Urteil
7a K 4934/10.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:0617.7A.K4934.10A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die minderjährigen, 2006 und 2008 geborenen Kläger, Kinder der Klägerin des Verfahrens 7a K 4933/10.A, reisten gemeinsam mit ihrer Mutter im August 2010 auf dem Landwege in das Bundesgebiet ein, wo die Mutter für die Familie als Roma aus Serbien Asyl beantragte. Diese gab an, die Familie habe in K. /Serbien gewohnt. Sie habe dort mit ihrem Ehemann als Haushilfe gearbeitet. Die Klägerin zu 2. sei krank; medizinische Hilfe für das Kind sei in Serbien für Roma nicht zu erlangen. Mit Bescheid vom 29. September 2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kinder ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Ferner forderte es die Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Serbien zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist auf. Die Mutter der Kläger hat am 29. Oktober 2010 für die Kinder Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Vortrag vor dem Bundesamt und die Erkrankung der Klägerin zu 2.Hierzu hat sie den Entlassungsbericht der Vestischen Kinder- und Jugendklinik Datteln vom 12. November 2011 vorgelegt, auf den Bezug genommen wird (Gerichtsakte Bl. 27 - 29). Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. September 2010 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, 2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes in Person der Kläger vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) und die zum Verfahren der Mutter (7a K 4933/10.A) beigezogenen, bei der Stadt Marl geführten Ausländerpersonalakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 29. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben eigene Asylgründe nicht geltend gemacht. Hinsichtlich des Vortrages ihrer Mutter, sie werde von ihrem Ehemann bedroht, da sie sich scheiden lassen wolle, hat die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage entschieden. Auf dieses Urteil im Verfahren 7a K 4933/10. A und die Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 29. September 2010 nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst bezug (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG). Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Störungen der Klägerin zu 2. ist folgendes anzuführen: Die Klägerin zu 2. ist - wie sich aus dem eingereichten Entlassungsbericht der Vestischen Kinder- und Jugendklinik Datteln vom 12. November 2010 ergibt, nach - offenbar ausreichender Behandlung einer eitrigen Meningitis in Serbien - aus der Kinderklinik Datteln in "gutem Allgemeinzustand" entlassen worden, wobei ein "extrem auffälliges Sozialverhalten" festgestellt sowie der Verdacht auf eine Schwerhörigkeit vermutet wurde. Der Mutter wurde geraten, eine Erziehungsberatung aufzusuchen und mögliche Hörmängel abklären zu lassen. Weitere Atteste liegen zu diesem Kind nicht vor. Eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben ist daraus nicht ansatzweise erkennbar; ebenso ist die Behauptung der Mutter, in Serbien sei ärztliche Hilfe nicht zu erlangen gewesen, durch ihre Angaben gegenüber der Kinderklinik Datteln wiederlegt. Die in der mündlichen Verhandlung behauptete Schwerhörigkeit des Kindes ist weder nachgewiesen, noch würde die Notwendigkeit eines Hörgerätes ein Abschiebungshindernis i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG begründen können. Zusammenfassend geht die Kammer auch mit Rücksicht auf die Schutzbedürftigkeit der minderjährigen Kläger davon aus, dass die Lebenssituation der Roma in Serbien nach wie vor nicht zufriedenstellend ist und diese ethnische Minderheit unter hoher Arbeits- und Mittellosigkeit zu leiden hat. Dies rechtfertigt allerdings nicht die Zuerkennung der begehrten Schutzrechte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.