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Beschluss

5 K 3087/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0525.5K3087.10.00
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Leitsätze

1. Den Rückgewährsanspruch aus § 11 Abs. 1 AnfG braucht die Behörde nicht nach den zivilrechtlichen Vorschriften im Wege der Klage (§ 13 AnfG) zu verfolgen; sie kann ihn nach öffentlichem Recht (§ 191 Abs. 1 Satz 1 AO) vielmehr durch Verwaltungsakt geltend machen.

2. Für die Annahme einer objektiven Gläubigerbenachteiligung (§§ 1 und 3 Abs. 2 AnfG) genügt es, dass der Anfechtende ohne die Grundstücksübertragung die realistische Chance gehabt hätte, zumindest wegen eines Teilbetrages seiner Forderung mit Erfolg in das Grundstücksvermörgen zu vollstrecken.

3. Maßgeblich für die Frage, ob die Übertragung des Grundstücks zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt hat, sind ausschließlich die Umstände bei Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den Rückgewährsanspruch aus § 11 Abs. 1 AnfG braucht die Behörde nicht nach den zivilrechtlichen Vorschriften im Wege der Klage (§ 13 AnfG) zu verfolgen; sie kann ihn nach öffentlichem Recht (§ 191 Abs. 1 Satz 1 AO) vielmehr durch Verwaltungsakt geltend machen. 2. Für die Annahme einer objektiven Gläubigerbenachteiligung (§§ 1 und 3 Abs. 2 AnfG) genügt es, dass der Anfechtende ohne die Grundstücksübertragung die realistische Chance gehabt hätte, zumindest wegen eines Teilbetrages seiner Forderung mit Erfolg in das Grundstücksvermörgen zu vollstrecken. 3. Maßgeblich für die Frage, ob die Übertragung des Grundstücks zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt hat, sind ausschließlich die Umstände bei Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die am 22. Juli 2010 erhobene Klage ist zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Der angegriffene Duldungsbescheid der Beklagten vom 16. Juni 2010, der Klägerin zugestellt am 22. Juni 2010, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für den Duldungsbescheid ist § 191 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), der nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO für die Gewerbesteuer als Realsteuer entsprechend gilt, wenn deren Verwaltung - wie in Nordrhein-Westfalen - den Gemeinden übertragen worden ist. Nach dieser Bestimmung kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden. Eine solche gesetzliche Duldungspflicht kann sich insbesondere aus dem Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG) ergeben. Gemäß § 11 Abs. 1 AnfG muss, soweit es zur Befriedigung des (Steuer-)Gläubigers erforderlich ist, diesem zur Verfügung gestellt werden, was durch eine anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des (Steuer-)Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben wurde. Diese Regelung begründet die Pflicht des Anfechtungsgegners, der den Vermögensgegenstand erlangt hat, die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand zu dulden. Der Anfechtungsgegner muss sich insoweit vom Anfechtungsgläubiger so behandeln lassen, als gehöre der weggegebene Gegenstand noch zum Vermögen des Schuldners. Diesen Rückgewährsanspruch aus § 11 Abs. 1 AnfG braucht die Behörde nicht nach den zivilrechtlichen Vorschriften im Wege der Klage (§ 13 AnfG) zu verfolgen; sie kann ihn nach öffentlichem Recht (§ 191 Abs. 1 Satz 1 AO) vielmehr durch Verwaltungsakt geltend machen. Der die Anfechtungsklage im Sinne des § 13 AnfG ersetzende Duldungsbescheid muss dabei die zu befriedigende Forderung, den betreffenden Vermögensgegenstand sowie die Art und Weise der Rückgewähr und den Anfechtungsgrund angeben; weiterhin müssen die allgemeinen und besonderen Anfechtungsvoraussetzungen vorliegen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 -, BVerwGE 104, 301 (316). 2. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2010 gibt den notwendigen Inhalt im vorgenannten Sinne hinreichend bestimmt wieder und ist, da die Klägerin mit Schreiben vom 25. März 2009 vor Erlass des Duldungsbescheides angehört wurde (vgl. Bl. 69 f. Beiakte/Heft 1), auch im Übrigen in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die zu befriedigenden Gewerbesteuerforderungen wurden in den Gründen des Bescheids getrennt nach den jeweiligen Erhebungszeiträumen betragsmäßig ausgewiesen, so dass ohne Weiteres erkennbar ist, für welche Ansprüche die Vollstreckung zu dulden ist. Weiterhin wurden der von der Anfechtung betroffene Gegenstand (Grundstück B. Straße 269, 00000 F. , eingetragen im Grundbuch von B. , Gemarkung B. , Flur 27, Flurstück 144) und die Art und Weise angegeben, wie die Rückgewähr erfolgen soll (Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück). Schließlich wurden auch die Anfechtungsgründe sowohl des § 3 Abs. 1 als auch des § 3 Abs. 2 AnfG, auf die sich die Beklagte stützt, hinreichend bestimmt bezeichnet. In den Gründen des angefochtenen Bescheides hat die Beklagte diesbezüglich auf die Übertragung des Grundbesitzes auf die Klägerin als Ehefrau des Steuerschuldners Bezug genommen. 