Urteil
13 K 3222/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:0317.13K3222.09.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in F. (Gemarkung L. , Flur 2, Flurstück 951). Das Grundstück grenzt zusätzlich zu der Straße U. Weg als Eckgrundstück auch an die C.---------straße an. Die C.---------straße verläuft von der Eisenbahnlinie F. -H. im Osten über die S. Straße in Richtung Westen bis zur K.------straße . Die Teilstrecke von der S. Straße bis zur Straße N.-------weg weist eine Länge von ca. 535 m, das nach Westen sich anschließende Teilstück bis zur K.------straße ist rund 370 m lang. Die C.---------straße ist - nach den Feststellungen der Beklagten - erstmalig im Jahre 1929 vor der Eingemeindung von L. in das Gebiet der Stadt F. hergestellt worden. Nach einer Ausschreibung im November 2006 führte die Beklagte im März und April 2007 in dem von der S. Straße bis zu der Straße N.-------weg reichenden Teilstück einen Vollausbau und in dem sich anschließenden Bereich von N.-------weg bis zur K.------straße einen Teilausbau durch. Den Vollausbau in dem vorliegend streitbefangenen Teilbereich der C.---------straße hielt die Beklagte für erforderlich, weil die alte Fahrbahn zahlreiche Flicken und Unebenheiten aufwies, sich in einem desolaten Zustand befand und einen nicht mehr standfesten Unterbau aufwies. Im Zuge dieser Ausbaumaßnahme wurden insbesondere 5 cm Asphalt-Oberbau aufgebrochen und entsorgt, der ungebundene 25 cm starke Straßen-Oberbau gelöst und entsorgt, sowie der Untergrund in einer Stärke von 20 cm der Bodenklasse 3 bis 5 gelöst und entsorgt, somit ein Aushub von insgesamt 50 cm vorgenommen. Die Neubaumaßnahme führte zu einem Einbau mit einer Gesamtstärke von 50 cm. Diese setzte sich aus 14 cm Frostschutzmaterial, 20 cm Schottermaterial, 12 cm Asphalt-Tragschicht und 4 cm Splitt-Mastix-Asphalt zusammen. Den Altzustand dokumentierte die Beklagte mit mehreren Fotos. Die Straßenbauarbeiten der Gesamtmaßnahme C.---------straße zwischen S. Straße und K.------straße wurden am 07. Mai 2007 abgenommen. Die bauausführende Firma T. erteilte die Schlussrechnung für die Maßnahme unter dem 08. Oktober 2008. Mit Bescheid vom 30. Juni 2009 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 2. für das o. g. Grundstück einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 1.235,10 EUR fest. Dabei legte sie die (unveränderte) Grundstücksfläche von 387 m2 mit dem Vervielfältiger 1 für eingeschossige Bebauung auf der Grundlage einer Gesamt-Verteilungsfläche von 47.112 m2 zugrunde. Als Anteil der Beitragspflichtigen wurden 40 % von 375.889,60 EUR, mithin 150.355,84 EUR, als umlagefähiger Aufwand in Ansatz gebracht. Der Beitragssatz betrug 3,19146 EUR je m2 Verteilungsfläche. Die Kläger haben am 30. Juli 2009 Klage erhoben und zugleich die Aussetzung der Vollziehung des Heranziehungsbescheides begehrt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen Folgendes vor: Die von der Beklagten behauptete erstmalige Herstellung der Straße im Jahre 1929 sei nicht nachgewiesen; tatsächlich sei die Fahrbahn der C.---------straße zwischen 1974 und 1979 im Zusammenhang mit der Anlegung von Gehwegen und Parkflächen erneuert worden. Die Beklagte habe jahrelang Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten vernachlässigt. Lediglich solche Arbeiten seien mit der vorliegenden Straßenbaumaßnahme ausgeführt worden; dies gelte entsprechend auch für die Reinigung von Sinkkästen. Die Anlieger des vollausgebauten Teilstücks der C.---------straße treffe keine Kostenbeteiligung für die Beschädigung eines PE-HD-Rohrs und für Instandsetzungsarbeiten an Entwässerungsleitungen. Die Notwendigkeit für die Herstellung einer Frostschutzschicht aus Kalksandstein werde bestritten. Die Entsorgung der teer- und pechhaltigen Straßenbaustoffe sei nicht umlegungsfähig. Dies gelte auch für die Kosten der Verkehrssicherungsmaßnahmen. Der Anteil der Straßenanlieger sei entsprechend einer Einordnung der C.---------straße als Hauptverkehrsstraße und nicht als Haupterschließungsstraße mit lediglich 20 % zu bemessen. Die konkret gewählte Bauweise zeige, dass die Beklagte selbst von einer Inanspruchnahme der C.