Beschluss
5 L 254/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0405.5L254.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert beträgt 4.124,50 EUR. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1037/11 gegen die Gewerbesteuerbescheide für 2005, 2006 und 2007 der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2011 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Gewerbesteuerbescheide der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2011 kommt abweichend von der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, wonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben entfällt, nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. In Abgabensachen ist dies der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides bestehen oder die Vollziehung des Bescheides für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 S. 3 VwGO. 6 Zweifel im genannten Sinne bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. 7 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschlüsse vom 27. Oktober 1999 - 13 B 843/99 -, und vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl 1994, S. 337, m. w. N. 8 Überwiegende Erfolgsaussichten für das Klageverfahren sind vorliegend nicht zu erkennen. 9 Die angefochtenen Gewerbesteuerbescheide der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 10 Die Antragsgegnerin hat die Gewerbesteuer unter Berücksichtigung der unter dem 21. Januar 2011 ergangenen Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes N. für die Jahre 2005, 2006 und 2007, an die die Antragsgegnerin gemäß §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - gebunden ist, und des von der Stadt N. festgesetzten Hebesatzes von 460 % für das Jahr 2005 sowie 480 % für die Jahre 2006 und 2007 auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - zutreffend festgesetzt. Die Grundlagenbescheide sind wirksam und für die Antragsgegnerin nach den genannten Vorschriften bindend, auch wenn sie noch nicht bestandskräftig sein sollten, weil sie - wie offenbar hier - durch Einspruch angefochten worden sind. Etwaige Fehler bei der Berechnung der Gewerbesteuermessbeträge sind ausschließlich gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen; Rechtsschutz ist insoweit gegebenenfalls ebenfalls ausschließlich im finanzgerichtlichen Verfahren zu erlangen, denn gemäß § 351 Abs. 2 AO können Entscheidungen eines Grundlagenbescheids nicht durch Anfechtung des Folgebescheids angegriffen werden. 11 Soweit ein Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid etwa aufgrund erfolgreicher finanzgerichtlicher Rechtsbehelfe oder auf andere Weise aufgehoben oder geändert wird, ist die Antragsgegnerin nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gehalten, ihren Gewerbesteuerbescheid als Folgebescheid entsprechend anzupassen, auch wenn dieser bereits bestandskräftig sein sollte. 12 Die Zinsfestsetzungen beruhen auf §§ 233 a, 238, 239 AO und sind ebenfalls nicht zu beanstanden. 13 Anhaltspunkte für eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte, sind nicht erkennbar. 14 Eine Umdeutung des Antrags dahingehend, dass in Anwendung von § 123 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 361 Abs. 3 AO die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide vom 2. Februar 2011 begehrt wird, kommt nicht in Betracht, weil dieser Antrag ebenfalls aussichtslos wäre. Denn eine solche Verpflichtung der Antragsgegnerin setzt voraus, dass das Finanzamt die Gewerbesteuermessbescheide von der Vollziehung ausgesetzt hat. Dies ist hier indessen nicht der Fall. 15 Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung hat die Kammer entsprechend der ständigen Rechtsprechung in steuerrechtlichen Verfahren ein Viertel der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Beträge in Ansatz gebracht.