Beschluss
13 K 2586/10
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Duldungsbescheid nach § 191 Abs.1 AO ist rechtmäßig, wenn die Abgaben als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Voreigentümer erfolglos waren.
• Die Kommune ist nicht verpflichtet, Erwerber oder Notar von Amts wegen über nicht im Grundbuch eingetragene Abgabenrückstände oder erfolglose Beitreibungsversuche zu unterrichten.
• Die Ermessensausübung nach § 191 Abs.1 AO ist nur eingeschränkt überprüfbar; ein Ermessenfehler liegt nicht vor, wenn die Behörde substantiiert darlegt, dass weitere Beitreibungsmaßnahmen gegen die Voreigentümer aussichtslos sind.
Entscheidungsgründe
Duldungsbescheid wegen rückständiger Grundbesitzabgaben zulässig • Ein Duldungsbescheid nach § 191 Abs.1 AO ist rechtmäßig, wenn die Abgaben als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Voreigentümer erfolglos waren. • Die Kommune ist nicht verpflichtet, Erwerber oder Notar von Amts wegen über nicht im Grundbuch eingetragene Abgabenrückstände oder erfolglose Beitreibungsversuche zu unterrichten. • Die Ermessensausübung nach § 191 Abs.1 AO ist nur eingeschränkt überprüfbar; ein Ermessenfehler liegt nicht vor, wenn die Behörde substantiiert darlegt, dass weitere Beitreibungsmaßnahmen gegen die Voreigentümer aussichtslos sind. Die Kläger kauften im November 2008 ein Grundstück und wurden seit Mai 2009 als Eigentümer eingetragen. Für die Jahre 2007 und 2008 bestanden beim Grundstück Abgabenrückstände der Voreigentümer in Gestalt von Grundsteuern und Gebühren. Die Beklagte versuchte seit 2007 wiederholt, die Voreigentümer beizutreiben; Pfändungen blieben überwiegend erfolglos, es gelang lediglich eine geringe Zahlung von 337,10 EUR. Nachdem Beitreibungsversuche gegenüber den Voreigentümern fruchtlos blieben, erließ die Beklagte am 26. Mai 2010 einen Duldungsbescheid, der die Kläger zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz für Rückstände 2007/2008 verpflichtete. Die Kläger rügten, die Behörde habe nicht alle zumutbaren Beitreibungsmaßnahmen (z. B. Pfändung des Kaufpreises, Sicherungshypothek, Information des Notars) ausgeschöpft und sei verpflichtet gewesen, Käufer oder Notar zu informieren. Die Beklagte erklärte, sie habe hinreichende Beitreibungsversuche unternommen und aus Gründen der Kostenvermeidung und datenschutzrechtlicher/organisatorischer Erfordernisse auf weitere Maßnahmen verzichtet. • Formelle Rechtmäßigkeit: Der Bescheid wurde angehört und begründet; Ermächtigungsgrundlage sind § 12 Abs.1 Nr.4 b KAG NRW i.V.m. § 191 Abs.1 AO. • Materielle Rechtmäßigkeit: Die Rückstände ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, so dass nach § 77 Abs.2 AO und § 12 KAG NRW der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden hat. • Akzessorietät und Bestand der Forderung: Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Abgabenforderungen für 2007/2008 erloschen sind; das dingliche Verwertungsrecht besteht damit fort. • Ermessensausübung: Die Beklagte hat ihr Ermessen nach § 191 Abs.1 AO fehlerfrei ausgeübt, weil sie substantiiert darlegte, dass weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Voreigentümer keine Aussicht auf Erfolg hätten; ein Mitverschulden der Behörde liegt nicht vor. • Sicherungshypothek und Pfändung des Kaufpreises: Die Behörde durfte aus Kosten- und Zweckmäßigkeitsgründen von einer Sicherungshypothek absehen; die öffentliche Last bietet bereits Sicherungsmöglichkeiten und die Eintragung einer Hypothek erfordert besondere Interessenabwägungen. • Informationspflicht gegenüber Erwerber/Notar: Es besteht keine gesetzliche Pflicht der Behörde, Erwerber oder Notar von Amts wegen über nicht im Grundbuch erkennbare Rückstände oder erfolglose Beitreibungsversuche zu informieren; Käufer haben eigene Prüfpflichten im Rahmen der Kaufverhandlungen. • Beschränkte gerichtliche Prüfung: Die Ermessensentscheidung der Behörde unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; vorliegend sind keine Ermessens- oder Verfahrensfehler nachzuweisen. Die Klage ist abgewiesen: Der Duldungsbescheid der Beklagten vom 26.05.2010 über die Grundbesitzabgaben für 2007 und 2008 (1.128,37 EUR) ist rechtmäßig. Die Beklagte hat hinreichende Beitreibungsmaßnahmen gegen die Voreigentümer unternommen und ihr Ermessen nach § 191 Abs.1 AO sachgerecht ausgeübt; es besteht keine Verpflichtung, den Erwerber oder Notar von Amts wegen über nicht im Grundbuch erkennbare Rückstände zu unterrichten. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.