Beschluss
12 L 191/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0509.12L191.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die unter der Nummer °°° °°°° °° ausgeschriebene Stelle der Leiterin / des Leiters der Filiale C. der E. C1. mit einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Er ist zulässig, aber unbegründet. Der Erlass einer Sicherungsanordnung setzt gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung glaubhaft macht (Anordnungsanspruch) und dass dieser Anspruch gefährdet ist und durch eine vorläufige Maßnahme gesichert werden muss (Anordnungsgrund). 6 Ein Anordnungsgrund ist - im Zeitpunkt der Entscheidung - gegeben, da zwischenzeitlich der Beigeladene ausgewählt worden und aufgrund der Auswahlentscheidung seine Beförderung zum Bundesbankrat beabsichtigt ist. 7 Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 8 I. 9 Der Antragsteller hat keinen unmittelbaren Anspruch darauf, dass die Antragsgeg-nerin die hier streitige Stelle - ohne Beachtung der mit der Ausschreibung vorgegebenen Spezifikation des Bewerberkreises und ohne eine am Grundsatz der Besten-auslese orientierte Durchführung des Auswahlverfahrens - unter dem Gesichtspunkt der amtsgemäßen Beschäftigung im Wege der Versetzung unmittelbar mit ihm besetzt. 10 Die Argumentation des Antragstellers beruht auf der Ausgangsannahme, angesichts seines seit langen Jahren auf den Filialbereich der Antragsgegnerin beschränkten Werdegangs dürften ihm nur noch Beschäftigungen im Filialbereich zugewiesen werden. Da innerhalb des Filialbereichs nur die hier streitige Stelle des Leiters der Filiale C. zugleich amtsangemessen und aktuell besetzbar sei, habe er einen unmittelbaren Anspruch darauf, dass die Stelle mit ihm besetzt werde. 11 Diese Argumentation greift jedoch nicht durch, da der Anspruch des Antragstellers auf amtsgemäße Beschäftigung nicht nur im Filialbereich, sondern im gesamten Bereich der Antragsgegnerin erfüllt werden kann. 12 Der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Er muss vielmehr Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch organisatorische Maßnahmen hinnehmen, jedoch nur nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs, auch dem Bekleiden einer Leitungsposition, kommt innerhalb dieses Rahmens grundsätzlich keine das organisatorische Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung zu. 13 Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.11.1991 - 2 C 41/89 -, BVerwGE 89, 199 ff. = juris Rz. 19 ff. und vom 27.02.1992 - 2 C 45/89 -, DVBl 1992, 912 ff. = juris Rz. 29; Beschluss vom 25.03.2010 - 1 WB 37/09 -, BVerwGE 136, 204 ff. = juris Rz. 21. 14 Der Beamte hat lediglich einen Anspruch darauf, amtsgemäß, d.h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn beschäftigt zu werden. Dieser Anspruch beinhaltet aber nur das Recht auf eine dem innegehabten statusrechtlichen Amt, der Laufbahn und dem Ausbildungsstand des Beamten, d.h. dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes entsprechende Beschäftigung. Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern und deren Zuordnung zu den verschiedenen Besoldungsgruppen sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung wird abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht. Die Festlegung des Amtsinhalts des einem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes erfolgt durch den Gesetzgeber, teils im Besoldungsrecht und teils im Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen. In dem hierdurch gezogenen Rahmen liegt es in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, die einzelnen Dienstposten wertend bestimmten Ämtern zuzuordnen. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992, a.a.O., juris Rz. 26 f. und 29. 16 Gemessen hieran umfasst das dem Antragsteller übertragene Amt des Bundesbankoberrates die Einordnung in die Besoldungsstufe A 14 BBesO und damit in das erste Beförderungsamt in der Laufbahn des höheren Dienstes bei der Antragsgegnerin. Für eine Unterscheidung zwischen dem Filialbereich und der Zentralverwaltung bei der Antragsgegnerin gibt weder das Haushalts-, noch das Besoldungs- oder das Laufbahnrecht etwas her. Das statusrechtliche Amt des Bundesbankoberrates ist auch nicht durch einen besonderen Bezug zur Funktion des Leiters einer größeren Filiale gekennzeichnet. Vielmehr umfasst es sowohl Funktionen im Filialbereich als auch solche in der Zentralverwaltung der Antragsgegnerin. 