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Beschluss

7 L 386/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0414.7L386.11.00
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Tenor

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1497/11 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. März 2011 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung (noch) ausreichend begründet. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die Gefahr gestützt, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr eine akute Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bedeute. Damit liegt eine Einzelfall bezogene, wenn auch naturgemäß eine Mehrzahl von Fällen betreffende Begründung der Vollzugsanordnung vor, die den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 VwGO (noch) genügt. Die Vollzugsanordnung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, weil er der Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) über seine Kraftfahreignung beizubringen, nicht gefolgt ist, bei summarischer Prüfung im Ergebnis rechtmäßig ist. Entscheidend ist dafür zunächst, dass die Anordnung der Vorlage einer MPU zu Recht erfolgt ist, denn die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) schreibt gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 c bei dem Inhaber einer Fahrerlaubnis zwingend ("ordnet an, dass ... beizubringen ist") die Beibringung einer MPU vor, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr geführt worden ist. Ein Ermessen steht der Behörde insoweit nicht zu, so dass es vorliegend auch keiner Auseinandersetzung mit der in der Rechtsprechung kontrovers entschiedenen Frage bedarf, ob ein Radfahrer, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist und mit einer BAK von mehr als 1,6 Promille auffällt, zu einer MPU aufgefordert werden darf oder nicht verneinend: OVG Rheinland/Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009 - 10 B 10930/09 -; bejahend: Hessischer VGH, Beschluss vom 6. Oktober 2010 - 2 B 1076/10 - (jeweils juris). Die Voraussetzungen gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV für die Anordnung einer MPU mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 waren vorliegend erfüllt, da der Antragsteller am 3. Juni 2010 ein Fahrrad - dies ist für die Anwendung der Vorschrift ausreichend: vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32/07 - mit einer BAK von 1,77 Promille geführt hat, siehe Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 6. Juli 2010 (19 Cs 207 Js 1058/10 - 581/10). Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe das Gutachten aus beruflichen Gründen noch nicht erstellen lassen können, ist dies rechtlich unbeachtlich. Die ihm im Oktober gesetzte Frist von 2 Monaten war ausreichend lang bemessen, ist im Übrigen sogar noch einmal auf seine Bitten bis zum 5. Februar 2011 verlängert worden. Sogar die danach nochmals erbetene Fristverlängerung bis zum 5. März 2011 ist zwar nicht formal gewährt, die Entziehung ist aber erst danach am 29. März 2011 verfügt worden. Entscheidend ist, dass der Antragsteller das zu Recht angeordnete Gutachten nicht vorgelegt hat. Deshalb war der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 FeV berechtigt, auf die Nichteignung des Antragstellers zu schließen und die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - zu entziehen. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen und beruflichen Probleme muss der Antragsteller sich einstellen. Vielmehr besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren dann durch Vorlage einer positiven MPU zu führen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.