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Beschluss

7 L 729/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0811.7L729.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2845/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. Juni 2011 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 5 Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen, 6 so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -, zfs 2002, 599. 7 Zur Überzeugung der Kammer steht mit der im vorliegenden Verfahren erforderlichen Sicherheit fest, dass der Antragsteller in der Vergangenheit mindestens einmal Kokain konsumiert hat. Ausweislich der Strafanzeige des Polizeipräsidiums C. vom 5. Januar 2011 hat der Antragsteller nach erfolgter Belehrung angegeben, dass er im Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 2010, 23 Uhr, und dem 1. Januar 2011, ca. 4 Uhr, etwa 0,5 g Kokain geschnupft habe. Soweit er nunmehr vorträgt, er habe in der angegebenen Zeit keine Drogen konsumiert und im Rahmen der polizeilichen Vernehmung lediglich angegeben, anlässlich der Silvesterfeier seien Drogen konsumiert worden, jedoch nicht von ihm, ist dies als bloße Schutzbehauptung zu werten. Es gibt keine Veranlassung, an der Richtigkeit der ursprünglichen und eindeutigen Aussage zu zweifeln. Dass der vernehmende Polizeibeamte die Angaben des Antragstellers falsch verstanden und somit in der Strafanzeige falsch wiedergegeben hat, erscheint insbesondere angesichts der in der Niederschrift enthaltenen Einzelheiten (z.B. hinsichtlich der Menge des konsumierten Kokains) lebensfern. 8 Der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis steht auch nicht entgegen, dass das gegen den Antragsteller von der Staatsanwaltschaft C. eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Az.: 8 Cs 34 Js 65/11-39/11) nach Zahlung eines Geldbetrages gemäß § 153 a Abs. 2 der Strafprozessordnung - StPO - eingestellt worden ist. Bindende Feststellungen im Strafverfahren im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - liegen im Falle der Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 a Abs. 2 StPO nicht vor. 9 Vgl. Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Auflage, Erläuterung 27 zu § 3 StVG. 10 Daher ist die Kammer infolge der Einstellung nicht gehindert, eine eigene Sachverhaltsbewertung vorzunehmen. Dies gilt auch, soweit das von der Bußgeldstelle der Antragsgegnerin wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel eingeleitete Ordnungswidrigkeitsverfahren (Az.: 62936983/A1Q/0490) unter Bezugnahme auf § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - eingestellt wurde. Die Tatsache, dass in der Blutprobe des Antragstellers, die anlässlich des vorgenannten Verfahrens entnommen wurde, kein Kokain nachweisbar war (vgl. Forensisch-Toxikologisches Gutachten vom 2. Februar 2011), bedeutet lediglich, dass der Kokainkonsum nicht kurzfristig vor der Blutentnahme am 5. Januar 2011 stattgefunden hat. Dies deckt sich auch mit der in der Strafanzeige vom 5. Januar 2011 enthaltenen Angabe des Antragstellers. Nach dieser lag sein Kokainkonsum zu diesem Zeitpunkt bereits einige Tage zurück. 11 Steht nach alledem die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen bereits fest, kann dahinstehen, inwieweit sich die Auskünfte des Amtsgerichts Herne-Wanne (vgl. Schreiben vom 8. Juni 2011 sowie Vermerk vom 7. Juni 2011 - Beiakte Heft 1, Bl. 29, 30) auf den Kokainkonsum des Antragstellers beziehen. 12 Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Damit verbundene Schwierigkeiten - auch beruflicher Art - hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Belangen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. 13 Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). 14 Angesichts dessen ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de. 16