OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 L 106/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0331.5L106.11.00
15mal zitiert
12Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 5 K 453/11 gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 21. Dezember 2010 zur Errichtung eines Lebensmittel-Nahversorgungsmarktes mit 137 Stellplätzen auf dem Grundstück X. I.---weg in C. (Gemarkung) wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der im Entscheidungstenor zum Ausdruck kommende Antrag ist begründet. 3 Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt - wie hier nach § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB - in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache dessen aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO anordnen. Die dabei gebotene Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an einer unverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung einerseits und dem Interesse des Antragstellers, die Errichtung des Bauvorhabens vor einer abschließenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren zu verhindern, andererseits, führt zu dem Ergebnis, dass gegenwärtig dem Interesse des Antragstellers Vorrang gebührt. 4 Seine Klage gegen die Baugenehmigung wird voraussichtlich Erfolg haben. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig und verletzt den Antragsteller in seinen subjektiven Rechten. 5 Die Baugenehmigung vom 21. Dezember 2010 verletzt den Anspruch des Antragstellers auf Gewährleistung der Eigenart des Mischgebiets, in dem sich das Grundstück des Antragstellers und das der Beigeladenen (teilweise) befindet. 6 Der Gebietsgewährleistungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, das Recht, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht. Der Abwehranspruch des Nachbarn wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit einer Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird. Der Nachbarschutz aus der Festsetzung eines Baugebiets geht weiter als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot in § 15 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -. Letzterer setzt voraus, dass der Nachbar in unzumutbarer Weise konkret in schutzwürdigen Interessen betroffen wird. Einen Anspruch auf die Bewahrung einer Gebietsart hat der Nachbar jedoch unabhängig davon, ob das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt. 7 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 24. Januar 2008 - 7 A 270/07 -, juris unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110,sowie Beschlüsse vom 11. April 1996 - 4 B 51.96 -, BRS 58 Nr. 82, und vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, BauR 2000, 1019. 8 Dem Antragsteller steht ein Gebietsgewährleistungsanspruch zu. Sein Grundstück und ein Teil des Grundstücks, auf dem das angefochtene Bauvorhaben genehmigt ist, liegen jeweils innerhalb eines durch den Bebauungsplan Nr. °°° "X. Zentrum" der Stadt C. festgesetzten Mischgebietes. Die Festsetzung "Mischgebiet" vermittelt dem Antragsteller gegenüber dem genehmigten Vorhaben einen Gebietsgewährleistungsanspruch. 9 Das Vorhaben verstößt gegen die auch nachbarschützende, 10 vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 21.12.2010 - 2 A 1419/09 -, juris, zu dem insoweit vergleichbaren § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, 11 Regelung in § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in den für sie festgesetzten Sondergebieten, mithin nicht in einem Mischgebiet zulässig sind. 12 Bei den streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, denn er soll über eine Verkaufsfläche von mehr als 800 m² verfügen. 13 Zur Großflächigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BauR 2006, 639. 14 Auch die in Nr. 2 vorausgesetzten Auswirkungen sind im vorliegenden Fall anzunehmen. Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 (und 3) BauNVO sind nach dessen Satz 2 insbesondere Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Nach der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sind im vorliegenden Fall derartige Auswirkungen anzunehmen, weil die Geschossfläche des genehmigten Vorhabens 1.200 m² überschreitet. 15 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist diese Vermutung hier weder widerlegt, noch liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO vor, wonach die Regel des Satz 3 in Einzelfällen nicht gilt. Die Regelvermutung nach Satz 3 kann zwar grundsätzlich widerlegt werden. Hierzu reicht der Hinweis darauf, dass die Ansiedlung des Bauvorhabens hier gerade mit den für das gesamte Stadtgebiet entwickelten Grundsätzen zur Steuerung des Einzelhandels ("Masterplan Einzelhandel") übereinstimme, nicht aus. Der Antragsgegnerin mag zwar insoweit zuzustimmen sein, dass durch das Vorhaben keine schädlichen, sondern vielmehr positive Auswirkungen für den zentralen Versorgungsbereich C. -X1. anzunehmen sind. Völlig ungeklärt ist dagegen die Frage, ob durch das genehmigte großflächige