Beschluss
5 L 743/11
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer verwaltungsgerichtlichen Klage ist unzulässig, wenn die Antragstellerin in der Antragsschrift nicht eindeutig namentlich bezeichnet ist (§ 82 Abs.1 VwGO).
• Klage- und Antragsbefugnis im bauordnungsrechtlichen/planungsrechtlichen Eilverfahren setzt zivilrechtliches Eigentum oder ein gleichgestelltes dingliches Recht am Nachbargrundstück voraus; bloße obligatorische Nutzungsrechte wie Miete begründen keine Nachbarstellung (§ 42 Abs.2 VwGO).
• Fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis, wird der Antrag abgelehnt; Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO, Erstattung außergerichtlicher Kosten kann nach Billigkeit (§ 162 Abs.3 VwGO) erfolgen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Eilantrags wegen fehlender Personenangabe und mangelnder Antragsbefugnis • Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer verwaltungsgerichtlichen Klage ist unzulässig, wenn die Antragstellerin in der Antragsschrift nicht eindeutig namentlich bezeichnet ist (§ 82 Abs.1 VwGO). • Klage- und Antragsbefugnis im bauordnungsrechtlichen/planungsrechtlichen Eilverfahren setzt zivilrechtliches Eigentum oder ein gleichgestelltes dingliches Recht am Nachbargrundstück voraus; bloße obligatorische Nutzungsrechte wie Miete begründen keine Nachbarstellung (§ 42 Abs.2 VwGO). • Fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis, wird der Antrag abgelehnt; Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO, Erstattung außergerichtlicher Kosten kann nach Billigkeit (§ 162 Abs.3 VwGO) erfolgen. Die Antragstellerin beantragte, im selbständigen Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Baugenehmigung der Antragsgegnerin anzuordnen. Sie wies in der Antragsschrift ihren vollständigen Namen trotz gerichtlicher Aufforderung nicht eindeutig aus. Das betroffene Grundstück gehört unstreitig dem Sohn der Antragstellerin; die Antragstellerin lebt unentgeltlich bei ihm und hat kein dingliches Nutzungsrecht. Das Gericht forderte sie auf, die Antragsbefugnis darzulegen; ein Beitritt oder eine Vollmacht des Eigentümers erfolgte nicht. Die Beigeladene hatte einen eigenen Antrag gestellt und obsiegte in der Sache. Der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt. • Formelle Zulässigkeit: Nach § 82 Abs.1 VwGO müssen Kläger/Antragsteller in Klage- oder Antragsschriften so bezeichnet sein, dass ihre Identität ohne weitere Nachforschungen feststellbar ist; dies dient der Rechtssicherheit und der Verhinderung mutwilliger Inanspruchnahme. Die Antragstellerin hat ihren vollständigen Namen trotz Aufforderung nicht eindeutig angegeben; dies macht den Antrag unzulässig. • Antragsbefugnis/Klagebefugnis: Nach § 42 Abs.2 VwGO muss der Kläger konkrete mögliche Verletzungen in eigenen Rechten darlegen. Im baurechtlichen Nachbarrecht sind nur zivilrechtliche Eigentümer oder gleichgestellte dinglich Berechtigte als Nachbarn anerkannt; bloße Mieter oder Pächter sind nicht geschützt. Die Antragstellerin ist nicht Eigentümerin und besitzt kein dingliches Recht; damit fehlt ihr die Befugnis, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen. • Verfahrensverlauf: Das Gericht wies die Antragstellerin auf die fehlende Antragsbefugnis hin und verlangte entweder Beitritt des Eigentümers oder Vorlage einer Prozessvollmacht; daraufhin erfolgte keine geeignete Reaktion. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Nach § 154 Abs.1 VwGO trägt die unterlegene Antragstellerin die Kosten des Verfahrens. Wegen Billigkeit wurden die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erstattungsfähig erklärt (§ 162 Abs.3 VwGO). Der Streitwert wurde gemäß §§ 53 Abs.2 Nr.3, 52 Abs.2 GKG und unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters auf 2.500 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt, weil die Antragstellerin formell unzulässig handelte und ihr die Antragsbefugnis fehlte. Sie hat in der Antragsschrift ihren Namen nicht eindeutig angegeben, wodurch die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 82 Abs.1 VwGO nicht erfüllt sind. Zudem ist sie nicht Eigentümerin des betroffenen Nachbargrundstücks und besitzt kein dingliches Recht; damit fehlt die für das Bau- und Planungsrecht erforderliche Nachbarstellung (§ 42 Abs.2 VwGO). Folglich erfolgt Abweisung des Antrags; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, und der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.