Urteil
6z K 3723/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0705.6Z.K3723.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 1990 geborene Kläger erwarb am 20. Juni 2010 an einem Gymnasium in M. seine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung mit einer bescheinigten Durchschnittsnote von 1,6. Am 24. Juni 2010 richtete der Kläger über das Internet einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin am Studienort M. an die Beklagte. Er beantragte seine Teilnahme an der Auswahl in der Abiturbestenquote und der Wartezeitquote sowie eine Teilnahme am Auswahlverfahren der Hochschulen. Am 12. Juli 2010 ging der dieser Bewerbung entsprechende schriftliche Zulassungsantrag des Klägers vom 24. Juni 2010 ein. Beigefügt war diesem Antrag unter anderem eine Kopie des Abiturzeugnisses des Klägers. Auf der Zeugniskopie findet sich der Stempel des Rechtsanwaltes D. E. aus M1. und daneben ein Stempel "Beglaubigt Rechtsanwalt" und der handschriftliche Zusatz "u. Gütestelle" nebst Unterschrift des Rechtsanwaltes. 3 Mit Bescheid vom 13. August 2010 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag des Klägers mit der Begründung ab, er habe den geforderten Nachweis über seine Hochschulzugangsberechtigung nicht beigebracht, weil die übersandte Kopie nicht beglaubigt gewesen sei, so dass er nach § Abs. 7 der Vergabeverordnung (VergabeVO) vom Vergabeverfahren ausgeschlossen sei. 4 Daraufhin beantragte der Kläger unter Vorlage seines Originalabiturzeugnisses mit Schreiben vom 27. August 2010 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und führte zur Begründung aus, er sei in diesen Dingen unerfahren. Er habe gewusst, dass er bei der Bewerbung um einen Studienplatz eine beglaubigte Kopie seines Abiturzeugnisses vorlegen müsse. Deshalb habe er seinen Schulleiter angesprochen, der ihm zugesagt habe, mit Ausgabe des Abiturzeugnisses erhalte er von der Schule auch eine beglaubigte Abschrift. Bei der Zeugnisausgabe selbst habe er dann die später übersandte Kopie erhalten und nochmals ausdrücklich nachgefragt, was der Zusatz Gütestelle zu bedeuten habe. Sein Schulleiter habe daraufhin erklärt, dass Rechtsanwälte als freie Berufsträger nicht amtlich beglaubigen dürften. Rechtsanwalt D. E. sei jedoch durch das Justizministerium Brandenburgs als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt und dürfe amtliche Beglaubigungen erteilen. Bis zum Eingang des ablehnenden Bescheides habe er keinen Hinweis auf die fehlende beglaubigte Kopie erhalten, obgleich noch ausreichend Zeit für einen Hinweis der Beklagten bestanden habe. Deshalb habe er das Versäumnis nicht zu vertreten. Beigefügt war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand eine eidesstattliche Versicherung des Klägers, eine eidesstattliche Versicherung des Schulleiters und eine Kopie der Anerkennung des Rechtsanwaltes D. E. als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO des Justizministeriums Brandenburgs vom 5. Februar 2002. 5 Die Beklagte lehnte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand mit Schreiben vom 30. August 2010 ab und wies den Kläger darauf hin, dass nach Erfassung seines schriftlichen Antragseingangs am 14. Juli 2010 eine E-Mail initiiert worden sei, sich mit seinen Zugangsdaten auf der Internetseite der Beklagten einzuloggen. Das habe der Kläger jedoch nicht getan. Dort hätte er von der fehlenden Beglaubigung Kenntnis erlangt. 6 Der Kläger hat am 30. August 2010 unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages die vorliegende Klage erhoben und nochmals darauf hingewiesen, dass er nach dem Hinweis seines Schulleiters die Anerkennung des Rechtsanwaltes E. aus M1. als Gütestelle nochmals geprüft und auf den Internetseiten des Justizministeriums Brandenburg festgestellt habe, dass eine Gütestelle eine öffentliche Einrichtung sei. Er sei deshalb immer davon ausgegangen, dass er eine amtlich beglaubigte Kopie eingereicht habe. Die Beklagte habe auch auf den ersten Blick die fehlende Beglaubigung erkennen und ihn darauf hinweisen können. 7 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 8 die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 13. August 2010 zu verpflichten, ihm einen Studienplatz im Fach Humanmedizin am Studienort M. gemäß dem zum Wintersemester 2010/2011 gestellten Zulassungsantrag zuzuweisen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung führt sie aus, dass der Kläger zum einen im elektronischen Kontrollblatt darauf hingewiesen worden sei, dass die Zeugniskopie nicht ordnungsgemäß beglaubigt worden sei und er zum anderen unter dem 26. Juli 2010 per E-Mail aufgefordert worden sei, sein elektronisches Kontrollblatt einzusehen, wo der Mangel der Beglaubigung vermerkt gewesen sei. Er hätte diesen Mangel noch rechtzeitig beheben können. Nachdem er dies nicht getan habe, sei er vom Vergabeverfahren auszuschließen gewesen. Gemäß § 3 Abs. 6 Satz 3 VergabeVO sei die Beklagte nicht verpflichtet den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bestehe nicht. Ein solcher käme bei dem hier vorliegenden Massenverfahren nur ganz ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Einzelfallumstände vorlägen, welche die Anwendung der Frist für den Betroffenen als außergewöhnliche, durch den Zweck der Frist nicht gebotene, unzumutbare Härte erscheinen lassen. Derartige Umstände seien vorliegend nicht ersichtlich. 