Urteil
3 K 3310/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:0311.3K3310.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 08. Februar 1949 geborene Kläger stand als Kriminalhauptkommissar beim Polizeipräsidium C. im Dienst des beklagten Landes. Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 beantragte er die Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Mit Verfügung vom 10. Juni 2008 genehmigte das Polizeipräsidium C. dieses Gesuch unter Hinweis auf § 44 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG a.F- . Mit Ablauf des 28. Februar 2009 wurde daraufhin der Kläger gemäß § 192 Abs. 4 LBG a. F. aufgrund seines Antrages in den Ruhestand versetzt. Mit Schreiben vom 15. März 2009 an das Landesamt für Besoldung und Versorgung, Düsseldorf - LBV - bat der Kläger um Überweisung der Ausgleichszahlung (4.091,00 Euro) auf sein Konto. Unter dem 23. März 2009 teilte das LBV dem Kläger daraufhin mit, dass ein Ausgleichsbetrag nach § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - nur gezahlt werden könne, wenn die gesetzliche Altersgrenze erreicht werde. Dies sei im Fall des Klägers das 61,5. Lebensjahr (Juli 2010). Die Zahlung des Ausgleichsbetrages komme nicht in Betracht, da der Kläger auf Antrag mit Vollendung des 60. Lebensjahres und damit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sei. Den hiergegen unter dem 7. April 2009 eingelegten Widerspruch begründeten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 9. April 2009 wie folgt: § 48 BeamtVG bestimme, dass Beamte, u.a. Polizeivollzugsbeamte, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand träten, neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge des letzten Monats, jedoch nicht über 4.091,00 Euro, erhielten. Darüber hinaus bestimme diese Vorschrift, dass dieser Betrag sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr verringere, das über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus abgeleistet werde. Der Kläger sei wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten. Dies ergebe sich aus § 192 LBG. Danach sei auch das 60. Lebensjahr eine besondere Altersgrenze im Sinne dieser Vorschrift. Mit am 6. August 2009 eingegangenem Schreiben vom 5. August 2009 hat der Kläger Untätigkeitsklage auf Zahlung des Ausgleichsbetrages nach § 48 BeamtVG erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen: Für den Kläger gelte eine Dienstzeitverlängerung um 18 Monate. Gemäß § 192 Abs. 4 LBG a.F. habe jedoch die Möglichkeit bestanden, bereits mit 60 Jahren in den Ruhestand zu gehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass denjenigen Beamten, die durch den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze - ohne dienstunfähig zu sein - Einkommensverluste hinnehmen müssten, ein Nachteilsausgleich zustehe. Die Regelung in § 192 Abs. 4 LBG NRW beinhalte ebenso eine besondere Altersgrenze. Es sei unbillig und verstoße gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn in Fällen der Anwendung dieser besonderen Regelung ein Anspruch nach § 48 BeamtVG automatisch ausgeschlossen sei. Während des Klageverfahrens wies das LBV mit Bescheid vom 21. Januar 2010 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 23. März 2009 zurück. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, dass ein Anspruch auf den Ausgleich nach § 48 BeamtVG nur bestehe, wenn ein Beamter wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand trete. Werde ein Beamter in den Ruhestand versetzt, bestünde kein Anspruch. Eine Versetzung in den Ruhestand erfolge z.B. wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. März 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2010 zu verpflichten, dem Kläger einen Ausgleichsbetrag nach § 48 BeamtVG zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2010 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zunächst als Untätigkeitsklage erhobene Klage ist, nachdem im Laufe des Klageverfahrens der Widerspruchsbescheid ergangen ist, als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszahlung nach § 48 BeamtVG. Der angefochtene Bescheid des LBV vom 23. März 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der für die Zeit vom 5. Februar bis 30. Juni 2009 geltenden Fassung erhalten u.a. Beamte des Vollzugsdienstes, die vor Vollendung des 67. Lebensjahres wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten, neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge des letzten Monats, jedoch nicht über 4.091,00 Euro hinaus. Nach § 192 Abs. 1 LBG in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung - LBG a. F. - treten Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit mit Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Gemäß Art. 7 § 5 Abs. 3 des 10. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 - 10. Dienstrechtsänderungsgesetz (GV. NRW. S. 814) - wird die bis zum 31. Dezember 2006 geltende Altersgrenze (vollendetes 60. Lebensjahr) für Beamte des Geburtsjahrgangs 1949 um 18 Monate angehoben. Die für den im Februar 1949 geborenen Kläger geltende besondere gesetzliche Altersgrenze, mit deren Erreichen ein Anspruch auf Zahlung des Ausgleichs nach § 48 BeamtVG bestanden hätte, war somit der 31. August 2010. Der Kläger hat diesen Zeitpunkt jedoch nicht abgewartet, sondern vielmehr von der Möglichkeit des § 192 Abs. 4 LBG a. F., wonach ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit auf Antrag frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden konnten, Gebrauch gemacht. Entgegen der Ansicht des Klägers beinhaltet diese Regelung keine anspruchsbegründende besondere Altersgrenze im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Bei dem Ausgleichsanspruch nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG handelt es sich um eine Versorgungsleistung eigener Art, die dazu bestimmt ist, die geldlichen Nachteile auszugleichen, die sich daraus ergeben, dass der Beamte wegen der Besonderheit seines Dienstes - ggf. auch gegen seinen Willen - ohne dienstunfähig zu sein einige Jahre früher als andere Beamte in den Ruhestand treten muss. Durch das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst bei Erreichen einer gesetzlich bestimmten vorgezogenen Altersgrenze ohne Rücksicht auf die individuelle Leistungsfähigkeit lediglich aufgrund der Berufswahl und der damit verbundenen Wertentscheidung des Dienstherrn und Gesetzgebers, die dieser in Anbetracht der beruflichen Anforderungen und besonderen Belastungen des Beamten getroffen hat, erhält dieser nicht nur für einen längeren Zeitraum geringere Einkünfte durch den vorzeitigen Bezug von Versorgungsbezügen und eventuell eine niedrigere Pension, durch die kürzere Dienstzeit wird ihm ggfls. auch die Möglichkeit einer Beförderung genommen. Dieser Störung des Gleichgewichts zwischen der Alimentationspflicht des Dienstherrn und der Dienstleistungspflicht des Beamten - vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 - 2 C 26/07- wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Beamten aus dem Dienst aufgrund einer ihn verpflichtenden Altersgrenze trägt § 48 BeamtVG mit der Gewährung eines einmaligen finanziellen Nachteilausgleichs Rechnung. Der Beamte, der bereits vor Erreichen der besonderen Altersgrenze auf Antrag, d.h. freiwillig aus dem Dienst ausscheidet, hat einen solchen Nachteil gerade nicht erlitten und bedarf insoweit auch keines entsprechenden Ausgleichs. Hierfür spricht auch der Gesetzestext, der bei den verschiedenen Möglichkeiten der Beendigung das aktiven Dienstes unterschiedliche Termini verwendet. Während § 48 BeamtVG die Formulierung des § 192 Abs. 1 LBG a.F. aufgreift, wonach der Polizeivollzugsbeamte in den Ruhestand tritt, betrifft der Abs. 4 dieser Vorschrift den Fall, in dem der Beamte auf Antrag, also gerade nicht kraft Gesetzes, in den Ruhestand versetzt wird. Diese Auslegung verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG, da es sich bei der Gewährung des Ausgleichs nach § 48 BeamtVG um eine freiwillige Leistung eigener Art handelt. Es existiert schon kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach früher in den Ruhestand tretenden Polizeibeamten für diesen "Nachteil" überhaupt ein besonderer Ausgleich gewährt werden müsste, so schon BVerfG, Beschluss vom 27.02.1962 - 2 BvR 510/60 und BVerwG, Beschluss vom 23.07.1979 - 6 B 56/79 -, jeweils juris . Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs.1 GG liegt nicht vor, da keine willkürliche Ungleichbehandlung von Gleichem oder Gleichbehandlung von Ungleichem gegeben ist. Die Zielsetzung der Vorschrift und die damit verbundene Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Beamte, die ( ausschließlich ) wegen Erreichens der zwingenden Altersgrenze in den Ruhestand gehen, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die betroffenen Beamten nicht mit den aus anderen Gründen vorzeitig in Ruhestand gehenden Beamten vergleichbar sind. Die Ansicht des Klägers, es sei unbillig, einen Anspruch nach § 48 BeamtVG zu versagen, wenn der Beamte von der ihm eingeräumten gesetzlichen Regelung des § 192 Abs. 4 LBG a.F. Gebrauch gemacht habe, da es sich auch hier um eine besondere Altersgrenze handele, beruht somit auf einer Verkennung des oben ausführlich dargelegten Regelungsinhalts des § 48 BeamtVG, der beschränkt ist auf die Gewährung eines Nachteilausgleichs bei automatisch kraft Gesetzes eintretendem Ruhestand. Soweit die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung dahingehend zu verstehen sind, dass er sich durch die Heraufsetzung der Pensionierungsgrenze von 60 auf 62 Jahre ( bzw. in seinem Fall auf 61,5 Jahre ) ohne Übergangsregelung im Hinblick auf § 48 BeamtVG ungerechtfertigt benachteiligt fühlt, kann dies seinem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Vielmehr hätte der Kläger im Rahmen der Beendigung seines aktiven Dienstes bei seinem Dienstherrn geltend machen müssen, aus Fürsorgegründen und im Hinblick auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes einen Anspruch darauf zu haben, nicht lediglich auf Antrag in den Ruhestand versetzt zu werden sondern aufgrund für ihn weiter geltenden Rechts kraft Gesetzes seinen Dienst beenden zu können. Diesen Weg hat der Kläger hingegen nicht beschritten, sondern die landesgesetzlichen Ruhestandsregelungen akzeptiert, wonach die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand mit nur engen Übergangsregelungen heraufgesetzt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.