---------straße als Hauptverkehrsstraße, allein schon aufgrund des hohen Lkw- und Busverkehrs, ausgehe. Die von ihr gewählte Bauweise der Bauklasse III entspreche nämlich ausweislich der Richtlinien zur Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen (RStO 01) nur Hauptverkehrsstraßen und stark von Schwerlastverkehr beanspruchten Straßen in Gewerbe- und Industriegebieten als Verkehrsflächen mit besonderer Beanspruchung. Haupterschließungsstraßen würden demgegenüber in einer Bauweise der Bauklasse IV oder V hergestellt. Schließlich sei auch zu prüfen, ob die Beklagte zu den Baukosten Zuwendungen des Landes usw. erhalten habe. Nachdem in der mündlichen Verhandlung die Klage der Klägerin zu 1. zurückgenommen worden ist, beantragt der Kläger zu 2., den Heranziehungsbescheid vom 30. Juni 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt insoweit, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend: Die Straßenbaumaßnahme erfülle den Tatbestand der Erneuerung aufgrund des vorgenommenen 50 cm-Aushubes und des insgesamt 50 cm starken Einbaus neuzeitlicher Materialien. Die übliche Nutzungszeit dieser Straße sei bei Weitem überschritten gewesen. Die alte Fahrbahn habe sich in einem sehr desolaten Zustand befunden. Die Maßnahme erfülle auch den Tatbestand der Verbesserung aufgrund des verstärkten Unterbaus und des Einbaus einer Frostschutzschicht. Die C.---------straße sei Anfang der 70er Jahre von der M.---------straße bis zum Gleiskörper der Zeche C.---------straße aufgrund des einschlägigen Eingemeindungsvertrages zur vorhandenen Straße erklärt worden. In den Jahren 1979 und 1983 seien insgesamt 4 anderweitige Maßnahmen im Bereich der C.---------straße abschnittsweise durchgeführt worden. Auch bei allen diesen Maßnahmen seien die Teilstücke der C.---------straße als Haupterschließungsanlagen eingestuft und nicht beanstandet worden. Die C.---------straße sei in dem vorliegend streitgegenständlichen Vollausbau-Bereich von der Zufahrt S1. L1. bis X. -W. -Weg als 30 km/h-Zone ausgeschildert und in dem restlichen Teilausbau-Bereich als 50 km/h-Zone ausgewiesen. Nach Durchsicht der vorliegenden Unterlagen seien für die im Juni 2009 abgerechnete Maßnahme keine Zuwendungen gezahlt worden. Die damals zuständige Bauführerin habe festgestellt, dass diese Maßnahme ausschließlich aus einer Haushaltsstelle finanziert worden sei, die aus Mitteln der Stadt F. gespeist worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - einschließlich der Verfahrensakten 13 K 3209/09 und 13 L 34/10 - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Mit Beschluss vom 13. Januar 2010 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Klage der Klägerin zu 1. zurückgenommen worden ist (§ 92 Abs. 3 VwGO). Die aufrecht erhaltene Anfechtungsklage des Klägers zu 2. gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2009 ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in Ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Er ist hinreichend bestimmt und ausreichend begründet (§ 12 Abs.1 Nr. 3 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - in Verbindung mit § 119 der Abgabenordnung - AO -). Der gegenüber dem Kläger ergangene Heranziehungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für deren Heranziehung ist § 8 KAG NRW in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung der Stadt F. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für Straßenbaumaßnahmen im Gebiet der Stadt F. vom 26. Juli 2001 (Straßenbaubeitragssatzung - BS -). Gemäß § 1 BS, der in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 KAG NRW steht, erhebt die Stadt F. Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung dafür, dass den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Satzung legt damit den weiten, straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff zugrunde. Die konkrete Begrenzung der Anlage ergibt sich in der Regel aus dem Bauprogramm, das die Gemeinde nach ihrem Ermessen aufstellt. Hierbei ist zu beachten, dass dem auszubauenden Straßenteil erkennbar eine Erschließungsfunktion für eine bestimmte Gruppe von Grundstücken zukommen muss, was eine Abgrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten voraussetzt. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 7. Aufl. 2010, RdNrn. 37 bis 38. Gemessen an diesen Grundsätzen lässt die Begrenzung der hier zu Beurteilung stehenden Anlage auf den Bereich der C.---------straße von N.-------weg bis S. Straße aufgrund der unterschiedlichen Ausbauweise rechtlich erhebliche Ermessensfehler nicht erkennen. Soweit die Beklagte sich im Zusammenhang mit der Ausbaumaßnahme in der Teilanlage Fahrbahn der C.---------straße von der K.------straße bis zur S. Straße für die Bildung von zwei Abschnitten, nämlich für einen wegen des insoweit nur erforderlichen Teilausbaus in dem Bereich von der K.------straße bis zum N.-------weg und zum anderen wegen des - vorliegend streitbefangenen - Vollausbaus in dem Bereich von N.-------weg bis S. Straße entschieden hat, sind Anhaltspunkte für eine insoweit sachwidrige Entscheidung nicht gegeben. Die Begrenzung des letztgenannten Abschnitts folgt aus der einmündenden Straße N.