Beschluss
7a L 424/11.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:0506.7A.L424.11A.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin E. aus E. wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG).
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin E. aus E. wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG). Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin E. aus E. ist - ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin - abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unbegründet. Soweit die Antragstellerin Asyl und/oder Flüchtlingsschutz nach Art. 16a GG und 60 Abs. 1 AufenthG begehrt, ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung aus den Gründen des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. März 2011 abzulehnen, die die Kammer sich zu eigen macht und auf die sie zur Vermeidung von Wiederholungen bezug nimmt (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG). Darüber hinaus sind Anhaltspunkte für (nationale und europarechtliche) Abschiebungshindernisse i.S.d. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG eindeutig nicht erkennbar; es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der dahingehenden Richtigkeit der Feststellung des Bundesamtes (Ziff. 3 des Bescheides). Die von der Antragstellerin bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt geschilderten Ereignisse lassen nicht mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit besorgen, dass ihr im Falle ihrer Rückkehr nach Ghana alsbald eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris). Unterstellt man die Schilderungen der Antragstellerin vor dem Bundesamt als wahr, so ist nicht erkennbar, inwieweit die Antragstellerin in Ghana einer etwaigen - kriminellen - Bedrohung durch den Mann namens "Gustav", der aus Deutschland stammen soll und sich in Europa aufhält, mehr ausgesetzt sein sollte als hier, zumal dieser über "Verbindungen" hier wie dort verfügen soll. Die Antragstellerin ist durchaus in der Lage, sich auch in Ghana an Behörden zu wenden, wie sie dies hier getan hat. Unabhängig davon hält die Kammer die Angaben der Antragstellerin vor dem Bundesamt für im Kerngeschehen unsubstantiiert und daher unglaubhaft. Das gilt z.B. sowohl für die "Anwerbephase" in Ghana durch "Gustav" als auch für ihre Ausreise aus Ghana und den vorübergehenden Aufenthalt in Italien. Hier fehlen jegliche lebensnahe Details, die auf einen selbst erlebten Hintergrund schließen lassen. Weiter ist nicht ansatzweise erkennbar, wie die Antragstellerin, die ihren Angaben zufolge erst im Januar 2011 auf dem Luftwege in Italien eingereist ist und dort in einem Zimmer eingeschlossen war, ihre Flucht aus nicht näher bezeichneter Unterkunft und ihre Weiterreise nach Deutschland mit der Bahn bewerkstelligt hat. Dem persönlichen Vortrag des Asylbewerbers bei seiner Erstanhörung kommt maßgebliches Gewicht zu, weil regelmäßig dessen Glaubwürdigkeit entscheidend ist und der Betreffende selbst in der Lage ist, substantiierte Tatsachen zu schildern, die auf einen tatsächlichen Erlebnishintergrund schließen lassen. Dass sie bei der Erstanhörung ohne vorherige Rechtsberatung und Rechtsbeistand war, ist nicht zu beanstanden, da gerade der spontanen, unbeeinflussten Äußerung eine hohe Bedeutung für die Glaubhaftigkeit zukommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rdnr. 131). Aber auch das im Antrags- bzw. Klageverfahren über die Prozessbevollmächtigten vermittelte Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass zu Gunsten der Antragstellerin ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht greift. Dieser Vortrag weist zum einen Steigerungen auf, die sich allein auf Übertragungs- oder "Interpretationsfehler" und mangelnde Vorhalte des Bundesamtes nicht zurückführen lassen. Dies gilt insbesondere für die jetzt behaupteten Vergewaltigungen durch "Gustav" und die damit im Zusammenhang stehenden Umstände (erklärte Bereitschaft zur Prostitution, Aufenthalt von zwei Wochen). Unabhängig davon ist auch diesem Vorbringen keine substantiierte und ins Detail gehende Schilderung im Kernbereich des Geschehens zu entnehmen, die ihre Glaubwürdigkeit stützen könnte.