Urteil
7 K 1531/10
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nachhilfeunterricht, Hausaufgabenbetreuung und Abiturvorbereitung sind kein vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommenes Unterrichtswesen im Sinne des § 6 GewO.
• Solche Tätigkeiten stellen regelmäßig keine freiberufliche Dienstleistung höherer Art dar und sind daher als gewerbliche Tätigkeit anzumelden (§ 14 GewO).
• Die Behörde durfte die Klägerin zur Anzeige der gewerblichen Zweigniederlassung auffordern; die anfechtbare Ordnungsverfügung ist rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Nachhilfe und Hausaufgabenbetreuung sind gewerbepflichtig (Anzeigepflicht nach § 14 GewO) • Nachhilfeunterricht, Hausaufgabenbetreuung und Abiturvorbereitung sind kein vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommenes Unterrichtswesen im Sinne des § 6 GewO. • Solche Tätigkeiten stellen regelmäßig keine freiberufliche Dienstleistung höherer Art dar und sind daher als gewerbliche Tätigkeit anzumelden (§ 14 GewO). • Die Behörde durfte die Klägerin zur Anzeige der gewerblichen Zweigniederlassung auffordern; die anfechtbare Ordnungsverfügung ist rechtmäßig. Die Klägerin betreibt seit Jahren gewerblich Nachhilfeunterricht und Ergänzungsschule mit Hauptniederlassung und mehreren unselbständigen Zweigstellen in C. Die Behörde stellte fest, dass eine weitere Zweigstelle in der I.-Straße betrieben wurde, und forderte die Klägerin zur Anmeldung auf. Die Klägerin berief sich darauf, Nachhilfeunterricht sei nach Verwaltungsanweisung von der Anzeigepflicht ausgenommen und in bestimmten Fällen als Dienstleistung höherer Art freiberuflich. Die Behörde hielt entgegen, Nachhilfe und Hausaufgabenbetreuung seien gewerblich und kündigte notfalls eine Ordnungsverfügung an. Die Klägerin reagierte nicht und erhielt am 31.03.2010 die Ordnungsverfügung mit Androhung eines Zwangsgeldes. Daraufhin erhob sie Klage gegen die Verfügung. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung auf Grundlage der Akten. • Anwendbare Normen: § 14 GewO (Anzeigepflicht für Gewerbebetrieb und Zweigniederlassungen), § 6 GewO (Ausnahme für Unterrichtswesen) sowie verwaltungsrechtliche Grundsätze zur Abgrenzung gewerblicher Tätigkeiten und freiberuflicher Dienstleistungen. • Auslegung § 6 GewO: Nach Prüfung der tatsächlichen Tätigkeit der Klägerin fällt deren Angebot nicht unter den Begriff "Unterrichtswesen" im Sinne der Gewerbeordnung und ist daher nicht von der GewO ausgenommen. • Freiberuflichkeit/Dienstleistung höherer Art: Entgegen der Behauptung der Klägerin sind die angebotenen Leistungen nicht als "Dienstleistung höherer Art" anzusehen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Vorinstanzen sowie die herrschende Kommentierung sprechen dafür, dass Nachhilfeunterricht regelmäßig gewerblich ist. • Tatsächlicher Tätigkeitsermittlung: Das Gericht wertete Internetauftritt und Schriftsatz der Klägerin aus und stellte fest, dass die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit sich nicht wesentlich vom üblichen Nachhilfeunterricht unterscheidet; Qualifikationsnachweise für das Lehrpersonal wurden nicht substantiiert vorgetragen. • Geltung verwaltungsinterner Vorschriften: Landesrechtliche Verwaltungsvorschriften anderer Bundesländer binden das Gericht nicht und führen vorliegend nicht zu einem abweichenden Ergebnis. • Folgerung: Die Aufforderung zur Anmeldung der Zweigstelle war rechtmäßig; die Klage ist nicht begründet. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung, mit der die Behörde die Anmeldung der Zweigstelle nach § 14 GewO verlangt hat, weil Nachhilfeunterricht, Hausaufgabenbetreuung und Abiturvorbereitung hier nicht dem Unterrichtswesen i.S. des § 6 GewO zuzuordnen und keine freiberufliche Dienstleistung höherer Art sind. Die Klägerin wurde deshalb nicht in ihren Rechten verletzt und trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.