Urteil
11 K 131/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:0715.11K131.10.00
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Leitsätze
Vermögensschongrenze 10.000 € auch insoweit als der Ehegatte des Heimbewohners in der ehelichen Wohnung verbleibt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Klägers trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vermögensschongrenze 10.000 € auch insoweit als der Ehegatte des Heimbewohners in der ehelichen Wohnung verbleibt. Die Klage wird abgewiesen. Der Klägers trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand : Die Beteiligten streiten um die Frage, ob dem Kläger aus § 44 des Sozialgesetzbuches - Zehntes Buch - (SGB X) ein Anspruch auf Gewährung weiteren Pflegewohngeldes zusteht. Dem liegt zu Grunde: Der Kläger wurde seit dem 1. April 2008 im Pflegeheim A. in C. betreut; seine Ehefrau I. L. verblieb in der ehelichen Wohnung C1. . 1a in C. . Ein erster Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld wurde nicht beschieden, nachdem u.a. der Sohn des Klägers als dessen Betreuer bei einer Vorsprache bei der Beklagten am 9. April 2008 erklärt hatte, die ungedeckten Heimkosten könnten bis auf weiteres aus dem Einkommen sowie dem verwertbaren Vermögen des Klägers gedeckt werden. Am 4. November 2008 teilte der Sohn des Klägers der Beklagten mit, alsbald seien die vermögensrechtlichen Freigrenzen erreicht, und bat um Übersendung von Antragsunterlagen. Nachfolgend wurden zahlreiche Unterlagen betreffend die Einkommen- und Vermögenssituation des Klägers und seiner Ehefrau vorgelegt, u.a. Rechnungen des Pflegeheimes, die für das Jahr 2008 Investitionskosten von 456,91 EUR monatlich auswiesen. Mit an das Pflegeheim und an die Ehefrau des Klägers gerichteten Bescheiden vom 3. Februar 2009 lehnte der Beklagte die Gewährung von Pflegewohngeld ab, da der Kläger und seine Ehefrau über hinreichendes Vermögen über der Vermögensschongrenze von 10.000 EUR verfügten. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger insoweit Klage (VG Gelsenkirchen 11 K 1066/09) insoweit erhoben, als er für die Zeit ab Februar 2009 Pflegewohngeld begehrt hat. Die Beklagte gewährte mit an das Pflegeheim gerichtetem Bescheid vom 6. August 2009 Pflegewohngeld für die Unterbringung des Klägers ab 1. April 2009 in Höhe von 485,50 EUR monatlich. Auf den rechtlichen Hinweis des erkennenden Gerichts, die Grundsätze in dem Urteil des OVG NRW vom 25. Mai 2009 - 12 A 2663 -, wonach bei einem Bewohnen vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen durch beide Eheleute jedem Ehegatten nach § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW ein Vermögensschonbetrag in Höhe von 10.000,00 EUR zusteht, seien auch anzuwenden, wenn sich nur ein Ehepartner im Pflegeheim aufhält und der andere weiterhin die eheliche Wohnung bewohnt, gab die Beklagte dem Klagebegehren statt und gewährte Pflegewohngeld für die Unterbringung des Klägers auch ab 1. Februar 2009 bis 31. März 2009 in Höhe von 485,50 EUR monatlich. Das Klageverfahren (VG Gelsenkirchen 11 K 1066/09) wurde für erledigt erklärt; am 30. Oktober 2009 erging ein Beschluss des erkennenden Gerichts nach § 161 Abs. 2 VwGO. Mit Schreiben vom 10. November 2009 beantragte der Kläger die Überprüfung der Ablehnung von Pflegewohngeld nach § 44 SGB X für die Zeit vom 5. August 2008 (d.h. rückwirkend drei Monate nach der Antragstellung am 4. November 2008) bis zum 31. Januar 2009. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Dezember 2009 ab. Sie war der Ansicht, es sei nicht erkennbar, dass das Recht bei Erlass des Verwaltungsaktes unrichtig angewandt worden sei. Hinzu komme, dass der Zeitraum ab 1. November 2008 bereits Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens gewesen sei bzw. hätte in ein solches einbezogen werden können. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Zeitraum, der bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens gewesen sei, erneut gem. § 44 SGB X überprüft werden könne. Der Kläger hat am 12. Januar 2010 Klage erhoben. Er vertritt die Ansicht, auch für die Zeit vor dem 1. Februar 2009 hätte eine Vermögensschongrenze von 20.000 EUR berücksichtigt werden müssen; diese sei bereits Anfang August 2008 unterschritten gewesen. Auf den rechtlichen Hinweis hin, aus einer neuen Entscheidung des OVG NRW ergebe sich, dass das OVG NRW die von der Kammer vertretene Rechtsansicht nicht teile, wonach für Ehepaare eine Vermögensschongrenze von 20.000 EUR auch dann gelte, wenn sich nur ein Ehepartner im Pflegeheim aufhalte und der andere weiterhin die eheliche Wohnung bewohne (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31. August 2010 - 11 K 1856/09 -), sondern habe mit umfänglich begründetem Beschluss vom 27. Dezember 2010 - 12 A 2494/10 - die Berufung gegen jenes Urteil zugelassen, vertritt der Kläger die Ansicht, den Ausführungen des OVG NRW könne aus verfassungsrechtlichen Gründen - insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - nicht gefolgt werden. Darüber hinaus stelle eine Berücksichtigung einer Vermögensschongrenze von (nur) 10.000 EUR vorliegend eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. Dies ergebe sich aus dem schlechten Gesundheitszustand der Ehefrau des Klägers, die im April 2008 an Krebs erkrankt sei, sich im Jahre 2010 in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung habe begeben müssen und dort im Juni 2010 verstorben sei. Schließlich weist der Kläger darauf hin, dass selbst die Vermögensschongrenze von (nur) 10.000 EUR nach seinen Berechnungen spätestens im Monat Januar 2009 unterschritten gewesen sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Dezember 2009 zu verpflichten, der Heim A. GmbH für den Zeitraum vom 5. August 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Pflegewohngeld in Höhe von 456,91 EUR monatlich und für den Monat Januar 2009 in Höhe von 485,50 EUR zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 29. September 2010 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten 11 K 51066/09 und 11 K 131/10 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte Heft 1 zu 11 K 131/10), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die Kammer hat das Rubrum von Amts wegen umgestellt. Mit Blick auf den Wegfall von § 5 Abs. 2 des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung - AG VwGO NRW - (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nord-rhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW S. 30) ist kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 ein Beklagtenwechsel eingetreten. Gemäß dem fortan geltenden sog. Rechtsträgerprinzip (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist das Rubrum wie vorstehend ersichtlich geändert worden. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Versagungsbescheides vom 10. Dezember 2009 sowie auf Gewährung von Pflegewohngeld für den Zeitraum vom 5. August 2008 bis zum 31. Dezember 2008 in Höhe von 456,91 EUR monatlich und für den Monat Januar 2009 in Höhe von 485,50 EUR. Rechtsgrundlage für den Rücknahmeanspruch des Klägers kann - in entsprechender Anwendung - nur § 44 Abs. 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) sein. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem sich als unrichtig erweisenden Sachverhalt ausgegangen worden ist und soweit deshalb - unter anderem - Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Dabei geht die Kammer zu Gunsten des Klägers davon aus, dass diese Vorschrift - wie im Recht der Blinden- und Gehörlosenhilfe nach dem GHBG (GHBG NW) - grundsätzlich auch für das Recht der Leistungen auf Pflegewohngeld nach § 12 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Landespflegegesetzes (PfG NW) anwendbar ist vgl. für die Anwendbarkeit von § 44 Abs. 1 SGB X im Recht der Blinden- und Gehörlosenhilfe nach dem GHBG (GHBG NW) OVG NRW, Urteil vom 8. November 2007 - 16 A 292/05 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 59, 259-264 = Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2008, 279-281, und der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2009 den hier maßgeblichen Zeitraum insgesamt geregelt hat. Der Ansicht der Beklagten, § 44 Abs. 1 SGB X gelte nur, soweit die ablehnende Entscheidung den geltend gemachten Anspruch bestandskräftig abgelehnt hat, nicht aber, soweit die Ablehnung rechtskräftig erfolgt ist, wird nicht gefolgt; vielmehr kann die Rücknahme über den Gesetzeswortlaut hinaus auch erfolgen, wenn ein rechtswidriger Verwaltungsakt durch ein Gericht bestätigt worden ist vgl. Vogelsang in Hauck/Noftz, SGB X, Loseblatt Stand Mai 2011, § 44 Rdnr. 16; auch dem Urteil des OVG NRW vom 8. November 2007 - 16 A 292/05 -, a.a.O. lag eine rechtskräftige Ablehnung zu Grunde. Die Klage ist gleichwohl abzuweisen, weil die Beklagte das Recht nicht unrichtig angewendet hat. Das folgt daraus, dass für die Prüfung des Unterschreitens der Vermögensschongrenze vorliegend von 10.000 EUR und nicht - wie die Kammer noch im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens unter Hinweis auf ihr Urteil vom 31. August 2010 vgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 31. August 2010 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 2009 - 12 A 2663/06 -, NWVBl. 