Urteil
7 K 4343/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:0622.7K4343.10.00
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Tenor
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 31. August 2010 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 31. August 2010 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann. Der Beklagte ist der Auffassung, die Identität des Klägers sei mangels eines Passes oder eines Personalausweises nicht ausreichend geklärt. Dazu ergibt sich aus den beigezogenen Ausländerakten des Klägers und seiner Eltern folgender Sachverhalt: Der Kläger reiste im November 1989 zusammen mit seinen Eltern und acht Geschwistern in die Bundesrepublik ein. Im Rahmen des dann gestellten Asylantrages wiesen sich die Eltern nicht aus; sie erklärten aber, die Mutter habe einen echten, der Vater einen gefälschten libanesischen Pass besessen, die die Schlepper behalten hätten. Die Mutter sei libanesische Staatsangehörige, die übrigen Familienmitglieder seien kurdische Volkszugehörige ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon. Sie seien wegen des Bürgerkrieges dort ausgereist. Die Geburtsdaten wurden sämtlich mit dem "1.1." der verschiedenen Jahre angegeben, das Geburtsjahr des Klägers als 7. der 9 Kinder mit "1986"; Geburtsort aller Personen sollte Beirut sein. Alle Kinder seien dort nicht registriert worden. Im Jahre 1991 bescheinigte die Botschaft des Libanon in Bonn, dass keine libanesischen Papiere für die Familie ausgestellt werden könnten, da Identitätsnachweise nicht vorgelegt worden seien. Offenbar im Jahre 1993 wurden arabisch-sprachige Unterlagen sowie Übersetzungen dazu vorgelegt; u.a. eine Heiratsurkunde aus dem Jahre 1970 sowie Einwohnerregister, in denen die Mutter sowie Kinder verzeichnet waren - nunmehr mit konkreten Geburtsdaten (vgl. auch die libanesischen Unterlagen in der Akte der Mutter Beiakte Heft 7, Seite 72 ff). Mit Datum vom 30. März 1995 beantragte der Beklagte bei der libanesischen Botschaft in Bonn die Erteilung von Passersatzpapieren für die Eltern und 10 Kinder. In diesem Schreiben heißt es: Die Identität von Frau .... P. ist nachgewiesen durch den libanesischen Personalausweis ....und durch die Einzelmeldebestätigung des Standesamtes beim Innenministerium der Libanesischen Republik. Beide Dokumente bestätigen außerdem, dass Frau P. die libanesische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Dokumente liegen foliert im Original mit Übersetzung als Anlage bei. Die Identität des N. P. ist nachgewiesen durch die Heiratsurkunde Nr. 1024 vom 25.04.1970, ausgestellt... Die Identität und libanesische Staatsangehörigkeit der Kinder .....J. .....ist nachgewiesen durch die als Anlage .... beigefügten Geburtsurkunden bzw. Meldebestätigungen. Die weiteren Kinder .... sind in der Bundesrepublik geboren.... Zur Vervollständigung der Unterlagen lege ich außerdem eine Familienmeldebestätigung aus dem Einwohnerregister des Generaldirektoriums für Personenstandsangelegenheiten des Innenministeriums der libanesischen Republik in Fotokopie vor. Dazu teilte die Botschaft mit Schreiben vom 5. April 1995 mit, dass noch weitere Unterlagen fehlten, und bat um Nachreichung. Mit Schreiben aus Februar 1995 teilte das Innenministerium der Republik Libanon nach Überprüfung mit, dass der Vater dort auch nicht als Staatenloser registriert sei. Im Dezember 1995 wurden die ergänzten Unterlagen von der Botschaft an die Beiruter Sicherheitsbehörden weitergeleitet. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1997 teilte die Botschaft dann mit, dass ein Teil der Familie P. nicht registriert werden könne, da der Vater nicht Libanese sei; die anderen Personen seien auf gerichtliche Verfügung hin registriert. Unter dem 13. September 2002 bescheinigte die Botschaft außerdem, dass die Registrierung der in Beirut geborenen vier Kinder - darunter der Kläger - im Libanon selbst erfolgen müsse. Auf Nachfrage des Beklagten bestätigte die Botschaft mit Schreiben vom 6. November 2002, dass für die Mutter und 3 Kinder (nicht den Kläger) nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen Nationalpässe ausgestellt worden seien. Da die anderen Familienmitglieder dort offenbar noch nicht registriert seien, komme für sie eine Passausstellung durch die Botschaft nicht in Frage. Im Jahre 2000 wurde der Beklagte anonym darüber informiert, dass die Familie unter dem Namen L. in Registern der türkischen Gemeinde T. verzeichnet sei. Auf