Beschluss
7 L 57/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:0315.7L57.11.00
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Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 283/11 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2010 wiederherzustellen, ist gem. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Heranziehungsbescheides vom 22. Dezember 2010 ist ausreichend begründet (1) und auch in der Sache gerechtfertigt (2). (1) Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung auf das überwiegende öffentliche Interesse an einer flächendeckenden und effizienten Notfallversorgung gestützt und hierzu ausgeführt, dass die Gewährleistung dieser Versorgung nach Umstellung des Notfalldienstkonzepts zum 1. Februar 2011 das sofortige, reibungslose Zusammenwirken aller Beteiligten erfordere; andernfalls seien Versorgungslücken zu befürchten. Damit sind einzelfallbezogene, allerdings wegen der Gleichartigkeit der Sachverhalte typisierende Darlegungen vorhanden, die dem formellen Begründungszwang nach § 80 Abs. 3 VwGO genügen. Es kommt nicht darauf an, dass die angeführten Gründe den Sofortvollzug tragen. Der Begründungszwang soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vorschrift vor Augen führen und zu dem notwendigen Abwägungsprozess veranlassen. Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl., § 80, Rdnr. 84 ff, 88 m.w.N. (2) Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil seine durch Bescheid vom 22. Dezember 2010 ausgesprochene Heranziehung zum Notfalldienst in der Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2012 bei summarischer Prüfung im Grundsatz rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage hierfür sind § 30 Nr. 2 des Heilberufsgesetzes NRW - HeilBerG NRW -, § 26 Abs. 1 S. 1 der hierauf beruhenden Berufsordnung der Antragsgegnerin - BO - und §§ 1, 2 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe vom 11. November 2009/20. März 2010 - GNO -. Von der Wirksamkeit dieser Ermächtigungsgrundlagen, insbesondere auch der Regelung, dass neben Ärzten, die in die kassenärztliche Versorgung einbezogen sind (Vertragsärzte), auch niedergelassene privatärztlich Tätige grundsätzlich zum Notfalldienst heranzuziehen sind (vgl. § 2 Abs. 1 Spiegelstrich 3 GNO), gehen die Beteiligten übereinstimmend aus. Die damit im Zusammenhang stehenden Fragen sind durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen geklärt, der die Kammer folgt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 22. Juni 2009 - 13 A 3775/06 -, nrwe., m.w.N. Der Antragsteller ist nach den genannten Vorschriften zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet. Er ist niedergelassener privatärztlich tätiger Arzt i.S.d. § 2 3. Spiegelstrich GNO. Damit sind Ärzte erfasst, die an der ambulanten Versorgung der Bevölkerung beteiligt sind (vgl. § 30 Nr. 2 HeilBerG). Das ist beim Antragsteller der Fall. Er ist unter der Anschrift Am L. 48a in E. niedergelassen und übt dort - ambulant - die ärztliche Tätigkeit aus, u.a. wirbt er mit "Arzt für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, Akkupunktur" (s. Homepage der Praxis Dr. med. C. ). Soweit seine privatärztliche Tätigkeit vom Umfang her eingeschränkt ist (5 Stunden wöchentlich in Nebentätigkeit), ist dies voraussichtlich im Grundsatz unbeachtlich. Der ärztliche Notfalldienst ist nicht bezogen auf die Verhältnisse einer einzelnen Praxis zu beurteilen, sondern erfolgt im Interesse der Allgemeinheit und ist nach den Bedürfnissen der Bevölkerung an einer Versorgung außerhalb der Sprechstundenzeiten zu bewerten, unabhängig davon, welche Patienten in welchen Arztpraxen behandelt werden. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2009, - 13 B 316/09 -, nrwe (privatärztliche Behandlung von drei Dialysepatienten). Dass der Antragsteller - wie er angibt ausschließlich - auf dem Gebiet der traditionellen chinesischen Medizin privatärztlich tätig ist, rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung. Das Heiberufsgesetz NRW sieht die Beteiligung aller Ärzte in eigener Praxis an der Notfallversorgung der Bevölkerung vor und legt den Ärzten u.a. die Verpflichtung auf, sich beruflich fortzubilden (§ 30 Nr. 1 HeilBerG NRW). Diese Verpflichtung erstreckt sich gem. § 26 Abs. 4 BO auch auf den Notfalldienst. Im Übrigen gehören Methoden der traditionellen chinesischen Medizin zu den in der Weiterbildungsordnung für Ärzte anerkannten Zusatz-Weiterbildungsmöglichkeiten im ärztlichen Beruf (z.B. Akupunktur, Abschnitt C der Weiterbildungsordnung). Dass einige Therapieansätze der traditionellen chinesischen Medizin auch von Heilpraktikern ausgeübt werden dürfen, ist ebenso nicht von Belang. Der Antragsteller ist als approbierter Arzt niedergelassen und betreibt seine Praxis auch als solcher und nicht außerhalb einer ärztlichen Tätigkeit. Da der Notfalldienst im sog. "Sitzdienst" nach der Reform in eingerichteten und voll ausgestatteten Notfalldienstpraxen verrichtet wird, in denen medizinisches Fachpersonal jeweils anwesend ist (s. z.B. "Pluspunkt", amtliche Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe vom Dezember 2010, S. 10 f und Erläuterungen in der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2010, S. 1 ff), kommt es ferner nicht darauf an, ob der Antragsteller in seinem Hause Praxisräume eingerichtet hat, die auch für den Notfalldienst geeignet sind. Letztlich kann der Antragsteller sich nicht auf den beschränkten Umfang seiner anzeigepflichtigen Nebentätigkeit berufen. Es obliegt ihm vielmehr, hier rechtzeitig um Erstreckung auf die bevorstehenden Notfalldienste nachzusuchen, die ihm seit Zustellung des Bescheides vom 22. Dezember 2010 bekannt sind. Sollte die privatärztliche Nebentätigkeit aufgrund der dargestellten Verpflichtung zum Notfalldienst nicht mit dem Hauptamt des Antragstellers im öffentlichen Dienst vereinbar sein, so geht das zu seinen Lasten. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst sind grundsätzlich nur zulässig, wenn dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden (vgl. §§ 49 Abs. 2, 51 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes NRW - LBG NRW -). Im Hinblick auf den Umfang der konkreten Heranziehung des Antragstellers im Notfalldienstjahr (2 Sitzdienste, davon ein Wochentagsdienst von 18-22 h und ein Sonntagsdienst von 15-22 h; 2 Fahrdienste am Sonntag im Tageseinsatz bis max. 20 h, s. Anlagen 1 und 2 zur Verfügung) und des Umstandes, dass der Notfalldienst nicht in Person geleistet werden muss bzw. im plötzlichen Verhinderungsfalle auch getauscht werden kann (vgl. §§ 9, 10 GNO), ist das Übermaßverbot nicht verletzt. So auch: OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2009, - 13 A 3775/06 -, a.a.O. Tatsächlich dürfte sich aufgrund der konkreten Notfalldienstzeiten 2011/2012 auch keine Unvereinbarkeit mit etwaigen hauptamtlichen Terminen in den Vormittagsstunden ergeben. Schwerwiegende Gründe i.S.d. § 26 Abs. 1 BO, die eine Befreiung von der Teilnahme am Notfalldienst rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen, gemessen an dem in § 26 BO niedergelegten strengen Maßstab, wie dargelegt, keine außergewöhnliche Härte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG. Im Hauptsacheverfahren geht die Kammer mangels anderer Anhaltspunkte vom Regelstreitwert aus, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Hälfte zugrundegelegt worden ist.