Einzelhandelsvorhaben mehr als nur unwesentliche Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung und auf den Verkehr in C. -X1. sowie ggf. auf die Entwicklung anderer zentraler Versorgungsbereiche in C. , insbesondere etwa benachbarter Nahversorgungszentren zu erwarten sind. Hierzu enthalten die Verwaltungsvorgänge keinerlei Untersuchungen. Ohne derartige Untersuchungen kann die Regelvermutung nach Satz 3 nicht als widerlegt angesehen werden; in gleicher Weise bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass derartige Auswirkungen trotz der über 1.200 m² großen Geschossfläche im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO nicht vorliegen, wobei im Übrigen den Bauvorlagen auch nicht mit der notwendigen Klarheit entnommen werden kann, von welcher genauen Größe an Geschossfläche und damit von welchem Umfang an Überschreitung auszugehen ist. 16 Im Hinblick auf die nachbarrechtlichen Verstöße bauplanungsrechtlicher Art kann die weitere Frage dahinstehen, ob die angefochtene Baugenehmigung auch wegen Unbestimmtheit rechtswidrig ist. Zweifel ergeben sich jedenfalls aus Folgendem: Eine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein, vgl. § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der mit der Baugenehmigung getroffenen Regelungen und Feststellungen eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst - ggf. durch Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§ 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW) für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung regelmäßig nicht relevant. 17 Vgl. die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 20. September 2007 - 10 A 4372/05 -, BRS 71 Nr. 152 und Beschluss vom 23. März 2009 - 10 B 263/09 -. 18 Bezieht sich die Unbestimmtheit einer Baugenehmigung auf solche Merkmale des Vorhabens, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung solcher Baurechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, ist die Baugenehmigung rechtswidrig und auf die Klage des betroffenen Nachbarn aufzuheben. 19 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 2980/05 -, BRS 70 Nr. 128 und Beschluss vom 23. März 2009 -10 B 263/09 -. 20 Ob die Voraussetzungen für die Bestimmtheit hier gegeben sind, ist zweifelhaft, weil die angefochtene Baugenehmigung keine hinreichenden konkreten Festlegungen enthält, um sicherzustellen, dass bei Durchführung des genehmigten Betriebs keine dem Antragsteller als Nachbarn unzumutbare Lärmimmissionen entstehen. Die Baugenehmigung hat zwar das Schallgutachten der Fa. V. und Partner mit einem Genehmigungsvermerk versehen und es damit zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht. Allerdings führt eine bloße Bezugnahme auf den Inhalt von Gutachten regelmäßig nicht zu einem eindeutig bestimmbaren und damit ggf. vollstreckungsfähigen Regelungsgehalt einer Baugenehmigung. 21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 1996 - 10 B 248/96 -, BRS 58 Nr. 97 und vom 26. April 2002 - 10 B 43/02 -, BRS 65 Nr. 101; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 75 Rdnr. 215. 22 Denn es bleibt unklar, welcher Teil des Gutachtens mit welchem Regelungsinhalt (Bedingung, Auflage? Bei Auflage: Welcher vollstreckungsfähige Inhalt?) in Bezug genommen werden soll. Da sämtliche Gutachten mit Prämissen (die naturgemäß generalisierend sein und mit den tatsächlichen Verhältnissen der angrenzenden Grundstücke nicht jeweils übereinstimmen müssen), ferner mit Wertungen und darauf aufbauenden Schlussfolgerungen arbeiten, führt eine bloße Bezugnahme auf den Inhalt der Gutachten nicht zu einem eindeutig bestimmbaren und ggf. damit vollstreckungsfähigen Regelungsgehalt der zitierten Nebenbestimmung. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 1996, a.a.O. 24 Hier besteht eine Diskrepanz zwischen der Baugenehmigung einerseits und dem Schallgutachten andererseits: Die Baugenehmigung erlaubt eine Betriebszeit von 6 bis 22 Uhr, und zwar undifferenziert nach Liefer- und Kundenverkehr. Das Schallgutachten legt dagegen bei einer Betriebszeit von 6 bis 22 Uhr Öffnungszeiten von 8 bis 21:45 Uhr (Blatt 10 des Gutachtens) bzw. 7:15 bis 21:45 Uhr (Blatt 23 des Gutachtens) zugrunde. Damit enthält nicht nur das Gutachten in sich selbst einen Widerspruch (Öffnung 7:15 oder 8 Uhr?), sondern darüber hinaus eine Abweichung von der Baugenehmigung, die auch eine Öffnungszeit ab 6 Uhr erlaubt. Bewegungen von Kundenfahrzeugen und Einkaufswagen vor 8 bzw. 7:15 Uhr und nach 21:45 Uhr sind von der Schallimmissionsprognose nicht berücksichtigt, von der Baugenehmigung aber nicht ausgeschlossen. Ob dies letztlich zu einer Mehrbelastung führen könnte, die über den von den Nachbarn hinzunehmenden Immissionsrichtwerten liegt, kann aber im vorliegenden Verfahren wie erwähnt letztlich offen bleiben. 25 Der Antrag ist deshalb abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostentragungsrisiko ausgesetzt hat. 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. 27