der Grundlage dieser Unterlagen wurde durch das türkische Generalkonsulat in N1. dem Vater und den anderen Familienmitgliedern einschließlich des Klägers (Beiakte Heft 4, Seite 141) türkische Reisedokumente mit Datum vom 19. August 2002 ausgestellt, die für einen Monat zur Rückkehr in die Türkei gültig waren. Eine Ausreise in die Türkei erfolgte aber nicht. Im Dezember 2002 wurde dem Vater ein deutsches Reisedokument ausgestellt, da er in Beirut eine Registrierung der übrigen Familienmitglieder selbst versuchen wollte. Von dort soll er Geburtsurkunden, aber keine Pässe mitgebracht haben. Mit Schreiben vom 22. Juli 2003 kündigte die Familie an, gemeinsam in die Türkei ausreisen zu wollen; dies erfolgte aber nicht. Als die Familie dann Anfang 2004 in die Türkei abgeschoben werden sollte, erklärte das türkische Generalkonsulat in N1. , dass die 2002 ausgestellten Heimreisedokumente nicht verlängert würden. Damals sei nicht bekannt gewesen, dass eine libanesische Herkunft in Betracht komme; deshalb seien die Dokumente ohne Prüfung des Familienregisterauszuges ausgestellt worden; dieser müsse nunmehr erst in der Türkei überprüft werden. Nach Mitteilung von Interpol Ankara vom 22. April 2005 soll der Vater von seinem Bruder als T1. L. in der Türkei identifiziert worden sein. Nach weiterer Auskunft des türkischen Generalkonsulats in F. aus Februar 2006 ergab sich, dass der Vater inzwischen aus der türkischen Staatsangehörigkeit ausgebürgert worden sei und deshalb Papiere für ihn nicht ausgestellt werden könnten; dies gelte aber nicht für den Rest der Familie. In einem ausländerrechtlichen Klageverfahren der Mutter und der zwei in Deutschland geborenen Geschwister (11 K 4457/04) hat die zuständige Kammer dieses Gerichts Auskünfte der libanesischen Botschaft in Berlin und der deutschen Botschaft in Ankara eingeholt; im Urteil vom 17. Dezember 2007 ist ausführlich begründet worden, dass die türkische Registrierung - wie, wann und durch wen auch immer - zutreffend erfolgt sei. Auch die libanesische Mutter habe die türkische Staatsangehörigkeit erhalten. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 16. Januar 2009 (17 A 356/08) unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Senats vom 8. Juli 2005 (17 B 2222/04) abgelehnt worden. Der Kläger hat nach Erwerb der Fachoberschulreife eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann (Lebensmittel) beginnen wollen. Die dafür erforderliche Arbeitsgenehmigung wurde aber zunächst verweigert, im Mai 2008 jedoch von der Bundesagentur für Arbeit auf den Namen L. erteilt. Die Annahme der nunmehr auch auf den Namen L. ausgestellten Duldung akzeptierte der Kläger nach anfänglicher Ablehnung. Die Ausbildung in einem Lebensmittelmarkt hat er inzwischen begonnen und steht kurz vor dem Abschluss. Der Kläger beantragte am 21. Juli 2010 mit dem Namen L. die (Erst-) Erteilung einer Fahrerlaubnis; eine bestimmte Klasse ist in dem Vordruck vom Beklagten nicht angekreuzt worden. Dabei legte er die ausländerrechtliche Duldung des Beklagten vom 3. Februar 2009 vor, die bei türkischer Staatsangehörigkeit auf den Namen J. L. , geb. am 1. August 1985 in T. /Türkei, ausgestellt worden war. Daraufhin teilte ihm der Beklagte mit Schreiben vom 19. August 2010 mit, dass für die Antragstellung gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ein gültiger Ausweis oder Pass erforderlich sei. Auch der Sachverständige habe sich vor den Prüfungen durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass von der Identität des Bewerbers zu überzeugen, § 16 Abs. 3 S. 3, § 17 Abs. 5 S. 2 FeV. Da er über einen gültigen Heimatpass offensichtlich nicht verfüge, jedenfalls einen solchen nicht vorgelegt habe, sei beabsichtigt, den Antrag abzulehnen. Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich weiter eine email der Ausländerbehörde, dass dort ein türkisches Passersatzpapier für eine Abschiebung im Jahre 2002 vorliege, dass vom türkischen Generalkonsulat in N1. ausgestellt worden sei; auch sei ein anonym übersandter türkischer Registerauszug vorhanden. Mit Ordnungsverfügung vom 31. August 2010, die an den Kläger unter dem Namen L. gerichtet ist, lehnte der Beklagte den Antrag ab. Gemäß ministerieller Erlasse vom 27. September 2002 und 29. April 2003 könne der Identitätsnachweis nur mit Hilfe eines amtlichen Personalausweises oder Reisepasses geführt werden; andere Dokumente reichten grundsätzlich nicht aus. Darauf hin hat der Kläger unter