Beschluss
5 L 328/11
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Abgabenbescheid ist nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nur zulässig, wenn zuvor bei der Behörde ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und von dieser abgelehnt wurde.
• Die bloße Fälligkeit der Forderung im Abgabenbescheid erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO; es muss bereits mit der Vollstreckung begonnen worden sein, die Vollstreckung unmittelbar bevorstehen oder es müssen konkrete Vorbereitungen zur Vollstreckung vorliegen.
• Das behördliche Aussetzungsverfahren dient der Entlastung der Verwaltungsgerichte und ist eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung für gerichtliche Anordnungsanträge nach § 80 VwGO.
Entscheidungsgründe
Voraussetzungen der Anordnung aufschiebender Wirkung bei Abgabenbescheiden • Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Abgabenbescheid ist nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nur zulässig, wenn zuvor bei der Behörde ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und von dieser abgelehnt wurde. • Die bloße Fälligkeit der Forderung im Abgabenbescheid erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO; es muss bereits mit der Vollstreckung begonnen worden sein, die Vollstreckung unmittelbar bevorstehen oder es müssen konkrete Vorbereitungen zur Vollstreckung vorliegen. • Das behördliche Aussetzungsverfahren dient der Entlastung der Verwaltungsgerichte und ist eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung für gerichtliche Anordnungsanträge nach § 80 VwGO. Die Antragsteller begehrten gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (5 K 1313/11) gegen eine Grundsteuerfestsetzung im Bescheid der Gemeinde vom 20.01.2011. Sie stellten am 21.02.2011 den Antrag beim Verwaltungsgericht. Die Behörde hat vor diesem Zeitpunkt keinen Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung dokumentiert und auch keinen solchen Antrag abgelehnt. Die Antragsteller behaupteten nicht, die Vollstreckung sei zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits drohend oder konkret vorbereitet gewesen. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Antrags insbesondere unter dem Gesichtspunkt von § 80 VwGO. • Rechtliche Grundlage ist § 80 VwGO; bei Abgabenbescheiden greift § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO: Gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt voraus, dass die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuvor abgelehnt hat. • Diese behördliche Entscheidung ist eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die bereits bei Eingang des gerichtlichen Antrags vorliegen muss. • Der Ausnahmefall des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO, der ein behördliches Verfahren entfallen lassen kann, liegt nur vor, wenn die Vollstreckung bereits begonnen hat, unmittelbar bevorsteht oder konkrete Vorbereitungen zur Vollstreckung erkennbar sind; die bloße Fälligkeit reicht nicht aus. • Die Akten ergaben, dass die Antragsteller weder einen Aussetzungsantrag gestellt noch dargelegt haben, dass die Vollstreckung drohte oder vorbereitet war; daher fehlt die erforderliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des gerichtlichen Antrags. • Zwecks Gerichtsentlastung und Stärkung der verwaltungsinternen Kontrolle ist die strikte Handhabung des Erfordernisses gerechtfertigt; deshalb ist der Antrag statthaft, aber unzulässig. Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt, weil vor Einreichung des gerichtlichen Antrags kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt und somit auch nicht von dieser abgelehnt worden ist. Eine Befreiung vom behördlichen Verfahren nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO greift nicht, da die Antragsteller nicht nachgewiesen haben, dass die Vollstreckung bereits begonnen hatte, unmittelbar bevorstand oder konkrete Vollstreckungsvorbereitungen erfolgt waren. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 88,54 EUR festgesetzt.