12 Mit Beschluss vom 6. Mai 2011 hat die Kammer der Berichterstatterin das Verfahren als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die erhobene, zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) mit dem Begehren, neben der Aufhebung des Ablehnungsbescheides die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Studienplatz im Fach Humanmedizin am Studienort M. nach den für das Wintersemester 2010/2011 geltenden Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zuzuweisen, ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Ablehnungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 16 Die Beklagte hat den Kläger mit seiner Bewerbung vom 24. Juni 2010 zu Recht gemäß § 3 Abs. 7 Satz 1 der Vergabeverordnung der ZVS (VergabeVO) vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, weil der Kläger innerhalb der nach § 3 Abs. 7 VergabeVO maßgeblichen Bewerbungs- und Nachfristen seine Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen hat. 17 Die Beklagte bestimmt gem. § 3 Abs. 6 VergabeVO die Form des Zulassungsantrags und legt fest, welche Unterlagen mindestens beizufügen sind und in welcher Form diese eingereicht werden müssen. Die Beklagte verlangt - wie sich u.a. aus den Hinweisen zur Bewerbung im Info-Heft für das Wintersemester 2010/2011 ergibt - die Vorlage einer beglaubigten Kopie des Abiturzeugnisses. Diese Unterlage muss spätestens mit Ablauf der Nachfrist nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Ziffer 1 der VergabeVO bei der Beklagten vorliegen. Die Antrags- und Nachfristen nach der VergabeVO sind gesetzliche Ausschlussfristen, die weder von der Beklagten noch durch das Gericht verlängert werden können. 18 Die von dem Kläger mit der Bewerbung vom 24. Juni 2010 vorgelegte, von Rechtsanwalt D. E. beglaubigte, Kopie seines Abiturzeugnisses erfüllt die Anforderungen an eine amtliche Beglaubigung nicht, was der Kläger selbst einräumt. 19 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Bei den Fristen des § 3 Abs. 2 VergabeVO handelt es sich um materiell-rechtliche Ausschlussfristen, bei denen Fristverlängerung oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht in Betracht kommen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bestimmung dieser Ausschlussfristen sachgerecht und notwendig und unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 20 Vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., Rdnr. 1 zu § 3 VergabeVO m.w. Nachw.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - 13 B 1481/10- und 11. Februar 2000 - 13 B 203/00 -. 21 Diese Rechtsprechung ist auch vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesverfassungsgericht noch nie beanstandet worden. Die Ausschlussfristen sind sowohl notwendig als auch sachgerecht. Sie haben nichts damit zu tun, ob eine nachträgliche Einarbeitung für die Beklagte noch zumutbar ist. Vielmehr ist es so, dass das von ihr durchzuführende Auswahl- und Verteilungsverfahren erst dann in Gang gesetzt werden kann, wenn sämtliche für die Auswahl und die Verteilung erhebliche Daten aller Bewerber feststehen. Eine Auswahl und - daran anschließend - die Verteilung an die Studienorte ist nur möglich, wenn für jeden Bewerber die maßgeblichen Kriterien feststehen, da sich bei dem einheitlichen Vergabeverfahren jede Entscheidung zugunsten eines Studienbewerbers zum Nachteil eines anderen Studienbewerbers auswirkt. Zwischen den Bewerbern muss eine Rangfolge hergestellt werden. Wären noch nach Ablauf der Ausschlussfrist gestellte Anträge zu berücksichtigen, würde das zu ständigen Verschiebungen in der Rangfolge führen, was der Beklagten die - rechtzeitige - Zuteilung der Studienplätze unmöglich machen würde. Gerade eine solche Folge aber wäre mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar. 22 Vgl. zur Rechtsprechung des (in Streitverfahren der vorliegenden Art bundesweit zuständigen) OVG NRW die Hinweise bei Humborg, Die Vergabe von Studienplätzen durch die ZVS, Deutsches Verwaltungsblatt 1982, S. 469 (470, Rn. 20); ferner: Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 10. September 1979 - 1 BvR 880/79 - und vom 03. November 1982 - 1 BvR 900/78 u.a.-, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerfG, Band 62, 117 (168); Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 31. März 1976 - VII B 132.75 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - Buchholz - 412.2 Nr. 46, und vom 24. April 1979 - 7 B 114.78 - und vom 03. August 1983 - 7 B 103.83 -, Buchholz 421.21 Nr. 11. 23 Ohne dass es vorliegend darauf ankäme, sei noch darauf hingewiesen, dass dem Kläger auch bei einer Teilnahme am Vergabeverfahren von der Beklagten kein Studienplatz hätte zugewiesen werden können. Der Kläger erfüllt mit einer Abiturdurchschnittsnote von 1,6 und keinem Semester Wartezeit nicht die für ihn maßgeblichen Auswahlgrenzen. Diese lagen für die Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) für Hochschulzugangsberechtigte aus dem Land T. bei einer Durchschnittsnote von 1,1. Für die Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) waren mindestens zwölf Halbjahre erforderlich. Auch bei einer Teilnahme am Auswahlverfahren der Hochschule M. hätte der Kläger voraussichtlich keinen Studienplatz erhalten. Für Studienbewerber ohne vorangegangene Berufsausbildung und/oder Teilnahme am Test für medizinische Studiengänge wurden die Studienplätze nach der Abiturdurchschnittsnote vergeben, wobei der letzte zugelassene Bewerber einen Abiturdurchschnitt von 1,5 hatte. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 26