dem Namen P. und Beifügung der entsprechenden libanesischen Geburtsurkunde am 27. September 2010 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor, er sei ausweislich seiner Geburtsurkunde im Februar 1986 in Beirut als Sohn eines türkischen Vaters und einer libanesischen Mutter geboren worden. Da der Aufenthalt seines Vaters nicht legal gewesen sei, sei die Geburt nicht amtlich registriert worden; er trage deshalb den Namen seiner Mutter. Allein wegen der fehlenden Registrierung erhalte er keinen libanesischen Pass, anders als seine Mutter und ältere Geschwister. Wegen der Registrierung in der Türkei habe er möglicherweise auch die türkische Staatsangehörigkeit. Ein Pass werde ihm aber auch vom türkischen Generalkonsulat nicht ausgestellt, dafür solle er in die Türkei reisen. Da er kein Türkisch spreche und ihm dort auch keine Verwandten helfen könnten, habe er dies nicht gemacht. Er habe die von der Ausländerbehörde ausgestellte Duldung auf den Namen L. inzwischen akzeptiert, da auch seine Arbeitserlaubnis auf diesen Namen ausgestellt sei und er ohnehin keine anderen Papiere auf den Namen P. erhalte. Deshalb habe er die Fahrerlaubnis unter Vorlage der Duldung auf den Namen L. beantragt und würde auch eine Fahrerlaubnis auf diesen Namen akzeptieren. Da der Beklagte davon ausgehe, dass ausländerrechtlich seine Identität mit dem Namen L. und dessen Daten geklärt sei, bedürfe es keiner weiteren Unterlagen; auch eine Verwechslung sei dann ausgeschlossen. Weiter hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, er stelle seine Klage auf den Namen L. mit dessen Daten um; sein Antrag beziehe sich auf eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügung vom 31. August 2010 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor, dass die Klage unter dem Namen P. unzulässig sei, weil ein entsprechender Antrag unter diesem Namen nicht gestellt worden sei. Der Kläger müsse wie alle Fahrerlaubnisbewerber einen Identitätsnachweis führen; dies habe er bisher nicht getan, da er sich bisher nicht ernsthaft um einen türkischen Pass bemüht habe. Zwar sei davon auszugehen, dass der Kläger türkischer Staatsangehöriger mit dem Namen L. sei, wegen der weiterhin auch von ihm selbst behaupteten anderen libanesischen Identität sei aber ein offizieller Nachweis in Form eines Passes unverzichtbar. Eine eindeutige Identität sei auch im Hinblick auf die Verkehrssicherheit erforderlich, damit Verkehrsverstöße und Haftungsfragen zweifelsfrei zugeordnet werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte, der Gerichtsakte 11 K 4457/04, des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (Beiakte Heft 1) sowie der beigezogenen Akten der Ausländerbehörde des Beklagten (Beiakten Hefte 4 - 8) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Verpflichtungsklage gemäß § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig und auch begründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 31. August 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; darüber hinaus hat er einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Zunächst ist anzumerken, dass die Änderung des Namens des Klägers von P. auf L. keine subjektive Klageänderung im Sinne § 91 VwGO darstellt, da die Person des Klägers nicht ausgetauscht worden ist. Die Namensänderung stellt deshalb nur eine Anpassung an die ausländerrechtlich vom Beklagten ausgestellte Duldung dar. Weiter ist anzumerken, dass der mit der Klageschrift formulierte Klageantrag von Anfang an (es liegt also keine teilweise Klagerücknahme vor) nur als Bescheidungs-klage zu verstehen war, da nur eine der rechtlichen Vorfragen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B (wie nunmehr klargestellt), nämlich ob die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV erfüllt sind, zwischen den Parteien streitig ist. Da der Kläger noch die vollständige Fahrausbildung und die Prüfungen abzulegen hat und deshalb die Klage nicht im Sinne § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen ist, ist die Klärung dieser Vorfrage zulässig. Sie ist vorliegend auch nur mit einer Bescheidungsklage - und nicht mit einer Feststellungsklage - zu klären, da ansonsten der schon ergangene Bescheid rechtskräftig geworden wäre. Die somit zulässige Klage ist auch begründet, da der Kläger im Sinne § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag seiner Geburt geführt hat bzw. dieser nach Aktenlage feststeht. In der Regel wird dieser durch eine Geburtsurkunde, eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienstammbuch, den Personalausweis oder den Reisepass geführt. Vgl. Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Auflage, §°21 FeV, Anm. 9 Zwar hat nicht der Kläger selbst den erforderlichen Identitätsnachweis geführt, zur Überzeugung des Gerichts steht dieser aber aufgrund der ausländerrechtlichen Aktenlage fest. Deshalb kann offen bleiben, ob die zu dieser Frage veröffentlichten Runderlasse des für Verkehr zuständigen nordrhein-westfälischen Ministeriums vom 30.01.2002, 10.07.2002, 27.09.2002, 29.04.2003 und 16.03.2005 die Rechtslage zutreffend interpretieren. Jedenfalls ist selbst nach diesen Erlassen ein Nachweis auf andere Weise als durch Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses möglich. Zumindest davon ist vorliegend aber auszugehen. Dabei ist entscheidend, dass selbst die Ausländerbehörde des Beklagten inzwischen davon ausgeht, dass die Personalien des Klägers mit dem Namen J. L. , geb. am 1. August 1985 in T. /Türkei, türkischer Staatsangehöriger, geklärt sind. Grundlage dieser Überzeugung ist die Tatsache, dass der Kläger mit diesen Daten sowie seine Eltern und Geschwister im türkischen Personenstandsregister eingetragen sind, was zunächst auch im August 2002 zur Ausstellung von türkischen Pässen geführt hatte. Auch wenn wegen möglicher weiterer (libanesischer) Staatsangehörigkeit die Verlängerung/Neuausstellung von Pässen nunmehr vom türkischen Generalkonsulat verweigert und eine Klärung vor Ort für erforderlich gehalten wird, sind diese Eintragungen von der Deutschen Botschaft in Ankara mit Schreiben vom 20. August 2007 bestätigt worden (Seite 109 f der Klageakte 11 K 4457/04) und Grundlage des vom OVG NRW bestätigten Urteils des Gerichts vom 17. Dezember 2007 in diesem Klageverfahren der Mutter sowie zweier jüngerer Geschwister des Klägers gewesen (Seite 150 ff und 191 ff der obigen Akte). Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse ist der Beklagte dann auch dazu übergegangen, dem Kläger eine Duldung nur noch mit dem Namen L. und dessen Daten auszustellen, welche der Kläger nach anfänglichem Zögern nunmehr auch akzeptiert hat. Sollten trotz allem noch Zweifel hinsichtlich der Personalien des Klägers verbleiben, müssten diese in diesem fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren als unbeachtlich angesehen werden und ggfs. einer Klärung in einem ausländerrechtlichen Verfahren unter Berücksichtigung des Staatsbürgerrechts und des Personenstandsrechts vorbehalten sein. Dies folgt aus der Zweckrichtung des Nachweises gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV. Zweck dieser Norm ist es nämlich (nur), bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis verlässlich prüfen zu können, ob ein Bewerber einen Führerschein ausgehändigt bekommen kann. Es ist dabei zu prüfen, ob diesem beispielsweise unter anderer Identität die Fahrerlaubnis bereits entzogen worden ist und die Sperrwirkung eines Fahrerlaubnisentzugs noch anhält oder ob unter einer Alias-Identität Ungeeignetheitsmerkmale bestehen, die einer Fahrerlaubniserteilung entgegenstehen würden, vgl. Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 15. März 2007 - 2 E 267/07 We -, juris. So auch: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. August 2007 - 7 K 2840/06 -, nrwe.de Auch im Hinblick auf diesen Schutzzweck ist kein anderes Ergebnis angezeigt. Denn der Kläger ist seit seiner Einreise 1989 als Kleinkind zunächst ausschließlich unter dem Namen P. bei der Ausländerbehörde registriert gewesen, bis diese vor einigen Jahren zu der Überzeugung gekommen ist, der Name des Klägers sei L. , geb. am 1. August 1985. Etwaige straßenverkehrsrechtlich bedeutsame Fakten sind unter beiden Namen nicht bekannt. Deshalb kommen für den Erwerb einer Fahrerlaubnis nunmehr jedenfalls die zum Namen L. gehörenden Daten in Betracht. Probleme bei der Zuordnung von Verkehrsverstößen und Haftungsfragen stellen sich deshalb nicht. Nach alledem hat der Beklagte bei der weiteren Bearbeitung des Antrages des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B davon auszugehen, dass der Nachweis gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV geführt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; deren Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Da keine Fragen mit grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind, besteht kein Rechtsgrund, die Berufung zuzulassen.