-------weg und der im Osten querenden S. Straße. Der am 7. Mai 2007 abgenommene Ausbau der in diesem Straßenbereich liegenden Fahrbahn erfüllt auch nach nunmehr abschließender Prüfung das Tatbestandsmerkmal der (nachmaligen) Herstellung in Form einer Erneuerung. Eine Erneuerung im beitragsrechtlichen Sinne liegt nur vor, wenn eine Anlage nach ihrer Abnutzung entsprechend dem ersten Ausbauzustand in gleichwertiger Art neu erstellt wird und den Anliegern infolgedessen statt der abgenutzten, reparaturanfälligen Anlage eine neue, intakte Anlage zur Verfügung gestellt wird. Voraussetzung ist, dass die Anlage verschlissen ist und die Erneuerung nach Ablauf der Nutzungszeit durchgeführt wird, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung erfahrungsgemäß zu erwarten ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 2000, S. 144; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., RdNr. 54 m.w.N. Auch unter Berücksichtigung des nicht näher begründeten Bestreitens des Klägers spricht weiterhin alles dafür, dass die Fahrbahn in dem hier zur Beurteilung stehenden Abschnitt der C.---------straße erstmals vor dem Jahre 1929 hergestellt und als vorhandene Straße nach der Eingemeindung von L. in das Stadtgebiet F. beitragsrechtlich behandelt worden ist, d. h. nicht (mehr) erschließungsbeitragsrechtlich abgerechnet worden ist. Diese Annahme wird nicht dadurch widerlegt, dass nach dem Vorbringen der Klägerin zwischen den Jahren 1974 und 1979 Gehwege und parallel zur Fahrbahn Parkbuchten angelegt worden sind, weil jene Teilanlagen nicht Gegenstand der vorliegend streitbefangenen Beitragserhebung sind. Aber auch die geltend gemachte "Erneuerung" der C.---------straße in jenen Jahren hindert die Feststellung des Ablaufs der Nutzungsdauer nicht. Denn zum einen hat die Kläger-Prozessbevollmächtigte auch nach Befragen in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme darzulegen vermocht, dass es sich bei den von ihr angeführten Fahrbahnarbeiten in den 70er Jahren um solche gehandelt hat, die als beitragsrelevante Maßnahmen zur Erhebung von Erschließungs- oder Straßenbaubeiträgen geführt hätten. Hierfür bestehen auch nach dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte. Eine weitere Aufklärung drängt sich nicht auf. Auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Sinne von § 86 Abs. 1 VwGO ist eine weitere Überprüfung nicht angezeigt. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Aufklärungsmaßnahmen sind in der Regel nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagenden Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für wahrheitswidrige Darlegungen der Behörde oder einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 9 A 3224/04 - S. 17 des amtlichen Umdrucks (betr. Gebührenkalkulation) und Urteil vom 19. September 1997 - 9 A 3373/96 -, Seite 22 des amtlichen Umdrucks; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01-, NWVBl. 2002, 427, 430. Gemessen daran bestand für das Gericht mangels (weiterer) substantiierter klägerischer Einwände kein Grund, eine über das Vorstehende hinausgehende Prüfung der Grundlagen für die Beitragserhebung vorzunehmen. Gemeindehaushaltsrechtliche Abschreibungsregeln sind insoweit für die beitragsrechtliche Beurteilung unergiebig. Zum andern ist selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Ausbaus der Fahrbahn in dem Jahr 2007 die übliche Nutzungszeit für diese Teilanlage mit rund oder über 27 Jahren abgelaufen war. Der Einschätzung der Nutzungsdauer von Straßen in einer anderen einzelnen Gemeinde kann keine verallgemeinernde Bedeutung beigemessen werden. Für die Dauer der üblichen Nutzungszeit als eine der beiden Voraussetzungen einer Erneuerung gibt es keine allgemeingültige Zeitspanne. Sie hängt von der Qualität des früheren Ausbaus und der Funktion der Straße ab. Jedenfalls ist für eine gewöhnliche Straße eine Lebensdauer von mindestens 25 Jahren anzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2004 - 15 A 2556/04 -; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., RdNr. 57. Die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen aufgestellte RStO 01 nimmt den Nutzungszeitraum von Fahrbahnen "in der Regel" mit 30 Jahren an (Blatt 5, Zif. 2.6.1). Eine solche zeitliche Begrenzung gilt erst recht für eine derart - insbesondere auch durch gewerblichen Lieferverkehr u. a. zu der Firma S1. L1. - unstreitig stark belastete Straße wie die C.---------straße . Im Falle einer Erneuerung einer Teilanlage nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit ist es unerheblich, ob die Gemeinde ihrer Pflicht zur regelmäßigen Wartung der Anlage in früheren Jahren nachgekommen ist. Eine eigenständige Bedeutung hat die unterlassene ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung bei einer solchen Sachlage nicht mehr. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Oktober 2001 - 15 A 4648/99 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ - RR) 2002, S. 304, vom 15. Februar 2000 - 15 A 4157/96 -, in: NWVBl. 