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Urteil

6a K 1153/10.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0621.6A.K1153.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 Tatbestand: 2 Der am 00. Juni 0000 in Tkibuli/Georgien geborene Kläger ist georgischer Staats- und Volkszugehöriger christlich-orthodoxen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 16. April 2009 mit seinem jüngeren Bruder M. L. , dem Kläger des Verfahrens 6a K 1154/10.A, auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 22. April 2009 einen Asylantrag. 3 Bei der am 24. April 2009 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab der Kläger an: Sein Vater sei seit den frühen neunziger Jahren verschollen. Seine Mutter lebe derzeit irgendwo in der russischen Föderation. Er habe bis zur achten Klasse die Mittelschule in Tkibuli besucht und danach als Hilfskraft auf verschiedenen Baustellen gearbeitet. Im Jahre 2005 sei er zum Wehrdienst einberufen worden; er sei der Einberufung aber nicht nachgekommen. Dies habe zunächst keine Folgen gehabt. Anfang August 2008 seien dann aber zwei Männer gekommen und hätten ihn zur Front in dem unmittelbar bevorstehenden Krieg bringen wollen. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er nicht zum Militärdienst gegangen sei, und versucht ihn zu schlagen. Er habe sich - mit Hilfe seines Bruders - gewehrt und sei weggelaufen. Sie hätten sich dann versteckt, das Haus verkauft und die Ausreise vorbereitet. Ihre Daten seien dem Staatsanwalt gemeldet worden. Sie hätten Vorladungen zum Verhör bekommen, denen sie nicht nachgekommen seien. 4 Mit Bescheid vom 9. Februar 2010 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, und forderte den Kläger zur Ausreise auf. Zur Begründung führte das Bundesamt an, eine Anerkennung als Asylberechtigter scheitere bereits an der Einreise über einen sicheren Drittstaat. Eine politische Verfolgung liege nicht vor; insbesondere erfülle die Heranziehung zum Militärdienst nicht die Voraussetzungen einer politischen Verfolgung. Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote seien nicht erkennbar. 5 Am 26. Februar 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 6 Die Klage ist nicht näher begründet worden. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 9. Februar 2010 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Kammer kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. 15 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 16 Der Bescheid des Bundesamtes vom 9. Februar 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a GG, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG oder auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. 17 Der Kläger hat sich zur Begründung seiner Anträge allein auf den Versuch des georgischen Staates, ihn im August 2008 zum Militärdienst heranzuziehen, sowie auf ein infolge seines Widerstandes aufgenommenes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft berufen. Nach ständiger Rechtsprechung stellen jedoch die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit zusammenhängenden Sanktionen, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung dar. Dahin schlagen derartige Maßnahmen vielmehr nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals getroffen werden. 18 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 1999 - 9 B 7.99 -, Juris, mit weiteren Nachweisen. 19 Von einer solchen Situation ist vorliegend keine Rede. Weder hat der Kläger entsprechende Umstände seiner Einberufung dargetan, noch sind der Kammer Anhaltspunkte für eine entsprechende Einberufungspraxis aus den vorliegenden Auskünften zur Lage in Georgien bekannt. 20 Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht auf die Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 9. Februar 2010 Bezug, denen es vollumfänglich folgt, und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. 22