Beschluss
7 L 818/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:0825.7L818.11.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3164/11 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juli 2011 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen ist; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der Vorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. So liegt der Fall hier. Für den Antragsteller sind 20 Punkte zu berücksichtigen. Zuvor waren gegen den Antragsteller auch die erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Verwarnung) und Nr. 2 StVG (Aufbauseminar) vom Kreis C. als der damals jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde ergriffen worden. Bei der Verwarnung vom 10. Januar 2008 waren dem Kreis C. fünf Geschwindig-keitsverstöße vom 15. Juli 2005 (1 Punkt), 20. Juli 2005 (1 Punkt), 29. Dezember 2006 (1 Punkt), 18. Mai 2007 (3 Punkte) und 18. September 2007 (3 Punkte) mit insgesamt 9 Punkten bekannt. Ein weiterer zuvor bereits am 27. September 2007 begangener Geschwindigkeits-verstoß mit 3 Punkten wurde erst am 22. Januar 2008 und damit nach Zustellung der Verwarnung rechtskräftig geahndet. Soweit der Kreis C. insoweit die Auffassung vertreten hat, dass dieser Verstoß nicht mit Punkten berücksichtigt werden dürfe, weil der Tattag vor der Verwarnung liege, und eine entsprechende Eintragung im Verkehrszentralregister (VZR) erreicht hat, ist eine Rechtsgrundlage dafür nicht ersichtlich. Vielmehr ist eine Tat nach dem sogenannten Tattagsprinzip vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 3/07 und 3 C 34/07 -, jeweils juris grundsätzlich mit der entsprechenden Punktzahl zu berücksichtigen, wobei ggfs. eine Punktereduzierung gemäß § 4 Abs. 5 StVG in Betracht kommt. Da vorliegend mit den 3 Punkten aber (erst) ein Stand von 12 Punkten erreicht war, war § 4 Abs. 5 StVG nicht anwendbar. Als der Kreis C. den Antragsteller mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG aufforderte, an einem Aufbauseminar teilzunehmen, waren zwei weitere Geschwindigkeitsverstöße am 2. Mai und 6. August 2008 mit jeweils 3 Punkten hinzu gekommen, so dass der Antragsteller bereits 18 Punkte erreicht hatte; diese waren dann jedoch gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 Punkte zu reduzieren. Die Angabe in dieser Verfügung, sie erfolge bei einem Stand von 15 Punkten, war deshalb unzutreffend. Da die Angabe der Punktezahl aber keine eigenständige Regelung beinhaltet, sondern nur als Grundlage für die Anordnung des Aufbauseminars dient, kann der Antragsteller aus dieser falschen Angabe keine Rechte herleiten. Das Aufbauseminar absolvierte der Antragsteller dann im Januar 2010 und legte die entsprechende Bescheinigung vor. Die Eintragungen der ersten beiden Ordnungswidrigkeiten vom 15. und 20. Juli 2005 wurden gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG mit Ablauf von 5 Jahren nach Rechtskraft (jeweils 13. September 2005) am 13. September 2010 getilgt, so dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt noch mit 15 Punkten im VZR verzeichnet war. Nach Abschluss des Aufbauseminars im Januar 2010 hat der Antragsteller am 23. März 2010 eine Nötigung begangen, die mit 5 Punkten zu Buche schlägt. Damit hat er 20 Punkte erreicht. Das Erreichen dieses Punktestandes wurde nicht dadurch verhindert, dass die Eintragung des am 6. August 2008 begangenen Verstoßes (bewertet mit 3 Punkten, Entscheidung rechtskräftig seit dem 22. Dezember 2008) seit dem 22. Dezember 2010 gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 StVG tilgungsreif war. Denn die vom Antragsteller begangene Nötigung wurde bereits am 23. März 2010 und damit vor Eintritt der Tilgungsreife begangen. Dass das Urteil für diese Straftat erst am 9. März 2011 und somit nach Ablauf der Tilgungsfrist rechtskräftig wurde, ist insoweit unerheblich. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG normierte Fiktion der Ungeeignetheit wird bereits durch die Begehung der weiteren Zuwiderhandlung und nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft der die Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung ausgelöst. Dem Fahrerlaubnisinhaber kommt daher die Tilgungsreife von Verkehrsverstößen, die nach Begehung einer weiteren Straftat/ Zuwiderhandlung, aber vor Rechtskraft der die weitere Tat ahndenden Entscheidung eintritt, nicht zu Gute, wenn durch die weitere Tat die Punkteschwelle für die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zu ergreifende Maßnahme erreicht wird. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 21/07 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 10 S 2053/10 -, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar 2010 - 14 K 2911/09 -; jeweils juris. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Punkteberechnung müsse schon deshalb falsch sein, weil das Landgericht °°°°°°° in dem Berufungsverfahren wegen der Nötigung festgestellt habe, dass zu seinen Lasten keine Eintragungen im VZR vorhanden seien, wie sich den Gründen des Urteils vom 1. März 2011 entnehmen lasse, kann dem nicht gefolgt werden. Es wird zwar zutreffend sein, dass ein damals zeitnah eingeholter VZR-Auszug tatsächlich keine Eintragungen aufgewiesen hat. Denn die letzte, oben schon erwähnte Ordnungswidrigkeit vom 6. August 2008, rechtskräftig geahndet am 22. Dezember 2008, war grundsätzlich gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG nach Ablauf von 2 Jahren am 22. Dezember 2010 tilgungsreif, da in diesem Zeitraum keine neuen rechtskräftigen Eintragungen hinzugekommen waren - dies bewirkte gemäß § 29 Abs. 6 Satz 6 StVG auch hinsichtlich der älteren Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten deren grundsätzliche Tilgungsreife. Vorliegend ist aber gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG für alle diese Taten eine Ablaufhemmung eingetreten, da mit der Nötigung am 23. März 2010 eine neue Tat vor Ablauf der Tilgungsfrist am 22. Dezember 2010 begangen worden ist, die innerhalb der Überliegefrist von 1 Jahr (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG) zu einer weiteren Eintragung geführt hat. Da innerhalb der Überliegefrist Eintragungen gemäß § 29 Abs. 7 Satz 2 StVG nicht übermittelt werden dürfen, war ein VZR-Auszug ohne Eintragung im Zeitpunkt des Urteils des Landgerichts °°°°°°° richtig. Dies ändert aber nichts daran, dass mit der Eintragung des dann am 9. März 2011 rechtskräftig gewordenen Urteils wegen Nötigung auch die schon grundsätzlich tilgungsreifen Delikte wieder zu berücksichtigen sind. Der Antragsteller hat somit 20 Punkte. Soweit der Antragsteller weiter vorträgt, auf die Mitteilung des Landgerichts °°°°°°° über den Inhalt des VZR-Auszuges vertraut und deshalb kein Rechtsmittel gegen dessen Urteil eingelegt zu haben, dies dürfe ihm jetzt nicht zum Nachteil gereichen, kommt es darauf nicht an. Zunächst war - wie oben dargestellt - der VZR-Auszug ohne Eintragung richtig. Zum anderen ergeben sich die dargestellten Rechtsfolgen aus dem Gesetz, ohne dass Vertrauensgesichtspunkte insoweit berücksichtigt werden könnten. Letztlich wusste der Antragsteller - wie sich auch aus dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts H. hinsichtlich der Nötigung ergibt -, dass und in welchem Umfang Eintragungen im VZR vorhanden gewesen waren; sich insoweit nicht oder nicht ausreichend um die rechtlichen Folgen der anstehenden Verurteilung wegen Nötigung informiert zu haben, fällt allein in seinen Verantwortungsbereich. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, wie durch Einlegung einer Revision die Eintragung des Urteils im VZR innerhalb der Überliegefrist hätte vermieden werden können. Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, eventuelle berufliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.