Beschluss
5 L 706/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0721.5L706.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Streitwert beträgt 3.435,75 EUR. 1 G r ü n d e : 2 Der - wörtlich gestellte - Antrag, 3 bis zur Klageentscheidung die bisher festgesetzten Beträge 4 Gewerbesteuer 2009 675,00 EUR fällig 13.07.11 5 Gewerbesteuer 2010 6.534,00 EUR fällig 13.07.11 6 Gewerbesteuer III/2011 3.267,00 EUR fällig 15.08.11 7 zu stunden und von der Vollziehung auszusetzen, 8 hat in jeder erdenklichen Form seiner Auslegung keinen Erfolg. 9 1. 10 Soweit der Antrag nach §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zunächst dahingehend ausgelegt werden kann, dass mit ihm die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Gewerbesteuer-, Gewerbesteuervorauszahlungs- und Zinsbescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2011 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehrt wird, ist er in dieser Form bereits unzulässig. 11 Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, das heißt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, zu denen die angefochtenen Gewerbesteuerzahlungen gehören, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss. 12 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 16. Februar 1993 - 14 B 4556/92 -, vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 -, vom 3. März 1995 - 9 B 564/95 - und vom 13. Juli 2010 - 14 B 701/10 -; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage, § 80 Rdnr. 185. 13 Die Antragstellerin hat ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin bei dieser bisher keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 10. Juni 2011 gestellt. 14 Die Antragstellerin war auch nicht von einer vorherigen behördlichen Entscheidung über ihren Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO befreit, weil der Ausnahmetatbestand der "drohenden Vollstreckung" zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf "Aussetzung der Vollziehung" noch nicht gegeben war. Die Antragstellerin hat weder dargelegt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht bereits die Vollstreckung drohte. 15 Für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist nicht ausreichend, dass die im Abgabenbescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist oder alsbald fällig wird. Vielmehr muss die Vollstreckung aus dem Bescheid zum Zeitpunkt der Antragstellung schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen. 16 Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490 (491); Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 186. 17 Diese strengen Anforderungen sollen verhindern, das Antragserfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO leer laufen zu lassen. Mit dieser Vorschrift wird nämlich das Ziel verfolgt, den Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle zu stärken und die Verwaltungsgerichte zu entlasten. Darüber hinaus soll durch das dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgeschaltete behördliche Verfahren die Behörde in die Lage versetzt werden, alle im Aussetzungsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte zu würdigen. 18 Vgl. OVG Saarlouis, a.a.O., 490; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 -, vom 29. Dezember 1994 - 15 B 2084/94 - und vom 13. Juli 2010 - 14 B 701/10 -. 19 2. 20 Der Antrag bleibt auch ohne Erfolg, soweit er dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufgegeben werden soll, die aufgrund des Bescheides vom 10. Juni 2011 festgesetzten Forderungen vorläufig zu stunden und demgemäß die Zwangsvollstreckung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 5 K 2761/11 einstweilen zu unterlassen. 21 Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO - glaubhaft gemacht, dass ihr ein entsprechender Anordnungsanspruch zusteht. 22 Eine Stundung aus persönlichen Gründen kommt gemäß § 222 der Abgabenordnung - AO - nur in Betracht, wenn die Einziehung bei Fälligkeit für den Steuerpflichtigen eine erheblich Härte bedeuten würde. Dabei obliegt es dem jeweiligen Steuerpflichtigen, diejenigen tatsächlichen Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die fristgerechte Zahlung aus Gründen, die in seiner wirtschaftlichen Gesamtlage wurzeln, vorübergehend eine erhebliche Härte darstellt. Dazu bedarf es eines zeitnahen Bildes seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unter besonderer Berücksichtigung der derzeitigen Liquidität. Hierzu hat die Antragstellerin keinerlei Angaben gemacht, geschweige denn Unterlagen vorgelegt. 23 Auch sachliche Stundungsgründe vermag die Kammer nicht zu erkennen. Soweit die Antragstellerin ihr Stundungsbegehren maßgeblich darauf stützt, dass die Forderungen mit einer bereits geleisteten Gewerbesteuervorauszahlung für 2009 in Höhe von insgesamt 22.500,00 EUR sozusagen zu "verrechnen" seien, ist dem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12. Juli 2011 substantiiert entgegengetreten. Zwar ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Antragstellerin in der Tat die mit Bescheid vom 16. Januar 2009 festgesetzten Gewerbesteuervorauszahlungen in Höhe von 22.500,- EUR gezahlt hat. Ebenso ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin, dass die Gewerbesteuervorauszahlung für das Jahr 2009 durch Bescheid vom 25. Juni 2010 auf 0,00 EUR herabgesetzt wurde (vgl. Bl. 59 ff. der Beiakte/Heft 1 zu 5 K 2761/11). Ausweislich des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2011 ist dieser Betrag allerdings der Antragstellerin bereits - mit weiteren Gutschriften - am 29. Juni 2010 auf das Konto mit der Nr. 2700208101 bei der Dortmunder Volksbank BLZ 44160014 erstattet worden. Somit seien bei der Veranlagung des Jahres 2009 mit Bescheid vom 10. Juni 2011 keine Vorauszahlungen "anzurechnen" gewesen. Die Richtigkeit dieses Vortrags hat die Antragstellerin nicht mehr in Abrede gestellt, so dass die Kammer keinen Anlass dafür hat, an den Angaben der Antragsgegnerin zu zweifeln. 24 3. 25 Nach alledem ist der Antrag daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung hat die Kammer entsprechend der ständigen Rechtsprechung in steuerrechtlichen Verfahren ein Viertel der in dem Bescheid vom 10. Juni 2011 festgesetzten Beträge (675,00 EUR für 2009, 6.534,00 EUR für 2010 und 6.534,00 EUR für 2011) in Ansatz gebracht. 26