3. Der Duldungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. a) Zunächst sind die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen des § 2 AnfG erfüllt. Vollstreckbarer Schuldtitel ist vorliegend der bestandskräftige Gewerbesteuer- und Zinsbescheid der Beklagten vom 5. Februar 2008 (Bl. 33 Beiakte/Heft 1). Die in jenem Bescheid gegenüber dem Ehemann der Klägerin festgesetzten Gewerbesteuern für die Jahre 2001, 2002 und 2003 nebst den für diese Jahre festgesetzten Nachforderungszinsen sind seit dem 8. März 2008 fällig. Auch hat die Zwangsvollstreckung zu keiner Befriedigung der Beklagten geführt; die Vollstreckungsversuche gegenüber dem Steuerschuldner blieben vielmehr ohne Erfolg. b) Darüber hinaus sind auch die besonderen Anfechtungsvoraussetzungen jedenfalls des Anfechtungsgrundes des § 3 Abs. 2 AnfG gegeben. Danach ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person im Sinne des § 138 der Insolvenzordnung (InsO) geschlossener entgeltlicher Vertrag anfechtbar, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist nach Satz 2 nur dann ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war. aa) Bei der Übertragung des Grundstücks B. Straße 269 in 00000 F. durch notariellen Vertrag vom 6. Juni 2008 (Bl. 46 - 53 Beiakte/Heft 1) handelt es sich um ein Rechtsgeschäft des Schuldners mit seiner Ehefrau und damit mit einer ihm nahestehenden Person gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO. bb) Der geschlossene Vertrag ist auch "entgeltlich" im Sinne des § 3 Abs. 2 AnfG, obgleich ein Kaufpreis nicht vereinbart wurde. Für die Abgrenzung zwischen einer entgeltlichen und einer unentgeltlichen Leistung ist die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers maßgeblich, d.h. ob auf Grund oder wegen der Verfügung des Schuldners als Gegenleistung dafür objektiv ein Gegenwert in sein Vermögen gelangt ist. Die Kammer geht zugunsten der Klägerin davon aus, dass es sich bei der Grundstücksübertragung nicht um eine verschleierte Schenkung gehandelt hat, die zur Anwendbarkeit des erleichterten Anfechtungsgrundes des § 4 AnfG geführt hätte. Nach Auffassung der Kammer stellt die Grundstücksübertragung vielmehr eine entgeltliche Zuwendung dar, weil die Klägerin in dem notariellen Vertrag vom 6. Juni 2008 zugleich auf einen Zugewinnausgleich verzichtet hat. Dieser Verzicht ist als eine Gegenleistung, die dem Schuldner einen wirtschaftlichen Vorteil von gewissem Gegenwert gebracht haben dürfte, und insoweit als "Entgelt" anzusehen. Der Anspruch der Klägerin auf Zugewinnausgleich entstand hier mit der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, da im Rahmen des notariellen Vertrages vom 6. Juni 2008 zugleich der Güterstand der Gütertrennung vereinbart wurde. Die Übertragung des Eigentums an der Grundbesitzung B. Str. 269, F. , erfolgte gemäß Ziffer I Nr. 1 des notariellen Vertrags vom 6. Juni 2008 zur Abfindung der insoweit entstandenen Zugewinnausgleichsforderung. cc) Die Übertragung des Grundstücks führte auch zu einer objektiven und unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung im Sinne der §§ 1 und 3 Abs. 2 AnfG. Eine solche liegt vor, wenn durch die Rechtshandlung des Schuldners die Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt wird, d.h. ganz oder teilweise wegfällt, erschwert oder auch verzögert wird. Dabei kommt es nicht auf die Verminderung des Schuldnervermögens insgesamt an, sondern auf die Erschwerung der Vollstreckungsmöglichkeiten in den konkreten Gegenstand. Im vorliegenden Fall sind die Vollstreckungsmöglichkeiten der Beklagten durch die Eigentumsübertragung beeinträchtigt worden; ohne Vornahme dieser Rechtshandlungen hätte die Beklagte die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben können. Durch die Übertragung des Grundstücks auf die Klägerin ist dieses den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Beklagten entzogen worden. Bei dieser Sachlage würde eine Benachteiligung im Sinne des Anfechtungsgesetzes nur dann ausscheiden, wenn das Grundstück bereits bei Vornahme der Rechtshandlung wertausschöpfend belastet gewesen wäre (1) oder wenn zugleich eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt wäre (2). (1) Die Übertragung eines bereits belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvollstreckung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt. Abzustellen ist dabei auf die tatsächliche Höhe der Forderungen, die durch die eingetragenen Grundbuchrechte gesichert werden, nicht maßgebend ist das eingetragene Grundpfandrecht. Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 27. März 1984 - IX ZR 49/83 -, juris (Rn. 22), und vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02 -, juris (Rn. 7). Für die Annahme einer objektiven Gläubigerbenachteiligung genügt es dabei, dass der Anfechtende ohne die Grundstücksübertragung die realistische Chance gehabt hätte, zumindest wegen eines Teilbetrages seiner Forderung mit Erfolg in das Grundstücksvermögen zu vollstrecken. Vgl. Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 19. Mai 1999 - 13 U 259/97 -, juris (Rn. 22 ff.). Dafür, dass das Grundstück vorliegend bei Vornahme der Rechtshandlung bereits gänzlich wertausschöpfend belastet gewesen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Wert des Grundstücks dürfte zum Zeitpunkt der Veräußerung angesichts der Wirtschaftsart, Lage und Größe (Hof- und Gebäudefläche, 1349 qm) bei deutlich über 180.000,00 EUR gelegen haben, zumal das Grundstück - ausweislich des Grundbuchs (vgl. Abteilung III Nrn. 1 und 4) - bis zum Jahre 2004 noch mit zwei Grundschulden über jeweils 300.000,00 DM belastet war. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrags am 6. Juni 2008 war das Grundstück ausweislich des Grundbuchs (mit Ausnahme der persönlichen Dienstbarkeiten in Abteilung II Nrn. 1 und 2) lediglich mit der in Abteilung III Nr. 5 eingetragenen Grundschuld zugunsten der Sparkasse F. in Höhe von 180.000,00 EUR belastet; die Darlehen valutierten zu diesem Zeitpunkt - ausweislich Ziffer II § 5 des notariellen Vertrags vom 6. Juni 2008 - mit insgesamt nur noch 173.014,02 EUR. Der Grundstückwert dürfte damit im Zeitpunkt der Grundstücksveräußerung die valutierenden Grundschulden jedenfalls um mindestens etwa 7.000,- EUR, wahrscheinlich jedoch um deutlich mehr überstiegen haben. Die nach Abschluss des notariellen Vertrags vom 6. Juni 2008 zwischenzeitlich zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem 3. Juli 2008 in Abteilung III Nr. 6 eingetragene Sicherungshypothek sowie die aktuell am 13. Juli 2009 in Abteilung III Nr. 6 eingetragene Sicherungshypothek bleiben bei der vorstehenden Betrachtung - ebenso wie der Umstand, dass mittlerweile die Zwangsversteigerung angeordnet worden ist (vgl. Abteilung II Nr. 5 des Grundbuchs) - außer Betracht. Maßgeblich für die Frage, ob die Übertragung des Grundstücks zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt hat, sind ausschließlich die Umstände bei Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung. (2) Der Schuldner hat vorliegend auch keine gleichwertige Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks erlangt, da es an einer solchen nämlich schon dann fehlt, wenn die Gegenleistung für den Gläubiger schwerer zu verwerten ist. Allein der Verzicht der Klägerin auf den Zugewinnausgleich eröffnet keine Zugriffsmöglichkeit für Gläubiger des Schuldners. Die Befreiung des Schuldners von einer Verbindlichkeit als Gegenleistung steht der Beklagten nicht als vollstreckungsfähiges Gut zur Verfügung; insoweit kann daher kein Ausgleich an haftendem Vermögen geschaffen werden, welches das Tatbestandselement der Beeinträchtigung entfallen ließe. dd) Schließlich sind auch die weiteren Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG erfüllt. So ist weder der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden, noch ermangelt es hier an den subjektiven Voraussetzungen, nämlich am Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und dessen Kenntnis beim Erwerber. (1) Die Zweijahresfrist ist hier schon mit dem fristgerechten Erlass des Anhörungsschreibens vom 25. März 2009 gewahrt worden (vgl. § 7 Abs. 2 AnfG). (2) Hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen beinhaltet § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG eine Beweislastumkehr dergestalt, dass sowohl der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch die Kenntnis der nahestehenden Person hiervon gesetzlich vermutet werden, während der Anfechtungsgegner seine Unkenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners darlegen und beweisen muss. Diese Regelung hat ihren Grund darin, dass nahe Angehörige im Allgemeinen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners kennen, daher seine Absichten leichter durchschauen und wegen ihrer persönlichen Verbundenheit eher bereit sind, zum Schaden seiner Gläubiger mit ihm Verträge zu schließen. § 3 Abs. 2 AnfG erklärt deshalb die dort genannten Verträge ohne Weiteres für anfechtbar und überlässt es dem nahen Angehörigen, darzulegen und nachzuweisen, dass der Schuldner keinen Benachteiligungsvorsatz hatte bzw. er von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nichts wusste. Diese gesetzliche Vermutung hat die Klägerin bislang nicht widerlegen können. c) Soweit der Erlass eines Duldungsbescheides nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO im Ermessen der Beklagten steht, sind vorliegend auch etwaige Ermessenfehler nicht ersichtlich.