü n d e: Die Fachkammer entscheidet gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 85 Abs. 2, 80 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO wegen Dringlichkeit ohne mündliche Anhörung durch den Vorsitzenden. Die Anträge des Antragstellers in ihrem Wortlaut, 1. dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzu-geben, das Zustimmungsverfahren gemäß § 47 Abs. 2 BPersVG betreffend die Personalratsmitglieder O. M. , N. Q. , E. N1. , S. F. sowie die Ersatzmitglieder T. T1. , D. C. , S1. C1. und I. E1. einzuleiten, hilfsweise, im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, dass Zustimmungsverfahren bezogen auf die im Hauptantrag genannten Personalratsmitglieder einzuleiten. 2. im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass die im Antrag zu 1. genannten Mitglieder des Personalrats berechtigt sind, an den Sitzungen des Antragstellers teilzunehmen und Aufgaben nach dem BPersVG für den Antragsteller durchzuführen, haben keinen Erfolg. Gemäß den nach § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechend geltenden Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn eine Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen gleich gewichtigen Gründen nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung (Verfügungsgrund) und das materielle Recht (Verfügungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 936 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 1. Der Antragsteller hat hinsichtlich der Anträge zu 1., deren inhaltliche Zielrichtung deckungsgleich sein dürfte, weder einen Verfügungsgrund noch einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. a) Der Verfügungsgrund (d.h. die "Eilbedürftigkeit") ist schon deshalb nicht glaubhaft gemacht worden, weil der auf (einsteilige) Einleitung des Zustimmungsverfahrens gerichtete Antrag - jedenfalls zeitweilig - faktisch die Hauptsache vorwegnehmen würde. Ein Verfügungsgrund kann deshalb nur dann vorliegen, wenn wirksamer Rechts-schutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und wenn entweder dem Antragsteller selbst oder den von ihm vertretenen Beschäftigten ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung unzumutbare Nachteile drohen. OVG NRW, z. B. Beschluss vom 17. Februar 2003 - 1 B 2544/02.PVL -, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 1 B 1822/03.PVL -, Beschluss vom 30. Dezember 2004 - 1 B 1864/04.PVL -. Von einer näheren Darlegung dieser Rechtsprechung wird auch deshalb abgesehen, weil in allen drei genannten Verfahren die Verfahrensbevollmächtigten des Antrag-stellers beteiligt waren, so dass von deren Kenntnis ausgegangen werden kann. Außerdem sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auch in der Folgezeit wiederholt in Verfahren mit Beteiligung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers genannt worden. Es ist bereits nicht glaubhaft gemacht worden, dass wirksamer Rechtsschutz im - bereits anhängigen - Hauptsacheverfahren nicht erreicht werden kann. Denn zulässiger Verfahrensgegenstand im Hauptsacheverfahren ist allein die Feststellung, dass die in Rede stehende Zuweisung der Zustimmung des Antragstellers unterliegt. Zwar ist nach der vorgenannten Rechtsprechung auch im einstweiligen Verfügungs-verfahren ein Anspruch verfahrensrechtlichen Inhalts auf vorläufige Einleitung eines Beteiligungsverfahrens möglich. Dafür ist aber Voraussetzung, dass der Antrag-steller in seiner Tätigkeit oder die von ihm vertretenen Beschäftigten unzumutbar behindert, eingeschränkt oder belastet werden. Anders als in dem vom OVG NRW durch Beschluss vom 17. Februar 2003 - 1 B 2544/02.PVL - entschiedenen Fall, der eine Umsetzung eines Beschäftigten ohne Vorkenntnisse in dem neuen Sachgebiet und eine damit verbundene übergebührliche Belastung für die bereits eingesetzten Beschäftigten im Rahmen der zwingend erforderlichen Einarbeitung zum Gegen-stand hatte, steht eine solche oder ähnliche erhebliche Belastung hier nicht ansatzweise in Rede. Es geht vorliegend schlicht um die Frage, ob die Zuweisung der näher bezeichneten Personalrats- und Ersatzmitglieder der Zustimmung nach § 47 Abs. 2 LPVG unterliegt. Dass hiermit eine