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Beschluss

5 L 328/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0324.5L328.11.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 88,54 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 88,54 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 5 K 1313/11 gegen die Festsetzung der Grundsteuer in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2011 anzuordnen, ist statthaft, aber unzulässig. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, das heißt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, zu denen die angefochtene Grundsteuerveranlagung gehört, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 16. Februar 1993 - 14 B 4556/92 -, vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 - und vom 3. März 1995 - 9 B 564/95 -; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 185. Die Antragsteller haben ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin bei dieser vor dem Zeitpunkt der Antragstellung am 21. Februar 2011 keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, geschweige denn ist ein solcher abgelehnt worden. Die Antragsteller waren auch nicht von einer vorherigen behördlichen Entscheidung über einen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO befreit, weil der Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zeitgleich erhobenen Klage nicht gegeben war. Die Antragsteller haben weder dargelegt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ihnen im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht bereits die Vollstreckung drohte. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ausreichend, dass die im Abgabenbescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist. Vielmehr muss die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen. Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490 (491); Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 186. Diese strengen Anforderungen sollen verhindern, das Antragserfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO leer laufen zu lassen. Mit dieser Vorschrift wird nämlich das Ziel verfolgt, den Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle zu stärken und die Verwaltungsgerichte zu entlasten. Vgl. OVG Saarlouis, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 1995, - 16 B 181/95 - und Beschluss vom 29. Dezember 1994 - 15 B 2084/94 -. Durch das dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgeschaltete behördliche Verfahren soll die Behörde in die Lage versetzt werden, alle im Aussetzungsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte zu würdigen. Die damit grundsätzlich gegebene Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung besteht selbst noch im Zeitpunkt einer Mahnung, durch die dem Gebührenschuldner regelmäßig eine Zahlungsfrist eingeräumt wird. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung hat die Kammer entsprechende der ständigen Rechtsprechung in steuerrechtlichen Verfahren ein Viertel des im angefochtenen Bescheid festgesetzten Betrages in Ansatz gebracht.