2000, S. 348 und vom 9. Januar 2002 - 15 A 2828/00 -, NVwZ - RR 2002, S. 871; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., RdNr. 61 m.w.N. Vor der Ausbaumaßnahme war die Fahrbahn auch im beitragsrechtlichen Sinne verschlissen. Die in der Ausbau- und Abrechnungsakte befindlichen Fotos über den Altzustand der C.---------straße in dem fraglichen Abschnitt geben neben zahlreichen ausgebesserten Teilflächen nachhaltige Schäden in der Fahrbahnoberfläche, Rissbildungen, Unebenheiten und Vertiefungen, Querrillen sowie sog. Elefantenhaut-Oberflächen wieder. Das Ausmaß der Straßenschäden wird auch von der klagenden Partei im Grunde nicht infrage gestellt, sondern lediglich auf unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen zurückgeführt. Legt man als Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung in etwa das Jahr 1929 zu Grunde, so bedarf es ohnehin nach der ständigen Rechtsprechung für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentationen, weil bei einer Nutzungszeit von über 70 Jahren die Annahme der Verschlissenheit dieser Fahrbahn schon aufgrund ihres Alters gerechtfertigt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2009 - 15 A 939/06 -, in: NWVBl 2009, S. 366 = Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 2009, S. 114; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., RdNr. 59 m.z.N. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass eine erforderlich werdende vorzeitige Erneuerung wegen unterlassener laufender Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nicht beitragsfähig ist. Nach der Rechtsprechung ist allerdings davon auszugehen, dass die Gemeinde die erforderlichen Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt hat, wenn - wie vorliegend - die Anlage tatsächlich verschlissen und die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 1991 - 2 A 1926/91 - und vom 19. November 2003 - 15 B 2268/03 -. Auf einen klägerseitig geltend gemachten Abzug vom Restzeitwert der Fahrbahn nach Erhaltungsmanagementausführungen von Innerortsstraßen kann es mithin nicht entscheidungserheblich ankommen, weil vorliegend weder Wertermittlungs- noch Abschreibungsfragen zur Beurteilung stehen. Wenn die Erneuerungsbedürftigkeit feststeht, kann die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob sie eine Erneuerung vornimmt oder zunächst weitere Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen ausführt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 1991 - 2 A 1926/91 -. Auch angesichts des durch zahlreiche Lichtbilder dokumentierten Altzustandes ist es durchaus sachgerecht, dass die Beklagte sich für einen grundlegenden Vollausbau der Fahrbahn unter Kostenbeteiligung der Anlieger entschieden hat. Diese Ausbaumaßnahme erfüllt aber auch den Tatbestand der Verbesserung. Von der Verbesserung der Anlage kann die Anlage als Ganzes oder auch nur eine Teilanlage, wie die Fahrbahn, betroffen sein. Häufigster Fall der Verbesserung ist die bessere technische Ausgestaltung der Anlage oder einer Teilanlage. Hinsichtlich der Fahrbahn liegt eine verbesserte technische Ausgestaltung vor, wenn der Fahrbahnunterbau verstärkt, insbesondere wenn er erstmals frostsicher angelegt und die Fahrbahndecke hochwertiger, insbesondere ebenflächiger hergestellt wird, weil eine Pflasterdecke oder eine einfache Teerdecke durch eine Decke aus Asphaltfeinbeton ersetzt wird. Vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 27. April 1985 - 2 A 2655/82 -. Der Beitragstatbestand der Verbesserung zielt nicht auf die Beseitigung von Schäden ab, sondern eine Verbesserung ist auf einen gegenüber dem ursprünglichen Zustand verkehrstechnisch besseren Zustand gerichtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2006 - 15 A 2682/06 -. Dabei liegt die Entscheidung über Art und Umfang einer Maßnahme im weiten Ausbauermessen der Gemeinde. Nur dessen Überschreitung ist beitragsrechtlich relevant. Überschritten ist das Ermessen erst, wenn sich die getroffene Ausbauentscheidung nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2004 - 15 A 4218/04 - und Beschluss vom 23. Juli 2010 - 15 A 1189/10 -. Ob die Beklagte sich für die Ausbauarbeiten entschieden hat, weil vor Erneuerung der Fahrbahn "andere städtische Betriebe, so die Stadtwerke F. , damit befasst waren, neue Rohre in der Straße zu verlegen", wie die klagende Partei vorträgt, hindert das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beitragserhebung allein nicht. Denn das Ausbaumotiv ist grundsätzlich unerheblich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 - und Beschluss vom 9. Juni 2000 - 15 A 4756/96 -. