OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 L 286/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0325.7L286.11.00
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1190/11 des Antragstellers gegen die Widerrufsverfügung der Bezirksregierung Arnsberg vom 8. März 2011 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1190/11 des Antragstellers gegen die Widerrufsverfügung der Bezirksregierung Arnsberg vom 8. März 2011 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Vorab ist anzumerken, dass die dem Antragsteller zugegangene Verfügung das Datum "08.03.11" trägt; deshalb wird in diesem Beschluss dieses Datum verwendet. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1190/11 des Antragstellers gegen die Widerrufsverfügung der Bezirksregierung Arnsberg vom 8. März 2011 wiederherzustellen, ist zulässig und begründet, denn die angefochtene Verfügung erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung nach Aktenlage als voraussichtlich rechtswidrig und auch die davon unabhängige Interessenabwägung fällt hier zugunsten des Antragstellers aus. Ob der angenommene Widerrufsgrund gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - ("um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.") im Ergebnis vorliegt und damit Ermessen eröffnet wäre, lässt sich nach Aktenlage nicht feststellen. Jedenfalls kann die Entscheidung nicht auf die Stellungnahme der Zahnärztekammer X. -M. vom 25. Februar 2011 hinsichtlich einer sog. "Defizitprüfung" des Antragstellers am 17. Februar 2011 gestützt werden. Diese ist so nicht verwertbar. Sie stammt nicht von der Prüfungskommission, sondern ist unterschrieben von Herrn G. als Geschäftsführer der Akademie für Fortbildung, der aber an der Prüfung selbst nicht teilgenommen hat, wie sich aus der Aufzählung der Prüfungs-Teilnehmer zu Beginn der Stellungnahme ergibt. Wie Herr G. an die mitgeteilten Informationen gekommen ist , hat der Antragsgegner - soweit ersichtlich - nicht eruiert. Insbesondere muss deshalb auch offen bleiben, ob die Schlussfolgerung dieser Stellungnahme "Aufgrund der zutage getretenen erheblichen fachlichen Defizite kann eine Patientengefährdung nicht ausgeschlossen werden!" der Prüfungskommission oder einer dritten Person zuzurechnen ist. Es dürfte somit voraussichtlich an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage fehlen, um die gebotene Ermessensentscheidung zu treffen. Unabhängig davon dürfte eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen in diesem Einzelfall zugunsten des Antragstellers ausfallen. Dafür ist zunächst erheblich, dass die widerrufene Berufserlaubnis vom 14. Mai 2010 ohnehin zum 30. Mai 2011 endet, somit der Widerruf vom 8. März 2011 nur noch einen verbleibenden Zeitraum von ca. 12 Wochen erfasst. Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller offenbar seit Mai 2007 (ggfs. mit kurzen Unterbrechungen) und damit ca. 3 1/2 Jahre als Zahnarzt tätig ist, kommt diesem Zeitraum keine erhebliche Bedeutung zu. Hinzu kommt, dass der Antragsteller seinen Beruf aufgrund der erteilten Erlaubnis nicht selbstständig, sondern ausschließlich unter Aufsicht eines approbierten Zahnarztes ausüben darf. Diese Tätigkeit unter Aufsicht dürfte die gesundheitlichen Belange seiner Patienten und Patientinnen auch für die verbleibende Zeit nicht gefährden. Für diese Einschätzung sprechen auch die Zeugnisse, die die Zahnärzte ausgestellt haben, bei denen er gearbeitet hat. Die Tatsache, dass er seit über drei Jahren bei demselben Zahnarzt angestellt ist, dürfte dafür sprechen, dass seine dort gezeigten Leistungen - jedenfalls unter dessen Aufsicht - keine konkrete Patientengefährdung mit sich gebracht haben. Denn der Praxisinhaber kann und wird aus Sorge und Verantwortung für seine Patienten und Patientinnen und dem Ruf seiner Praxis und seiner Existenzgrundlage nicht einen Zahnarzt beschäftigen, der fachlich völlig unzureichend arbeitet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes; sie weicht von der üblichen Praxis von 20.000 EUR in einem Eilverfahren wegen der Erteilung oder des Widerrufs (zahn-) ärztlicher Berufserlaubnisse ab, weil die hier widerrufene Erlaubnis ohnehin nur noch knapp 3 Monate gültig ist.