17 Nach dieser Maßgabe ist der Anspruch des Antragstellers auf amtsgemäße Beschäftigung von der Antragsgegnerin zu erfüllen. Dies kann jedoch nicht nur durch Übertragung der hier streitigen Stelle erfolgen, sondern auch durch Übertragung von der Besoldungsstufe A 14 BBesO zuzuordnenden Funktionen in der Zentralverwaltung. Dass letzterem Hindernisse entgegenstehen, ist nicht ersichtlich. 18 II. 19 Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, in den Eignungs- und Leistungsvergleich, den die Antragsgegnerin unter den beiden anderen Bewerbern vorgenommen hat, einbezogen zu werden. 20 Bei Entscheidungen über die Besetzung von Beförderungsdienstposten hat der Dienstherr bei seiner im pflichtgemäßen Ermessen stehenden Auswahlentscheidung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch umfasst den Anspruch eines Bewerbers auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften und den Anspruch darauf, dass der Dienstherr von seinem Auswahlermessen einen fehlerfreien Gebrauch macht. 21 Der Antragsteller hat jedoch keine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs glaubhaft gemacht, weil er bereits nicht zum Kreis der zugelassenen Bewerber zählt. Die Antragsgegnerin hat den Bewerberkreis in zulässiger Weise auf den sog. "Bestenaufstieg" beschränkt. 22 Die der Antragsgegnerin zustehende Personal- und Organisationshoheit berechtigt sie, bei der Besetzung freier Dienstposten nach einem im Wesentlichen personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen festzulegen, ob der Dienstposten mit Versetzungs- oder mit Förderungsbewerbern besetzt werden soll. Das weit gefasste Organisationsermessen der Antragsgegnerin unterliegt nur eingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung dahingehend, ob die Antragsgegnerin alle maßgeblichen gesetz-lichen Bestimmungen beachtet hat und ob ihre Entscheidung willkürlich war. 23 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.2010, a.a.O., juris Rz. 26 ff. 24 Gemessen an diesem Maßstab begegnet die Entscheidung, das Bewerberfeld der nach Besoldungsgruppe A 13 bis A 15 BBesO bewerteten Stelle auf Bewerbungen im Rahmen des sogenannten "Bestenaufstiegs" gemäß § 1 Satz 2 der Bundesbanklaufbahnverordnung - BBankLV - i.V.m. § 27 der Bundeslaufbahnverordnung - BLV - zu beschränken, keinen rechtlichen Bedenken. 25 Grundlage der Beschränkung des Bewerberfeldes ist der Grundsatzbeschluss des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 02.03.2010, bei den derzeit 19 größeren Filialen die Leitung im Rahmen des "Bestenaufstiegs" zu besetzen. Dieser Beschluss ist in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. Er unterliegt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht der Mitbestimmung gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG -. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf Auswahlrichtlinien, die sich auf die Auswahl aus einem Bewerberkreis beziehen, der im jeweils geregelten Verfahren bereits vorhanden ist. Ausschreibungsrichtlinien hingegen, die wie der hier streitige Vorstandsbeschluss den Umfang und die Zusammensetzung des Bewerberkreises selbst beeinflussen und damit im Vorfeld der Auswahl liegen, sind nicht mitbestimmungspflichtig. 26 Vgl. Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, § 76, Rz. 107e. 27 Der Beschluss weist auch in materieller Hinsicht keine Rechtsfehler auf. Insbeson-dere ist kein Verstoß gegen Regelungen des § 27 BLV ersichtlich. Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen den Ausnahmecharakter der Vorschrift mit der Begründung rügt, der Vorstandsbeschluss mache bei den Filialleiterstellen die Ausnahme zur Regel, greift dieser stellenbezogene Einwand schon deshalb nicht durch, weil der Ausnahmecharakter der Vorschrift gemäß § 27 Abs. 1 BLV laufbahnbezogen ist. Er bezieht sich auf die Abweichung von den grundsätzlich bestehenden laufbahnrechtlichen Anforderungen. Die maßgeblichen Regelungen in Bezug auf die Auswahl der Dienstposten, für die die Regelung Anwendung finden kann, trifft hingegen § 27 Abs. 2 BLV. Danach sind vor allem Dienstposten bis zum zweiten Beförderungsamt der jeweiligen Laufbahn geeignet, bei denen eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils darstellt. Diese Voraussetzung ist gerade in der Führungsposition eines Filialleiters gegeben. 