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass der erstmalige Einbau einer Frostschutzschicht eine beitragsfähige Verbesserung i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2007 - 15 A 1471/07 -; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., RdNr. 107 m.w.N. Das gilt unabhängig davon, ob trotz Fehlens einer Frostschutzschicht im Altzustand bisher Frostschäden aufgetreten sind oder nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2005 - 15 A 2269/05 -. Der erstmalige Einbau allein einer Frostschutzschicht in eine Fahrbahn stellt deshalb eine Verbesserung dar, weil hierdurch eine höhere Belastbarkeit, eine geringere Frostanfälligkeit und infolgedessen eine geringere Reparaturbedürftigkeit erreicht wird, was dem Verkehrsablauf zugute kommt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 1985 - 2 A 1403/83 -. Dieser (alternative) Beitragstatbestand ist mithin durch den Einbau der 14 cm starken Frostschutzschicht in der Fahrbahn der C.---------straße erfüllt. Soweit der Kläger den erstmaligen Einbau einer Frostschutzschicht ohne nähere Angaben in Zweifel zieht und davon ausgeht, das auch vorausgehend bereits eine frostsichere Fahrbahn bestanden habe, "selbst wenn diese ggf. nicht durch Schotter, sondern andere Materialien gewährleistet" worden sei, stellt dies zum Einen eine durch Tatsachen nicht belegte Vermutung dar und vermag die Feststellung der Beklagten bereits deshalb nicht zu widerlegen, weil eine den heutigen straßenbautechnischen Anforderungen entsprechende Frostschutzschicht nicht durch irgend welche Materialien sichergestellt werden kann. An dem Vorliegen dieser Verbesserung vermag das Vorbringen, diese diene jedenfalls nicht den Kläger-Interessen, sondern einzig den Belangen der Beklagten zur Vernachlässigung ihrer Instandhaltungs- und Unterhaltungspflicht für die extensiv durch LKWs, Bus- und sonstigen Schwerlastverkehr genutzte Straße, nichts zu ändern. Die vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme der verbesserten Straße ist nämlich objektiv gegeben. Darüber hinaus bewirkt der neuzeitliche, mit einer verbesserten technischen Ausgestaltung verbundene Aufbau mit qualitativ höherwertigen Materialien - wie einer zusätzlichen Asphaltbinderschicht - eine deutliche Verstärkung und damit eine Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnrn. 106 und 111 f. Insbesondere die Ersetzung des ca. 20 cm starken Untergrund-Materials der Bodenklasse 3 bis 5 durch die Frostschutzschicht i.V.m. einer 20 cm starken Schottertragschicht sowie die 12 cm starke Asphalttragschicht ist als Verbesserung anzusehen, weil eine positive Wirkung durch diese geänderte Bauweise auf den Verkehrsablauf der nach eigenen Angaben der Klägerin ein starkes Verkehrsaufkommen aufweisenden und von Großfahrzeugen - auch aus dem Ausland - genutzten C.---------straße gegenüber der früheren Fahrbahnbefestigung nachhaltig zu erwarten war. Nach dem Ergebnis der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung bestehen auch keine Bedenken gegen die Höhe des von der Beklagten ermittelten umlagefähigen Aufwandes i.H.v. 150.355,84 EUR für die Fahrbahnarbeiten in dem hier zur Beurteilung stehenden Abschnitt. Die Beklagte hat ausgehend von der Schlussrechnung der mit der Gesamtmaßnahme C.---------straße zwischen S. Straße und K.------straße beauftragten Firma T. in F. vom 8. Oktober 2008 einschließlich der Kosten für vier Nachtragsaufträge i.H.v. 123.825,78 EUR einen Gesamtaufwand i.H.v. 699.564,20 EUR ermittelt und hiervon einen Teilbetrag i.H.v. 375.889,60 EUR für den Abschnitt von N.-------weg bis S. Straße in Ansatz gebracht. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 BS ist von diesem Aufwand ein Anteil von 40 v.H. = 150.355,84 EUR zutreffend auf die Beitragspflichtigen dieses Abschnitts der C.---------straße umgelegt worden. Die Beanstandungen der Klägerin insbesondere gegen die in den Nachtragsangeboten der Fa. T. enthaltenen nicht unerheblichen beitragsrelevanten Zusatzarbeiten, die in dem Vermerk des Tiefbauamtes der Beklagten vom 5. Dezember 2007 detailliert wiedergegeben und hinsichtlich ihrer Notwendigkeit erläutert worden sind, rechtfertigen nicht die Feststellung, dass der auf die Anlieger des zur Beurteilung stehenden Abschnitts umgelegte Aufwand i.H.v. 150.355,84 EUR teilweise unzutreffend ermittelt worden ist. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Vorbringens, jahrelang vernachlässigte Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten seien mit den vorliegenden Straßenbauarbeiten ausgeführt worden. Denn - wie oben bereits ausgeführt - liegt es grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde, ob sie bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Verbesserung sich für weitere Instandsetzungsarbeiten oder eine grundlegende Erneuerung bzw. eine Verbesserung entscheidet. Die Reinigung von Sinkkästen ist bei Durchführung von grundlegenden Straßenbaumaßnahmen regelmäßig erforderlich und somit im Rahmen der Beitragserhebung ansatzfähig. Zu beanstanden wäre ein Aufwand insoweit nur, wenn diese Vorgehensweise nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren sich bewegen würde vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2010 - 15 A 1189/10 - und vom 13. Dezember 2007 - 15 A 3332/07 - oder geradezu als Luxusausführung zu bewerten wäre. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2004 - 15 A 4218/04 -. Die unter Position 1.4.300 und 1.4.310 PE-HD Rohre...aufgeführten Kosten für Instandsetzungsarbeiten an Polyäthylen-Kunststoff- Entwässerungsleitungen wegen der bei Durchführung der Straßenbauarbeiten verursachten Beschädigungen sowie für die Rohrummantelung mit kostenintensiverem Pagel-Schnellmörtel betreffen nicht den streitbefangenen Straßenabschnitt, sondern den Teilausbaubereich von N.-------weg bis K.------straße und sind nicht aufwandsrelevant. Soweit der Kläger bestreitet, dass die Beklagte den günstigsten Unternehmer beauftragt habe und die Ausschreibung ordnungsgemäß und rechtsfehlerfrei erfolgt sei, ist darauf hinzuweisen, dass selbst etwaige Verstöße gegen Vergabebestimmungen nicht ohne Weiteres die Feststellung der Erforderlichkeit eines Beitragsaufwandes zu begründen vermögen. Die Vergaberechtswidrigkeit stellt die Erforderlichkeit des Aufwandes nur dann in Frage, wenn diese zu einem erhöhten Aufwand geführt hat und ein unwirtschaftliches Angebot zu einem unangemessenen Preis zum Zuge kommt. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2568/05 -, in: NVwZ-RR 2008, S. 442 = KStZ 2008, S. 99. Auch die Vergabe eines Auftrages an den Nichtmindestbietenden führt nicht ohne Weiteres zu der Feststellung, dass über das erforderliche Maß hinaus ein Aufwand verursacht und in Rechnung gestellt worden ist. Denn der der Gemeinde bei der Beurteilung der Erforderlichkeit zustehende Ermessensspielraum ist nur dann überschritten, wenn der notwendige Kostenrahmen erheblich überzogen wird und die zusätzlichen Kosten nicht aus Gründen des Straßenbaus sachlich gerechtfertigt sind. - OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 2 A 2098/89 -, in: NVwZ 1991, S. 1111 f. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Entsprechendes gilt für den Einwand des Klägers, die in Folge des Einbaues einer geänderten Frostschutzschicht durch Verwendung von Kalksandstein anstelle von Recycling-Material entstandenen höheren Kosten orientierten sich nicht an dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und seien hinsichtlich der entstandenen Mehrkosten nicht ansatzfähig. Denn die Erforderlichkeit des Aufwandes für eine Teilmaßnahme ist nicht bereits deshalb zu verneinen, weil diese nicht die wirtschaftlichste oder gar preisgünstigste Vorgehensweise darstellt, wenn - wie hier von der Beklagten nachvollziehbar ausgeführt - für die Ausführungsweise besondere sachliche Gründe, nämlich u.a. schlechte Bodenverhältnisse, maßgeblich waren. Die Kosten für die Entsorgung teerhaltiger Straßenbaustoffe unter Position 1.4.250 der der Schlussrechnung zugrundeliegenden Mengenermittlung sind in dem hier nicht zur Beurteilung stehenden Teilabschnitt von der K.------straße bis zum N.-------weg angefallen und deshalb unbeachtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers sind jedoch die gesamten unter Position 2.50.102.0 aufgeführten Kosten für die Entsorgung stark teer- und pechhaltigen Straßenbaus grundsätzlich ansatzfähig. Die Kammer hat bereits mit Urteil vom 6. Mai 2009 - 13 K 1880/07 - festgestellt, dass auch die notwendige kostenintensive Entsorgung eines PAK-haltigen Abraums grundsätzlich zum beitragsfähigen Aufwand einer Straßenbaumaßnahme rechnet und es an einer Erforderlichkeit des Aufwandes nur in ganz besonderen Fallkonstellationen fehlen kann, z.B. wenn die Gemeinde entgegen damaligen gültigen Ausbauregeln und in Kenntnis der Umweltgiftigkeit der Baustoffe diese beim letztmaligen Ausbau und damit mindestens grob fahrlässig verwendet hätte. Dies wurde in dem vorerwähnten Urteil mit der Begründung verneint, dass bis etwa Anfang der 80er Jahre des vorigen Jahrhunderts im Straßenbau Teerstoffe als Bindemittel verwendet worden sind, die aus Steinkohle hergestellt wurden. In den 50er Jahren des vorigen Jahrhunderts wurden hierzu etwa 250.000 t Pech und Teer pro Jahr eingesetzt. Erst ab den 60er Jahren wurde zunehmend aus Erdöl gewonnenes Bitumen eingesetzt, das Mitte der 70er Jahre die Teer-Asphalt-Decke weitgehend verdrängt hatte. Die Umweltproblematik dieser Teerstoffe wegen der in ihnen stark wechselnden Mengen und Zusammensetzungen vorhandenen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe und Phenole wurde aber erst in den letzten Jahrzehnten erkannt. An dieser unter Bezugnahme auf die Internetinformation www.geologie-franken.de\umweltgeologie\ausba.html vertretenen Auffassung hält die Kammer auch in dem vorliegenden Verfahren fest. Dass das für den Oberbau der Fahrbahn in der C.