2010, 76-77 erwogen hatte - von 20.000 EUR auszugehen ist, und der Kläger diese Vermögensschongrenze nach eigenen Angaben, die sich mit den Berechnungen des Gerichts decken, erst im Laufe des Monats Januar 2010 unterschritten hat. Das Gericht schließt sich nunmehr aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung der den Beteiligten bekannten Rechtsauffassung des OVG NRW an vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 2010 - 12 A 2494/10 -, n.v., das hier u.a. ausgeführt hat, "Soweit der Senat in seinem Urteil vom 25. Mai 2009 - 12 A 2663/06 - entschieden hat, dass, wenn beide Eheleute vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen bewohnen, jedem Ehegatten nach § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW ein Vermögensschonbetrag in Höhe von 10.000,00 EUR zusteht, ist dies wegen der normativen Ausrichtung des Landespflegegesetzes an dem einzelnen Heimbewohner nicht auf Konstellationen übertragbar, in denen der Ehegatte kein Heimbewohner ist." Einen verfassungsrechtlichen Verstoß hat das OVG NRW in seiner Entscheidung nicht gesehen, sondern ausgeführt, "Es ist nicht ersichtlich, dass Ehepaare, bei denen beide Partner auf vollstationäre Pflege mit der entsprechenden Gefahr der Vereinzelung angewiesen sind, vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG gleich zu behandeln sind mit Ehepaaren, bei denen ein Partner noch in der Lage ist, in einer eigenen Wohnung zu leben. Es handelt sich bei der im Sozialrecht zulässigen typisierenden Betrachtung nicht um wesentlich gleiche Sachverhalte." Härtegesichtspunkte - auf die der Kläger sich unter Hinweis auf die besonderen gesundheitlichen Belastungen seiner Ehefrau beruft - stehen dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Der Kläger übersieht, dass die Rechtsprechung Härtefallgesichtspunkte in anderem Zusammenhang - nämlich in Bezug auf die Geltendmachung von Schenkungsrückforderungsansprüchen - berücksichtigt hat, die vorliegend keine Rolle spielen. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der Begriff der Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist im Pflegewohngeldrecht unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs, in den die Verweisung eingebettet ist, der Ziele, die mit dem Landespflegegesetz NRW erreicht werden sollen, und des Willens des historischen Gesetzgebers auszulegen. Der Härteklausel kommt im pflegewohngeldrechtlichen Zusammenhang eine besondere Korrekturfunktion zu. Sie muss den zu weit ausgreifenden Vermögensbegriff dergestalt bereinigen, dass diejenigen Vermögensgegenstände von der Einsatzpflicht ausgenommen werden, die nach dem Landespflegegesetz NRW freigestellt bleiben sollen. Ausgehend von diesen Überlegungen hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Verweis auf die vorrangige (gerichtliche) Geltendmachung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs den Heimbewohner hart im spezifisch pflegewohngeldrechtlichen Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, soweit der Beschenkte nicht bereit und/oder in der Lage ist, den Anspruch unverzüglich zu erfüllen vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 16 A 1409/07 - Sozialrecht aktuell 2008, 230-235 = Städte- und Gemeinderat 2008, Nr. 12, 37 Um solche besonderen Aspekte geht es vorliegend nicht. Die Vermögensschongrenze, um die es vorliegend geht, definiert gerade die Vermögensgegenstände, die unberücksichtigt bleiben sollen. Ihre Höhe ist im Landespflegegesetz NRW festgeschrieben; sie ist einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich (s.o.). Es besteht kein Anlass, die Berufung zuzulassen, da die vorliegende Entscheidung nicht von einer obergerichtlichen Entscheidung abweicht, sondern sich im Gegenteil gerade an der neueren Rechtsprechung des OVG NRW orientiert. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.