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Gerichtsbescheid

5 K 1021/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0722.5K1021.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks L.---straße 2 in F. -B. (Gemarkung B. , Flur 9, Flurstück 453; verzeichnet im Grundbuch von B. , Blatt 2082). Er wendet sich gegen die Heranziehung zur Grundsteuer für das Jahr 2011. Mit Messbescheid des Finanzamtes F. -NordOst vom 24. November 1999 wurde für das vorgenannte Grundstück (Einheitswertnummer 111-220-3-01357-1) der Grundsteuermessbetrag auf 2.071,30 DM (= 1.059,04 EUR) festgesetzt. Auf dieser Grundlage setzte die Beklagte mit ihrem "Jahresbescheid über Grundbesitzabgaben 2011" vom 18. Januar 2011 die Grundsteuer -B- für das Jahr 2011 auf 6.284,34 EUR fest. Hiergegen hat der Kläger am 4. März 2011 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, dass die Grundsteuer -B- zu hoch festgesetzt worden sei, da 40 % der Mietfläche seit Jahren leer stünden. Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. den Grundsteuerbescheid der Beklagten vom 18. Januar 2011 aufzuheben, hilfsweise 2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die für das Grundstück L. . 2 in F. -B. für das Jahr 2011 mit Bescheid vom 18. Januar 2011 festgesetzte Grundsteuer zu erlassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf ihre Bindung an den Grundlagenbescheid des Finanzamtes. Der Grundsteuerbescheid sei unter Berücksichtigung des Grundlagenbescheides ergangen und daher rechtmäßig. Auch seien die Voraussetzungen für einen etwaigen Erlass der Grundsteuer - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - noch nicht gegeben; über einen Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2011 könne erst nach Ablauf des Erlasszeitraums entschieden werden. Soweit sich die Klage gegen die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr - Schätzung - richtet, ist das Verfahren durch Beschluss vom 29. März 2011 abgetrennt worden. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch weiteren Beschluss vom 5. Juli 2011 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 6 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). II. Das Klagebegehren war gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Aufhebung des Grundsteuerbescheides der Beklagten vom 18. Januar 2011 sowie hilfsweise einen Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2011 begehrt. III. Die Klage hat sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. 1. a) Der Hauptantrag dürfte bereits unzulässig sein. Bei diesem Antrag handelt es sich um einen Anfechtungsantrag im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Eine Anfechtungsklage muss gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Im vorliegenden Fall dürfte diese Frist nicht eingehalten worden sein. Der Grundsteuerbescheid vom 18. Januar 2011 dürfte - mangels anderweitiger Anhaltspunkte - am Tag seiner Abfassung zur Post aufgegeben worden sein, so dass gemäß §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO - von einem Zugang des Bescheides am 21. Januar 2011 auszugehen sein dürfte. Die Frist für eine Anfechtungsklage dürfte damit am 21. Februar 2011 abgelaufen gewesen sein; die vorliegende Klageschrift vom 20. Februar 2011 ist allerdings erst am 4. März 2011 bei Gericht eingegangen. b) Unabhängig davon ist der Hauptantrag jedenfalls unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2011 ist, soweit er sich auf die Festsetzung der Grundsteuer -B- bezieht, rechtmäßig und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat die Grundsteuer unter Berücksichtigung des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes F. -NordOst vom 24. November 1999, an den die Beklagte gemäß §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 AO gebunden ist, und des von der Stadt F. für das Jahr 2011 festgesetzten Hebesatzes von 590 % auf der Grundlage der §§ 25, 27 des Grundsteuergesetzes - GrStG - zutreffend festgesetzt (1.059,04 EUR x 5,9 = 6.248,34 EUR). 2. a) Auch der Hilfsantrag, der auf eine Verpflichtung der Beklagten im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO gerichtet ist, dürfte bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sein. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass für eine Verpflichtungsklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger zuvor keinen entsprechenden Antrag bei der Behörde gestellt hat. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. Juni 2009 - 12 A 1638/07 -, abrufbar unter www.nrwe.de, dort Rdnr. 51 ff. mit weiteren Nachw.; s. auch Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 3. Aufl., § 42 Rdnr. 37. Anhand der von Seiten der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ist nicht ersichtlich, dass sich der Kläger vor Erhebung der Klage mit seinem Anliegen bereits an die Beklagte gewandt hätte. b) Jedenfalls ist der Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - keinen Anspruch auf Erlass der für das Jahr 2011 festgesetzten Grundsteuer, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. (1) Dies gilt zunächst mit Blick auf § 227 AO. Nach dieser Vorschrift können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Die Einziehung einer Steuer ist im Sinne dieser Vorschrift dann "unbillig", wenn der Steuerpflichtige erlasswürdig ist und wenn die Einziehung der Steuer die Fortführung eines Betriebes oder die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts vorübergehend oder dauernd erheblich gefährden würde, d.h. wenn sie existenzgefährdend oder existenzvernichtend wirken würde. Ein Billigkeitserlass aus persönlichen Gründen darf hiernach nur in Erwägung gezogen werden, wenn die Erhebung der Steuer eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung darstellen würde, d.h. die Existenzgefährdung gerade durch die Erhebung der Steuer verursacht oder entscheidend mitverursacht wird. Für diese Beurteilung ist stets die wirtschaftliche Lage des Steuerschuldners zu berücksichtigen und seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse in die Betrachtung einzubeziehen, wobei seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend zu überprüfen sind. Der Steuerpflichtige ist insoweit darlegungspflichtig. Im vorliegenden Fall ist - mangels entsprechender Darlegungen - nicht einmal ansatzweise ersichtlich, dass die vollständige Einziehung der Grundsteuer den Kläger in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährden könnte. (2) Darüber hinaus ist auch ein Anspruch auf Erlass der Grundsteuer nach § 33 GrStG - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - nicht gegeben. Der (teilweise) Leerstand einer Immobilie kann zwar unter Umständen zu einem Erlass der Grundsteuer nach Maßgabe des § 33 GrStG führen. Der Erlass der Grundsteuer wird gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 GrStG allerdings erst nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer festgesetzt war, für dieses Kalenderjahr ausgesprochen. Dabei sind nach § 34 Abs. 1 Satz 2 GrStG die Verhältnisse des Erlasszeitraums, hier also des gesamten Jahres 2011, maßgeblich. Der für das Jahr 2011 zu stellende Antrag (§ 34 Abs. 2 Satz 1 GrStG) kann bis spätestens zum 31. März 2012 bei der zuständigen Stelle eingereicht werden (§ 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG). Aus diesen gesetzlichen Regelungen ergibt sich, dass ein Anspruch auf Erlass der Grundsteuer vor Ablauf des Erlasszeitraums, also im vorliegenden Fall vor dem 31. Dezember 2011, zwingend ausgeschlossen ist. Denn vor dem Ablauf des Erlasszeitraumes kann - weder durch die Behörde noch durch das Gericht - geprüft werden, ob im gesamten Erlasszeitraum die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs 1 Satz 1 GrStG, insbesondere also die notwendige Minderung des Rohertrages, überhaupt vorliegen. Auch das Gericht kann diese Prüfung nicht etwa "vorab" durchführen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt ist ein Anspruch auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2011 damit ausgeschlossen. Der Kläger mag selbstredend bei der Beklagten bis spätestens zum 31. März 2012 (nochmals) einen entsprechenden Erlassantrag stellen, über den die Beklagte sodann im Jahr 2012 entscheiden wird. Sollte der Antrag abgelehnt werden, steht dem Kläger hiergegen selbstverständlich der Rechtsweg offen. IV. Die Klage war nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.