unzumutbare Belastung des antragstellenden Personalrats oder der von ihm vertretenen Beschäftigten verbunden ist, ist nicht erkennbar. Es liegt demnach keine grundlegende, geschweige denn offensichtliche Verkennung oder Missachtung der Reichweite von Beteiligungsrechten des Antragstellers i.S. der zitierten Rechtsprechung des OVG NRW vor, sondern eine "normale" unterschied-liche Auffassung zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten, ob ein Organisa-tionsakt beteiligungspflichtig ist oder nicht. Diese Frage ist nicht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu klären, sondern dem Verfahren der Hauptsache vorbehalten. Denn einer etwaigen Feststellung der Zustimmungspflichtigkeit im Haupt-sacheverfahren müsste der Beteiligte (nachträglich) Rechnung tragen. Mögliche Folgen für das individuelle Beschäftigungsverhältnis der betroffenen Mitglieder des Antragstellers sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. b) Darüber hinaus hat der Antragsteller keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist keine Organisationsmaßnahme des Beteiligten beabsichtigt, die der Zustimmung des Antragstellers gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG unterliegen könnte. Dienstrechtliche bzw. arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber den in den Anträgen zu 1. genannten Beschäftigten des Antragstellers, welche sich als eine vom Beteiligten ausgesprochene Versetzung oder Abordnung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG darstellen könnten, sind derzeit nicht vorgesehen. Vielmehr sind die bezeichneten Personen gemäß § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II unmittelbar kraft Gesetzes ab dem 1. Januar 2011 der "gemeinsamen Einrichtung" zugewiesen worden. Eine entsprechende Anwendung von § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG auf den Fall einer gesetzlichen Zuweisung scheidet aus. Abgesehen davon, dass es an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke mangelt, fehlt es auch an der darüber hinaus notwendigen Vergleichbarkeit. Denn anders als die Versetzung und Abordnung erfolgt die Zuweisung unmittelbar durch das Gesetz, ohne dass es zum Vollzug eines Ausführungsaktes bedarf. Vgl. Altvater u.a., BPersVG, 6. Aufl. 2008, § 75 Rdnr. 116, m.w.N.; VG Münster, Beschluss vom 13. November 2007 - 22 L 595/07.PVL -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 2011 - 33 L 96/11.PVB -; VG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2011 - 21 L 35/11.PVB; VG Berlin, Beschluss vom 27. Januar 2011 - VG 71 K 11.10 PVB -; im Ergebnis a.A. Prümen, Gemeinsame Einrichtungen nach § 44b SGB II, Der Personalrat 2010, Seite 424 - 427 (426f.). 2. Ebenso ist der Antrag zu 2. unbegründet, da der Antragsteller jedenfalls einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft hat. Eine Berechtigung der vorgenannten Personalratsmitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen des Antragstellers besteht nicht, da sie nicht mehr Mitglieder des Antragstellers sind. Durch die Wirkung der für einen Zeitraum von fünf Jahren erfolgten Zuweisung gemäß § 44 g Abs. 1 SGB II erlischt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Sätze 1 und 3 BPersVG die Mitgliedschaft im Personalrat; denn sie übersteigt die Dauer von drei Monaten und die Beschäftigten kehren nicht binnen weiterer sechs Monate in die Dienststelle zurück. Die in die gemeinsame Einrichtung zugewiesenen Beschäftigten erleiden dadurch keine personalvertretungsrechtlichen Nachteile, vielmehr genießen sie auch nach der Zuweisung in die gemeinsame Einrichtung den umfassenden Schutz des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Denn nach § 44 h Abs. 1 SGB II wird in den gemeinsamen Einrichtungen eine Personalvertretung errichtet, wobei die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend gelten. Die Beamten und Arbeitnehmer in den gemeinsamen Einrichtungen besitzen nach Absatz 2 für den Zeitraum ihrer Zuweisung ein aktives und passives Wahlrecht zu der Personalvertretung. Sie sind damit aus personalvertretungsrechtlicher Sicht in vollem Umfang abgefedert. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.