Beschluss
7 L 841/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:0826.7L841.11.00
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Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 3263/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Juli 2011 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Methamphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000; im Folgenden: Begutachtungsleitlinien). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen, so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, zfs 2002, 599. Da der Konsum harter Drogen durch die Antragstellerin bis September 2010 feststeht und von ihr nicht bestritten wird, bedurfte es einer Begutachtung vor der Fahrerlaubnisentziehung grundsätzlich nicht. Diese hat jedoch auf Wunsch der Antragstellerin stattgefunden. Damit ist das Ergebnis grundsätzlich verwertbar (vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2009 - 16 A 3373/07 -, juris, Rdnr. 30 m.w.N.). Die Sachverständige der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung des TÜV Nord bestätigt in der Sache die mangelnde Kraftfahreignung der Antragstellerin. Dabei legt das Gutachten vom 16. Juni 2011 zutreffend die sog. Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der medizinisch-psychologischen Fahreignungsdiagnostik - zugrunde (s. S. 11 des Gutachtens), die von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin entwickelt wurden, einer regelmäßigen Aktualisierung unterliegen und an den o.a. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung ausgerichtet sind. Das ist nicht zu beanstanden. Die anhand der dort - sachverständig - niedergelegten Kriterien insbesondere der ausreichenden Abstinenz von Drogen und der innerlich verfestigten Verhaltensänderung gezogenen Schlussfolgerungen des Gutachtens sind widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Die Einwände der Antragstellerin hiergegen lassen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen nicht aufkommen. Namentlich entspricht die Forderung, die eingehaltene Abstinenz durch mehrere, unter kontrollierten Bedingungen und in besonderen Labors abgegebene Urin- oder Blutproben nachzuweisen, den Begutachtungskriterien (s. dort S. 156 ff); sie dient der Absicherung vor einer Verfälschung dieser Proben durch den Bewerber. Auch die zusammenfasende Schlussfolgerung, im Einzelfall der Antragstellerin, die weder therapeutische Hilfe in Anspruch genommen noch eine einjährige Abstinenz nachgewiesen habe, könne nicht von einer ausreichenden Verhaltensänderung ausgegangen werden, ist anhand der wiedergegebenen Äußerungen der Antragstellerin (s. Gutachten S. 8 ff) insbesondere zu Zeitpunkt und Dauer ihrer Drogenabstinenz, die erst durch die Untersuchungshaft ab 27. September 2010 in Gang gesetzt wurde, zu ihrer Lebenssituation und zu den Hintergründen ihres Drogenkonsums und etwaigen Rückfallstrategien nachvollziehbar. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von der Antragstellerin ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegendes öffentliches Interesse daran, sie durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige berufliche Nachteile hat die Antragstellerin daher hinzunehmen. Es bleibt ihr unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine erneute medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.