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Beschluss

1 L 197/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0412.1L197.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf bis zu 25.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der am °°. °°°°° 1948 geborene Antragsteller steht als Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) beim Polizeipräsidium H. im Dienst des Antragsgegners. Seit der behördeninternen Neuorganisation zum Stichtag 1. Juli 2007 wird der Antragsteller als Sachbearbeiter im KK °° verwendet. Zu seinen Aufgaben gehören die Bearbeitung der Sachrate organisierte Kriminalität und die Leitung von Ermittlungskommissionen innerhalb dieser Sachrate. 4 Durch Bescheid vom 27. Februar 2009 schob das Polizeipräsidium H. den Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung des Innenministeriums und des örtlichen Personalrats um ein Jahr hinaus bis zum 30. April 2010. Durch Bescheid vom 16. April 2010 schob das Polizeipräsidium H. den Eintritt in den Ruhestand vorläufig bis zum Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens (§ 66 Abs. 8 LPVG), längstens jedoch bis zum 30. April 2011, hinaus. Im Stufenverfahren stimmte der Polizeihauptpersonalrat - unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer - dem Hinausschieben der Altersgrenze bis zum 30. April 2011 zu. Durch Bescheid vom 31. Januar 2011 schob das Polizeipräsidium H. die Altersgrenze mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Kommunales bis zum 30. April 2011 hinaus. 5 Mit Schreiben vom 2. September 2010, eingegangen am 6. September 2010, beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Lebensarbeitszeit bis zum 30. April 2012. Unter dem 9. September 2010 nahm die Direktion K dahin Stellung, dass dienstliche Gründe einer Verlängerung der Lebensarbeitszeit nicht entgegenstünden. Mit Schreiben vom 12. September 2010 bat das Polizeipräsidium H. den örtlichen Personalrat um Zustimmung zum Hinausschieben der Altersgrenze bis zum 30. April 2012, da der Antragsteller seine Funktion als Sachbearbeiter im KK °° vorbildlich und zur vollsten Zufriedenheit ausfülle. Unter dem 4. Oktober 2010 teilte der örtliche Personalrat seine Absicht mit, nicht zustimmen zu wollen. Am 15. Oktober 2010 fand die Erörterung statt. Nach dem Votum des Polizeihauptpersonalrats zum Hinausschieben bis zum 30. April 2011 wurde das Mitbestimmungsverfahren abgebrochen. Durch Bescheid vom 31. Januar 2011 lehnte das Polizeipräsidium H. den Antrag vom 2. September 2010 ab. Zur Begründung führte es aus, dienstliche Gründe stünden der Verlängerung der Lebensarbeitszeit entgegen, weil der Antragsteller als Beamter der Besoldungsgruppe A 12 BBesO eine Funktion bekleide, die in einer Bandbreite von A 9 bis A 11 bewertet sei. Er sei nicht amtsangemessen beschäftigt. Eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit laufe dem Bemühen um eine gerechte Funktionszuordnung zuwider. Es bestehe ein dienstliches Interesse daran, dass Beamte der Besoldungsgruppe A 12 auch eine entsprechende Funktion wahrnähmen. Anderenfalls wären diese Funktionen Beamten zu übertragen, die nur eine geringere als die ihnen zustehende Besoldung erhalten könnten. 6 Am 24. Februar 2011 hat der Antragsteller Klage erhoben (1 K 847/11) und einstweiligen Rechtsschutz begehrt. 7 Der Antragsteller trägt vor, angesichts der Leitung von großen Ermittlungskommissionen sei er amtsangemessen beschäftigt, es fehle lediglich die erforderliche Funktionszuordnung. Die dienstlichen Gründe im Sinne des § 32 LBG müssten aus der Person des Beamten resultieren; personalwirtschaftliche Aspekte seien unerheblich. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt geweigert, einer sogenannten rechtsgleichen Verwendung zuzustimmen. Die Ablehnung der Verlängerung der Lebensarbeitszeit wirke diskriminierend. 8 Der Antragsteller beantragt, 9 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller über den 30. April 2011 hinaus in einem aktiven Beamtenverhältnis zu behandeln. 10 Der Antragsgegner beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Er trägt vor, auch personalwirtschaftliche Gründe könnten die Ablehnung rechtfertigen. Der Antragsteller sei offenbar mit seiner Umsetzung zur rechtsgleichen Verwendung nicht einverstanden. Im Hinblick auf die erforderliche Einarbeitung in ein neues Aufgabengebiet für längstens ein Jahr sei diese Haltung zu respektieren. Hinzu komme, dass aktuell keine freie Funktion der Besoldungsgruppe A 12 BBesO vorhanden sei, die dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Vortätigkeiten angeboten werden könne. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Akte des zugehörigen Klageverfahrens 1 K 847/11, die Personalakte des Antragstellers und die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners. 14 II. 15 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. 16 Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft gemacht, weil der Eintritt in den Ruhestand am Ende des laufenden Monats unmittelbar bevorsteht und ein Hinausschieben der Altersgrenze nach dem Eintritt in den Ruhestand nicht mehr möglich ist. 17 OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. März 2011 - 5 ME 43/11 - juris; Bay. VGH, Beschluss vom 25. September 2008 - 3 AE 08.2500 - juris; VG Köln, Urteil vom 14. Januar 2011 - 19 K 5073/10 - juris. 