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Urteil

5 K 4803/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0526.5K4803.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist zu 246/1374 Miteigentümerin an dem Grundstück Gemarkung C. , Flur °°, Flurstück °°° (früher Flurstücke °°° und °°°) verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung in dem Gebäude B. den R. °° nebst Kellerräumen und Garage. Außer dem Reihenhaus der Klägerin stehen auf dem genannten Flurstück südlich an das Haus Nr. ° angrenzend fünf weitere Reihenhäuser auf. Nördlich an das Haus der Klägerin angrenzend befinden sich zwei Garagen, zwei weitere Garagen sind an der südöstlichen Grundstücksgrenze errichtet worden. Das Gesamtgrundstück hat eine Größe von 1.374 m². Die Gesamtanlage beruht auf dem Bauschein der Beklagten vom 18. Dezember 1969 sowie mehreren Nachtragsbaugenehmigungen, die ursprünglich für das Flurstück °°° (1.307 m² groß) erteilt worden sind. 3 Mit Bauschein vom 28. April 1972 genehmigte die Beklagte dem Kläger die Errichtung eines Freisitzes hinter den beiden nördlich an das klägerische Grundstück angrenzenden Garagen. Das Flurstück °°° war zwischenzeitlich mit dem Flurstück °°°zum Flurstück °°° mit einer Gesamtgröße von 1.374 m² vereinigt worden. 4 Die Parteien streiten seit 2005 um die Höhe bzw. Rückzahlung von Grundbesitzabgaben. Im Rahmen einer hiermit im Zusammenhang stehenden Klage machten die Kläger auch geltend, dass die Beklagte "den Rückbau beider Fremdgaragen auf ihrem Grundstück endlich" anordnet. Die beiden nördlich angrenzenden Garagen seien um einen Meter zu weit nach hinten errichtet worden. Um diesen einen Meter sollten die Garagen zurückgebaut werden. Diese Verkleinerung der Grundfläche um 6 m² führe auch zu erhöhten Grundbesitzabgaben. 5 Die Kammer hat das auf den Rückbau der Garagen gerichtete Klagebegehren abgetrennt und zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. 6 Die Kläger beantragen (sinngemäß), 7 die Beklagte zu verpflichten, den Rückbau der beiden Fremdgaragen auf dem Grundstück der Kläger um einen Meter nach Westen anzuordnen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie ist der Auffassung, dass die Kläger keinen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten zum Rückbau der beiden Garagen hätten, weil sie evtl. vorhandene Abwehrrechte gegen den vorhandenen Zustand verwirkt hätten. Die Schlussabnahme sei am 12. Juni 1973 erfolgt. Sichtbare Mängel hätten sich nicht gezeigt, so dass davon auszugehen sei, dass die Garagen wie im Jahre 1969 genehmigt, errichtet worden seien. 11 Mit Beschluss vom 8. April 2011 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten zum Verfahren 5 K 4142/10 vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist unzulässig. 15 Für den Kläger folgt dies bereits daraus, dass ihm kein nachbarrechtlicher Anspruch zusteht. Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts kann grundsätzlich nur der jeweilige - zivilrechtliche - Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte eines benachbarten Grundstücks in Anspruch nehmen. Denn das Bebauungsrecht regelt die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke. Es ist grundstücks-, nicht personenbezogen. 16 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 8. Januar 2008 - 7 B 1775/07 -, juris-Dokument. 17 Dem Kläger steht jedoch kein dingliches Recht an dem Grundstück B. den R. °° zu, die Klägerin ist Alleineigentümerin ihres Grundstücksanteils. 18 Aber auch die Klage der Klägerin ist unzulässig. Sie begehrt ein bauaufsichtliches Einschreiten in Form eines Verwaltungsaktes dahingehend, dass die beiden nördlich an ihr Grundstück angrenzenden Garagen um einen Meter nach Westen zurückgebaut werden. Ihr steht zwar grundsätzlich das nachbarliche Klagerecht zu. Die Unzulässigkeit ihrer Klage ergibt sich indessen daraus, dass sie zuvor einen ihrem Klagebegehren entsprechenden Antrag bei der Beklagten nicht gestellt hat. 19 Für die Verpflichtungsklage ist anerkannt, dass ihre Zulässigkeit grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts abhängt. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ("Antrag auf Vornahme") und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Sie gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der erstrebte Verwaltungsakt auf Antrag oder von Amts wegen zu erlassen ist. 20 Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 26. November 2007 - 6 C 42/06 -, BVerwGE 130, 39-52 m.w.N. 21 Einen Antrag auf Rückbau der Garagen hat die Klägerin aber zuvor bei der Beklagten nicht gestellt. 22 Im Übrigen hätte die Klage aber auch in der Sache keinen Erfolg. 23 Die Kläger haben keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten in Richtung Rückbau der Garagen. Die Garagen sind errichtet wie seinerzeit beantragt und genehmigt. Der Schlussabnahmeschein vom 14. Juni 1973 (nicht: 14. November 1973; Beiakte 2 zu 5 K 4142/10) weist dies aus. Insoweit ist seinerzeit ein Widerspruch der Kläger oder ihres Architekten nicht erhoben worden. Deshalb besteht auch kein Anlass der Beklagten, als Bauaufsichtsbehörde einzuschreiten. Wenn Klägerin meint, dass ihr eigenes Grundstück mit Fremdgaragen überbaut sei, mag sie sich mit dem Verursacher zivilrechtlich auseinandersetzen. 24 Der Vortrag der Kläger, die Garagen seien zum Teil auf ihrem Grundstück errichtet, ist aber auch schon deshalb falsch, weil die Klägerin lediglich Miteigentümerin am Gesamtgrundstück ist, verbunden mit Sondereigentum an ihrer Wohnung mit Keller und (Keller-)Garage. 25 Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. 26