---------straße gewählte Material dem (damaligen) Stand der Technik entsprach, wird auch weiterhin von der Klägerin nicht unter Bezeichnung konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme, die Anlass zu weitergehenden Aufklärungsmaßnahmen bieten könnten, in Zweifel gezogen. Mithin ist die schadlose Entsorgung dieser teer- und pechhaltigen Straßenbaustoffe und des Abraums auch erforderlich gewesen und sind die dadurch verursachten Mehrkosten beitragsfähig. Entgegen der Auffassung des Klägers sind schließlich auch die Kosten der Verkehrssicherung und der Verkehrsregelung einschließlich Lichtsignalanlagen ansatzfähig. Denn es ist nichts Konkretes dafür dargetan, dass diese verkehrsregelnden Maßnahmen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der den Gegenstand des angefochtenen Beitragsbescheides bildenden Straßenbaumaßnahme gestanden haben. Beschilderungskosten und Anlagen - wie etwa Ampelanlagen -, die Arbeitsvorgänge betreffen, die sich unmittelbar auf den Ausbau der Anlage beziehen und die für die programmgemäße Durchführung der Maßnahme erforderlich waren sowie in einem sachlichen Zusammenhang mit der Erfüllung eines straßenbaubeitragsrechtlichen Bauprogramms stehen, zählen jedoch grundsätzlich zu den beitragsfähigen Kosten. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 33 RdNr. 11. Zuwendungen des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen sind nach den detaillierten Angaben der Beklagten für die Baumaßnahme nicht bewilligt worden. Die Bemessung des Anliegeranteils an dem beitragsfähigen Aufwand, die die Kammer in dem Beschluss vom 16. Dezember 2010 in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 13 L 34/10 - noch nicht abschließend beurteilt hat, stellt sich nach dem Ergebnis der endgültigen Prüfung unter Berücksichtigung der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung in dem vorliegenden Klageverfahren ebenfalls als frei von rechtlichen Bedenken dar. Die Festlegung des Anteils der Beitragspflichtigen mit 40 v.H. in Folge der Einordnung der C.---------straße als Haupterschließungsstraße und nicht - wie von der Klägerin geltend gemacht - mit einem 20-Prozentsatz entsprechend deren Einordnung als Hauptverkehrsstraße i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 3 BS ist satzungsgemäß gerechtfertigt. In Übereinstimmung mit der allgemeingebräuchlichen Bestimmung der Straßentypen und Zuordnung der einzelnen Straßen bestimmt § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c) BS, dass Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen, als Hauptverkehrsstraße gelten. Vgl. hierzu auch: Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., RdNr. 373. Auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger geschilderten starken Verkehrsbelastung der C.---------straße und der von Anliegern durchgeführten Verkehrszählungen im Juli 2009 ist es auszuschließen, dass die C.---------straße nach der Verkehrskonzeption der Stadt F. dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt ist. Ebensowenig ist dargetan oder ersichtlich, dass die C.---------straße als qualifizierte Straße in dem vorerwähnten Sinne einzuordnen wäre. Für diese Annahme spricht auch das Kläger-Vorbringen über starken An- und Auslieferungsverkehr zu den hier ansässigen Gewerbebetrieben. Als nicht tragfähig erweist sich ferner der Einwand, die von der Beklagten für den streitbefangenen Abschnitt der C.---------straße gewählte Bauweise entspreche ausweislich der RStO 01 nur der für Hauptverkehrsstraßen vorgesehenen Bauklasse III, Haupterschließungsstraßen würden in diesen Richtlinien demgegenüber in einer Bauweise der Bauklasse IV oder V hergestellt. Dies trifft - wovon sich die Kläger-Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung hat überzeugen können - nicht zu. Denn ausweislich der Tabelle 2 in Blatt 5 (Ziffer 2.6.1) der RStO 01 sind der Bauklasse II/III als Straßenarten - ohne weitere zusätzliche Beschreibungen - die Hauptverkehrsstraßen, Industriestraßen und Straßen im Gewerbegebiet - wobei die Bauklasse III im Wesentlichen Bundesstraßen betrifft - und der Bauklasse III/IV Wohnsammelstraßen, Fußgängerzonen mit Ladeverkehr sowie der Bauklasse V/VI Anliegerstraßen, befahrbare Wohnwege und Fußgängerzonen (ohne Busverkehr) zugeordnet. Mithin kann keine Rede davon sein, dass die C.