28 Im Übrigen beruht die Argumentation des Antragstellers aber auch insoweit wiederum auf einer isolierten Betrachtung des Filialbereichs der Antragsgegnerin. Als laufbahnrechtliche Vorschrift verlangt § 27 BLV aber grundsätzlich eine auf die betreffende Laufbahn des höheren Dienstes bei der Antragsgegnerin bezogene Betrachtung. Dass bei einer den höheren Dienst sowohl im Filialbereich als auch in der Zentralverwaltung umfassenden Betrachtung nunmehr der "Bestenaufstieg" in den höheren Dienst der Antragsgegnerin die Regel würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 29 Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beschluss willkürlich wäre oder gar, wie der Antragsteller vorträgt, allein dem Ziel diente, seinen Anspruch zu vereiteln. Der Beschluss ist als Teil einer Neuordnung und Neubewertung aller Filialleitungen bei der Antragsgegnerin gefasst worden und regelt in diesem Zusammenhang die Besetzung der Leitungsstellen aller - bundesweit derzeit 19 - größeren Filialen. Es erscheint ohne weiteres sachgerecht, dass die Antragsgegnerin vergleichbare Stellen, wie hier die Leitungen größerer Filialen, auch gleich behandelt. Zur Begründung der Beschränkung auf den "Bestenaufstieg" zieht die Antragsgegnerin das Ziel heran, die Filialtätigkeit gerade für Angehörige des gehobenen Dienstes attraktiver zu machen. Es entspreche der bisherigen personalpolitischen Linie, leitende Positionen im Filialdienst primär aus dem gehobenen Dienst heraus zu besetzen. Diese personalwirtschaftlichen Erwägungen halten sich im Rahmen des weit gefassten Organisationsermessens der Antragsgegnerin. Für eine Sachwidrigkeit ist nicht ansatzweise ein Anhaltspunkt ersichtlich. 30 Ein Anspruch auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin sich im Rahmen der praktischen Umsetzung des Vorstandsbeschlusses die Option von Querbesetzungen zur Sicherung einer amtsangemessenen Beschäftigung offen gehalten hat. Hiermit ist nämlich ausweislich des Schreibens der Leiter des Fachbereichs Controlling, Rechnungswesen und Organisation sowie des Fachbereichs Personal vom 16.03.2010 nicht die Möglichkeit gemeint, im Rahmen von Ausschreibungen auch Angehörige des höheren Dienstes in die Bewerbungsverfahren einzubeziehen. Vielmehr erfolgen Ausschreibungen, sofern keine Querbesetzung zur Sicherung einer amtsangemessenen Beschäftigung vorgenommen werden soll. Hier hat sich die Antragsgegnerin im Rahmen ihres weiten Organisationsermessens entschieden, die Stelle im Rahmen des "Bestenauf-stiegs" auszuschreiben. Da eine amtsgemäße Beschäftigung des Antragstellers nicht zwingend eine Querbesetzung auf diese Stelle erfordert, sondern auch auf andere Weise sicher gestellt werden kann, sind Ermessensfehler dieser Entscheidung nicht ersichtlich. 31 Schließlich folgt ein Anspruch auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin prozessual zugesichert hat, die Bewerbung des Antragstellers zu beachten und insbesondere die maßgeblichen Fristen zu wahren, um ihm das angekündigte gerichtliche Vorgehen zu ermöglichen. Damit hat die Antragsgegnerin lediglich die gebotenen Folgerungen aus dem Umstand gezogen, dass der Antragsteller sein Begehren ausdrücklich als Bewerbung verstanden wissen wollte. Weitergehende Rechte im Sinne einer Selbstbindung der Antragsgegnerin kann er hieraus schon deshalb nicht ableiten, weil die Antragsgegnerin seine Bewerbung jedenfalls zu keinem Zeitpunkt so behandelt hat, als gehöre der Antragsteller zum zugelassenen Bewerberfeld. 32 III. 33 Ist die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers zu Recht auf die Begründung gestützt worden, dass er nicht zum zugelassenen Bewerberfeld gehört, so kommt es auf die Berechtigung des weiteren Ablehnungsgrundes, der Antragsteller könne die geforderte Mindestdienstzeit von 24 Monaten auf dem übertragenen Dienstposten nicht gewährleisten, für die Entscheidung nicht an. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene etwaige ihm entstandene außergerichtliche Kosten selbst zu tragen hat, weil er im vorliegenden Verfahren keinen Antrag gestellt hat und sich damit dem Risiko der Auferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt hat. 35 Der Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. In Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes wird dabei lediglich der hälftige Regelstreitwert angesetzt. 36