OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 L 569/11

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein nachträglich gewonnener Tatsachennachweis (positives Haar-Drogenscreening) kann als verändernder Umstand im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO zur Aufhebung eines einstweiligen Rechtschutzbeschlusses führen. • Wird die ursprünglich zulässige Anfechtungsklage durch neue Beweisergebnisse unzulässig, rechtfertigt dies die Wiederherstellung der materiellen Rechtslage und die Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. • Kosten- und Streitwertfestsetzungen richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des Gerichtskostengesetzes; bei Fahrerlaubnisstreitigkeiten ist ein Streitwert von 2.500 EUR geboten.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einstweiligen Rechtsschutzes wegen nachträglicher Beweisergebnisse (Haar-Drogenscreening) • Ein nachträglich gewonnener Tatsachennachweis (positives Haar-Drogenscreening) kann als verändernder Umstand im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO zur Aufhebung eines einstweiligen Rechtschutzbeschlusses führen. • Wird die ursprünglich zulässige Anfechtungsklage durch neue Beweisergebnisse unzulässig, rechtfertigt dies die Wiederherstellung der materiellen Rechtslage und die Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. • Kosten- und Streitwertfestsetzungen richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des Gerichtskostengesetzes; bei Fahrerlaubnisstreitigkeiten ist ein Streitwert von 2.500 EUR geboten. Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine Fahrerlaubnisentziehung vom 24.06.2010. Das Oberverwaltungsgericht hatte zuvor in einem Beschluss der aufschiebenden Wirkung zugestimmt. Nachfolgend wurde beim Antragsgegner ein Haar-Drogenscreening durchgeführt, das den Nachweis von THC erbrachte. Aufgrund dieses neuen Tatsachennachweises leitete die Kammer ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ein. Die zuvor zulässige Anfechtungsklage wurde infolge des positiven Screening-Ergebnisses als unzulässig erachtet, sodass die Voraussetzungen für den einstweiligen Rechtsschutz entfallen sind. Der Antragsteller beantragte daher, den Beschluss des OVG NRW bezüglich der aufschiebenden Wirkung aufzuheben bzw. abzuändern. Streitwertfestsetzung und Kostenentscheidung sind dem Verfahren beigeordnet worden. • Der nachträgliche Nachweis von THC im Haar-Drogenscreening stellt einen verändernden Umstand im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dar, weil er die rechtliche Grundlage für die ursprünglich erhobene Anfechtung in wegweisender Weise beeinflusst. • Aufgrund des positiven Testbefunds ist die Anfechtungsklage inzwischen unzulässig geworden; die Klage war deshalb zurückzunehmen, was die Aufhebung des früheren Beschlusses des OVG NRW rechtfertigt. • Demnach war der sinngemäß gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zulässig und begründet im Sinne des Verfahrensrechts, gleichwohl ist der materielle Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehungsverfügung abzuweisen, weil die Klage ihre Zulässigkeitsgrundlage verloren hat. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. • Der Streitwert wurde nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG mit 2.500 EUR festgesetzt, entsprechend der maßgeblichen Rechtsprechung bei Fahrerlaubnisvorläufen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 16.11.2010 wurde hinsichtlich der Absätze 1 und 2 nach § 80 Abs. 7 VwGO aufgehoben. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 K 2773/10 gegen die Entziehungsverfügung vom 24.06.2010 wurde auf Kosten des Antragsgegners abgelehnt. Begründend ist, dass das nachträgliche positive Haar-Drogenscreening den Nachweis von THC erbracht hat und dadurch die ursprünglich zulässige Anfechtungsklage unzulässig geworden ist. Wegen des Wegfalls der prozessualen und materiellen Grundlage für den einstweiligen Rechtsschutz konnte die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt werden. Die Parteikosten trägt der Antragsgegner; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.