---------straße einem der in der RStO 01 beschriebenen Straßentyp der Bauklasse II oder III in der klägerseitig beschriebenen Funktion einer Hauptverkehrsstraße als "stark von Schwerlastverkehr beanspruchten Straßen in Gewerbe- und Industriegebieten als Verkehrsflächen mit besonderer Beanspruchung" entspricht. Denn eine derartige Funktionsbeschreibung enthält die RStO 01 ersichtlich nicht. Die Kläger-Prozessbevollmächtigte hat vielmehr insoweit aus einer Broschüre zitiert, die von einem Straßenbaumaterialherstellerverband publiziert worden ist und lediglich auszugsweise zusätzlich zu eigenerstellten Tabellen auch die vorerwähnte Tabelle 2 zu Straßenart und zugeordneter Bauklasse aus der RStO 01 enthält. Der Begriff "Haupterschließungsstraße" ist in der Tabelle 2 Blatt 5 der RStO 01 - entgegen dem Vorbringen der Kläger-Prozessbevollmächtigten - überhaupt nicht enthalten. Sie hat insoweit vielmehr aus einer verbandsseitig erstellten Tabelle zitiert, der beitragsrechtliche Aussagekraft nicht beigemessen werden kann. Zur Überzeugung des Gerichts steht nunmehr fest, dass die C.---------straße der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient, ohne die Funktion einer Hauptverkehrsstraße zu erfüllen, und damit als Haupterschließungsstraße zu qualifizieren ist. Unter Berücksichtigung der Verkehrsentwicklungsplanung und Funktionsbestimmung im Rahmen der Verkehrskonzeption der Stadt F. ergibt die abschließende Prüfung unter Berücksichtigung der einheitlichen Veranlagungspraxis der Beklagten seit dem Jahre 1979 auf der Grundlage der Einordnung der C.---------straße als Haupterschließungsstraße und der - in der mündlichen Verhandlung erörterten - weitgehenden Festlegung einer 30 km/h-Zone für die C.---------straße in dem durch die Baumaßnahme aus dem Jahre 1970 betroffenen Bereich, nämlich in dem Teilstück von der Einmündung X. -W. -Weg nach Westen bis zur Zufahrt auf das Gelände der Firma S1. L1. , dass die von der Beklagten vorgenommene Einstufung der Straße gerechtfertigt ist. Soweit die Kläger-Prozessbevollmächtigte demgegenüber darauf hinweist, dass in weiteren Bereichen der C.---------straße diese Geschwindigkeitsbegrenzung nicht angeordnet worden ist, vermag dieses Argument die Einordnung als Haupterschließungsstraße und nicht als Hauptverkehrsstraße deshalb nicht zu entkräften, weil vorliegend auf die Beurteilung des der hier streitigen Beitragserhebung zugrunde liegenden Abschnittes der C.---------straße zwischen S. Straße und N.-------weg abzustellen ist und es nicht auf sonstige Teilbereiche der eine beträchtlichen Länge aufweisenden C.---------straße ankommen kann. Dieses aus der verkehrsrechtlich angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung resultierende gewichtige Indiz gegen die Typisierung als Hauptverkehrsstraße wird auch nicht dadurch entkräftet, dass diese Anordnung nur wegen des Vorhandenseins zweier Schulen und eines Kindergartens erfolgt sein soll, weil auch ein solcher Anlass die sich aus der Verkehrsregelung ergebenden objektiven Auswirkungen auf die Nutzung der Straße nicht berührt. Bedenken hinsichtlich der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes gemäß § 4 BS auf die teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplans 4/67 gelegenen Grundstücke sind von der Klägerin, deren Verfahrensbevollmächtigte die Abrechnungsakten eingesehen hat, weder im Hinblick auf die Erläuterung der Ermittlung der Grundstücksflächen noch deren Modifizierung in der Verfügung der Beitragsstelle der Beklagten vom 2. Juni 2009 geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die nach jeweiligen Frontmetern aufgeteilte Grundstücksfläche der Hauptschule T1. C1. im Grenzbereich der beiden ausgebauten Abschnitte der C.---------straße . Der Kläger ist als Miteigentümer des Grundstücks U. Weg 2/Ecke C.---------straße (Gemarkung L. , Flur 2, Flurstück 951) auch gemäß § 5 Abs. 1 BS persönlich beitragspflichtig und haftet (neben seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1.) als Gesamtschuldner (§ 5 Abs. 2 BS). Der Umstand, dass diese nicht ebenfalls als Gesamtschuldnerin herangezogen worden ist, berührt nicht die Rechtmäßigkeit des gegen ihn erlassenen Beitragsbescheides. Insoweit bedurfte es auch keiner Begründung der Auswahlentscheidung vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., RdNr. 258 f. Dem Kläger wird durch die Ausbaumaßnahme auch ein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt, weil der Gebrauchswert der Straße sowohl in Folge der Erneuerung als auch der Verbesserung gesteigert wird. Dass die Vollziehung des strittigen Beitragsbescheides für ihn als Miteigentümer des veranlagten Grundstückes eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist weder von ihr vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. Die Klage des Klägers bleibt mithin insgesamt erfolglos. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.