18 Der Antragsteller hat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat keinen Anspruch auf Hinausschieben der Altersgrenze über den 30. April 2011 hinaus. Die Ablehnung des diesbezüglichen Antrags vom 2. September 2010 durch den Bescheid des Polizeipräsidiums H. vom 31. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 19 Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in einem frühen Verfahrensstadium beteiligt worden (§ 17 Abs. 1 LGG). Die Ablehnung der Verlängerung der Lebensarbeitszeit unterliegt nicht dem Mitbestimmungserfordernis des Personalrats. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 LPVG erfasst nur die positive Bescheidung eines Weiterbeschäftigungsantrags. Abgesehen davon entspricht die Ablehnung des Antrags vom 2. September 2010 - wie die Vorgeschichte dokumentiert - gerade der Auffassung der Personalvertretung. 20 Der Bescheid vom 31. Januar 2011 ist auch materiell rechtmäßig. Der Antragsteller hat aus § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG keinen Anspruch auf Hinausschieben seiner Altersgrenze über den 30. April 2011 hinaus. Der Antragsgegner hat seinen ablehnenden Bescheid zutreffend auf diese Vorschrift gestützt, denn § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Vorschrift steht insbesondere im Einklang mit dem AGG und der diesem zugrunde liegenden Antidiskriminierungsrichtlinie (EGRL 2000/78/EG). 21 OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2009; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. März 2011 - 5 ME 43/11 - juris; OVG Mecklenburg.-V., Beschluss vom 19. August 2008 - 2 M 91/08 - juris; 22 Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das vollendete siebzigste Lebensjahr hinaus, hinausgeschoben werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Gemäß § 32 Abs. 3 LBG gilt dies bei einer gesetzlich bestimmten besonderen Altersgrenze - wie hier bei Polizeivollzugsbeamten gemäß § 115 LBG und den Vorgängervorschriften - entsprechend. Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 LBG ist der Antrag spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen; diese Frist hat der Antragsteller durch den Antrag vom 2. September 2010 rechtzeitig vor dem Ablauf der zweiten Verlängerung seiner Lebensarbeitszeit eingehalten. 23 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG sind nicht erfüllt, weil dem dritten und letztmaligen Hinausschieben des Eintritts des Ruhestandes des Antragstellers dienstliche Gründe entgegenstehen. Bei den dienstlichen Gründen im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der maßgeblich durch verwaltungspolitische Entscheidungen des Dienstherrn geprägt ist. In erster Linie ist es Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt im Rahmen gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen und Prioritäten zu bestimmen. 24 OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. März 2011 - 5 ME 43/11 - juris; VG Köln, Urteil vom 14. Januar 2011 - 19 K 5073/10 - juris; Begründung des Regierungsentwurfs, LT-Drucksache 14/8176, Seite 126, die die Flexibilität der Regelung betont. 25 Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den vom Antragsgegner geltend gemachten personalwirtschaftlichen Belangen um dienstliche Gründe im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG. Eine weitere Verlängerung der Lebensarbeitszeit des Antragstellers würde dem Personalkonzept widersprechen, das durch die Funktionszuordnungen im Bereich der Polizei eingeführt worden ist. Von seiner Gestaltungsfreiheit bei Organisation und Personal hat der Dienstherr durch diese Funktionszuordnungen Gebrauch gemacht (vgl. § 18 BBesG). Der Antragsteller als Inhaber eines Statusamtes der Besoldungsgruppe A 12 BBesO ist im Widerspruch zu diesem Personalkonzept derzeit in einer Funktion eingesetzt, die maximal nach Besoldungsgruppe A 11 BBesO bewertet ist. Dieser Widerspruch kann nicht durch eine Umsetzung des Antragstellers auf einen nach A 12 bewerteten Dienstposten beseitigt werden. Abgesehen von der - unter den Beteiligten umstrittenen - Frage einer ernsthaften Umsetzungsbereitschaft des Antragstellers und der - möglicherweise dienstliche Belange berührenden - Notwendigkeit der Einarbeitung in ein neues Aufgabengebiet für eine relativ kurze Zeit von einem Jahr scheidet eine Umsetzung aus, weil ein für den An- tragsteller geeigneter Dienstposten, der nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewertet ist, derzeit nicht zur Verfügung steht. Wenn Beamte eine Funktion ausüben, die - weil sie niedriger bewertet ist - nicht ihrem Statusamt entspricht, führt dies bei einer begrenzten Zahl von zur Verfügung stehenden höherwertigen Stellen zu der Konsequenz, dass andere Beamte nicht entsprechend ihrer höheren Funktion besoldet werden können. Dieser unerwünschten personalwirtschaftlichen Lage will der Antragsgegner durch das Geltendmachen dienstlicher Gründe nachvollziehbar entgegentreten. 26 Da der Tatbestand des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG bereits nicht erfüllt ist, kommt es auf die Frage der Ermessensausübung nicht mehr an. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2010 - 6 B 1630/10 -). 29