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Urteil

7a K 3497/10.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0727.7A.K3497.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin zu 1., geboren am T. 19, und ihre am P. 19 (Klägerin zu 2.), N. 200 (Kläger zu 3.) und 8. P. 2000 (Kläger zu 4.) jeweils in T1. geborenen Kinder sind mazedonische Staatsangehörige. Die Kläger zu 2. bis 4. gehören dem Volksstamm der Roma und die Klägerin zu 1. dem der Ashkali an. Im April 1998 reisten die Kläger zu 1. und 2. gemeinsam in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Ihren Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - heute Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - (Bundesamt) nach vorheriger Anhörung der Klägerin zu 1. mit Bescheid vom 7. Mai 1998 als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - offensichtlich und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Klägerinnen zu 1. und 2. zur Ausreise auf und drohte andernfalls die Abschiebung nach Mazedonien an. Ein dagegen angestrengtes Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (3a K 3242/98.A) wurde mit Beschluss vom 13. November 1998 eingestellt, nachdem das Verfahren von den Klägerinnen länger als einen Monat nicht betrieben worden war. 3 Nachdem die Klägerinnen zu 1. und 2. im Jahr 1998 in ihr Heimatland zurückgekehrt waren, reisten sie zusammen mit den mittlerweile geborenen Klägern zu 2. und 3. im T. 2005 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten einen (weiteren) Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 8. November 2005 wurde der Antrag der Klägerinnen zu 1. und 2. auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Weiterhin lehnte das Bundesamt eine Abänderung des Bescheides vom 7. Mai 1998 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Eine hiergegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (13a K 2732/05.A) wurde mit Urteil vom 23. Februar 2006 abgewiesen. 4 Der Antrag der Kläger zu 3. und 4. wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 8. November 2005 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - offensichtlich und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG nicht vorliegen und forderte die Kläger zu 3. und 4. zur Ausreise auf und drohte andernfalls die Abschiebung nach Mazedonien an. Eine hiergegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (13a K 3673/05.A) wurde mit ebenfalls Urteil vom 23. Februar 2006 abgewiesen. 5 Im Dezember 2007 reisten die Kläger freiwillig aus. Im November 2009 meldeten sie sich erneut als Asylbewerber und trugen vor, sie hätten in Mazedonien versucht, eine Arbeit und eine Wohnung zu finden. Auch hätten sie sich an die mazedonischen Behörden gewandt, um sich anzumelden. Diese Anmeldung sei ihnen verweigert worden. Daher habe der Lebensgefährte der Klägerin zu 1. keine reguläre Arbeitsstelle finden können. Er habe stattdessen wenig Geld für die Familie mit Gelegenheits- und Tagesarbeit verdienen müssen. Auch sei die Familie gezwungen gewesen, bei Bekannten und Verwandten zu wohnen. Das Sozialamt habe aufgrund des Fehlens einer regulären Arbeitsstelle die Gewährung von Sozialhilfe verweigert. Ferner sei es zu gewalttätigen Übergriffen von Makedonen und Albanern auf den Lebensgefährten der Klägerin zu 1. gekommen, als dieser an einem bestimmten Treffpunkt versucht habe Tagesarbeit zu finden. Er sei als Roma beschimpft und vertrieben worden, da die übrigen Personen befürchtet hätten, dass er ihnen Arbeit wegnehme. Aufgrund dieser Vorfälle hätten die Kläger unter einem großen psychischen Druck gestanden. Infolge dieses Drucks habe die Klägerin zu 1. eine Fehlgeburt erlitten. Vor etwa 2 Monaten sei der Lebensgefährten der Klägerin zu 1. erneut angegriffen worden. Die Familie habe insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin zu 1. wieder schwanger gewesen sei, befürchtet, dass infolge dieses Angriffs erneut gesundheitliche Probleme auftreten würden und sei ausgereist. 6 Im Rahmen der Anhörung der Klägerin zu 1. sowie ihres Lebensgefährten vor dem Bundesamt wiederholten und vertieften sie ihr bisheriges Vorbringen und führten ergänzend aus, vor etwa 3 bis 4 Monaten habe eine Unbekannter in ihrer Straße in T1. , in der ausschließlich Roma lebten, eine Tränengasgranate gezündet. Dieser Anschlag habe sich gegen die Roma gerichtet. Ferner legten sie unter anderem einen Entlassungsbrief einer Klinik unter anderem für Gynäkologie in T1. vor, nach dem die Klägerin zu 1. am 3. T. 2008 eine Fehlgeburt erlitten habe, vor, sowie einen Beschluss über die Ablehnung eines Antrages des Lebensgefährten der Klägerin zu 1. auf Bewilligung von Sozialhilfe vom 28. Januar 2009 und ein Beschwerdeschreiben gegen diesen Beschluss vom 23. Februar 2009. 7 Mit Bescheid vom 15. Juli 2010 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie auf Abänderung der Bescheide vom 7. Mai 1998 bzw. 8. November 2005 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG bzw. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab. 8 Dagegen haben die Kläger am 16. August 2010 Klage erhoben und zur Begründung auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren hingewiesen. 9 Die Kläger beantragen schriftsätzlich, 10 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2010 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des AufenthG vorliegen, 11 2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 12 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die angefochtene Entscheidung 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die der Stadt Essen geführte Ausländerpersonalakte Bezug genommen (Beiakten Hefte 1 bis 9). 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Kammer kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 15. Juli 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Unabhängig von den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für ein weiteres Asylverfahren (vgl. § 71 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - i.V.m. § 51 Abs. 1 - 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -) oder denjenigen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG) hat die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. 19 Die Kläger haben weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 16 a‚ Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch darauf, dass die Beklagte zu seinen Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG feststellt. 20 Denn das Gericht ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass die Kläger in Mazedonien bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Ergänzend wird nur darauf hingewiesen, dass sich auch nach dem letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes keine andere Beurteilung ergibt und die Lage in Mazedonien auch für die Minderheiten - insbesondere auch die der Roma - sich in den letzten Jahren weiter stabilisiert hat. 21 Vgl. Ad-hoc-Teil-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Januar 2011 zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Mazedonien (Stand: Januar 2011). 22 Die Kläger haben davon abweichend keinen Sachverhalt schlüssig dargelegt, der in ihrem Falle Übergriffe Dritter, gegen die der Staat keinen Schutz zu bieten hat, erkennen lässt. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, die die Schutzwirkungen des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG auslösen könnte, setzt nämlich Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe voraus, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes einzelne Mitglied der Gruppe daraus die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann. 23 vgl. Sächs. OVG, Urt. vom 19. Mai 2009 - A 4 B 229/07 -, m.w.N., juris. 24 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung eines europarechtlich begründeten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 AufenthG. 25 vgl. zur Auslegung des Antrages: BVerwG, Urt. vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - juris, LS 1 und Rdnr.13 f. 26 Auch insoweit verweist die Kammer auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 15. Juli 2010 (dort S. 5 ff.), die sie sich zu Eigen macht. Ergänzend wird ausgeführt, dass die erneute Schwangerschaft der Klägerin zu 1., die infolge einer in der Vergangenheit in Mazedonien erlittenen Fehlgeburt ebenfalls maßgeblich für die Ausreise gewesen sei, mittlerweile nicht mehr besteht. 27 Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass die Lebenssituation der insbesondere der Minderheit der Roma in Mazedonien nach wie vor schlecht ist und diese ethnische Minderheit unter nahezu durchgehender Arbeits- und Mittellosigkeit zu leiden hat. Dies rechtfertigt allerdings nicht die Zuerkennung der begehrten Schutzrechte. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 29