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Urteil

7a K 4969/10.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0907.7A.K4969.10A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der 19** geborene Kläger, serbischer Staatsangehöriger, zugehörig der Volksgruppe der Roma, meldete sich im September 2010 gemeinsam mit seinen Eltern, einem Geschwisterteil, seiner Ehefrau und seines Sohnes (letztere beiden Kläger des Verfahrens 7a K 5099/10.A) als Asylbewerber, nachdem seine Eltern u.a. für ihn 1990 und er selbst - erneut - 2004 bereits Asyl beantragt hatten. 2004 ist der Kläger gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in die Heimat zurückgekehrt. Die Familie macht geltend, in Serbien/W. keine Lebensgrundlage gefunden zu haben. Er - der Kläger - sei auch erkrankt; eine Behandlung sei in Serbien nicht möglich gewesen. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Ferner forderte es den Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Serbien zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist auf. Der Kläger hat am 2. November 2010 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf ihren Vortrag vor dem Bundesamt und legt zum Nachweis seiner Erkrankung Atteste des Arztes für Innere Medizin Dr. E. vom 14. März 2011 vor, wonach er sich dort in ambulanter Behandlung befinde. Der Kläger sei "zur Zeit" wegen einer Kreislaufregulationsstörung und einer Migräne, ausgelöst durch Depressionen, nicht reisefähig. Weiter überreichte er ärztliche Atteste des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. med. Dipl.-Psych. X. vom 23. März und vom 8. August 2011. Darin wird eine zumindest mittelgradige depressive Episode attestiert, die mit Doxepin und Opipramol behandelt werde. Eine Fortsetzung der Behandlung sei zur Vermeidung einer Dekompensation angezeigt. Gegenwärtig sei der Kläger nicht reisefähig. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Oktober 2010 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, 2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass im Falle des Klägers Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, einschließlich der des Verfahrens 7a K 5099/10.A (Ehefrau und Kind) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die bei der Stadt Essen geführten Ausländerpersonalakte Bezug genommen (Beiakten Hefte 1 - 3). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 13. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in ihren Rechten. Unabhängig von den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für ein weiteres Asylverfahren (vgl. § 71 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1-3 VwVfG) oder denjenigen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG) hat die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 16 a ‚Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch darauf, dass die Beklagte zu seinen Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG feststellt. Das Gericht ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass der Kläger in Serbien bei seiner Rückkehr in sein Heimatland vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Der Kläger hat davon abweichend keinen Sachverhalt schlüssig dargelegt, der in seinem Falle Übergriffe Dritter, gegen die der Staat keinen Schutz zu bieten hat, erkennen lässt. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, die die Schutzwirkungen des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG auslösen könnte, setzt nämlich Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe voraus, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes einzelne Mitglied der Gruppe daraus die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann. vgl. Sächs. OVG, Urt. vom 19. Mai 2009 - A 4 B 229/07 -, m.w.N., juris. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines europarechtlich begründeten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG. vgl. zur Auslegung des Antrages: BVerwG, Urt. vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - juris, LS 1 und Rdnr.13 f. Auch insoweit verweist die Kammer auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Oktober 2010 , die sie sich zu eigen macht. Letztlich ist auch ein (national begründetes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, die diesem alsbald nach seiner Rückkehr in die Heimat droht. vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05- , Beschluss vom 23. Juli 2007 - 10 B 85.07 -, juris. Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang ihrer Realisierung von bedeutendem Gewicht ist. Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung und eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung ist eine erhebliche Gefahr für - insoweit nur in Betracht kommend - Leib oder Leben zu bejahen, wenn im Zielstaat eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, juris, und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, DVBI. 1998, 284; Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris; vgl. auch Pressemitteilung des BVerwG vom 17. Oktober 2006 zu BVerwG 1 C 18.05, wonach eine "extreme, lebensbedrohende Gefahr nicht erforderlich ist". Das Erfordernis einer besonderen Intensität der drohenden Gesundheitsschäden bzw. -zustände folgt zum einen aus dem der Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immanenten Zumutbarkeitsgedanken bei einer Rückkehr sowie aus der gleichen hohen Stufe der von der Vorschrift gestützten drei Rechtsgüter - Leib, Leben, Freiheit -, die das Zuerkennen eines Abschiebungsverbots schon bei einer Gesundheitsverschlechterung, die objektiv ertragbar ist, außerhalb jeder vertretbaren Relation zur drohenden Lebensgefahr oder Freiheitsberaubung setzte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a.a.O., vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526, und vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O. Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nämlich nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dementsprechend auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05.A - und vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A -; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG können auch dann vorliegen, wenn im Herkunftsland zwar geeignete Behandlungsmöglichkeiten bestehen, diese für den betreffenden Rückkehrer aber im Einzelfall aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht erreichbar ist. vgl. zur alten Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien und unter zusammenfassender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist nach Überzeugung der Kammer zu Gunsten des Klägers derzeit kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei einer Abschiebung nach Serbien auf Grund der dort vorhandenen Verhältnisse eine wesentliche oder gar lebensbedrohende Gesundheitsverschlechterung im Sinne einer existenziellen Gesundheitsgefahr droht. In tatsächlicher Hinsicht legt die Kammer die Diagnose einer zumindest mittelgradigen depressiven Episode zugrunde, die jedenfalls im März und Anfang August 2011 ärztlich behandelt wurde. Dass auch die Kreislaufbeschwerden und die Migräne, die der Internist Dr. E. im März 2011 festgestellt hat, fortbestehen, wird vom Kläger nicht geltend gemacht. Eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung aufgrund dieser Gesundheitsstörungen droht dem Kläger im Falle seiner Rückführung nach Serbien jedoch nicht. Von einer solchen gehen die vorgelegten Atteste nicht ansatzweise aus. Sie weisen nicht einmal eine kontinuierliche Behandlung über einen längeren Zeitraum aus. Von der Schwere der Erkrankung her scheidet daher bereits Abschiebungsschutz aus. Unabhängig davon ist die diagnostizierte Erkrankung einer mittelgradigen depressiven Episode nach Auskünften des Auswärtigen Amtes und der Deutschen Botschaft in Belgrad in Serbien auch grundsätzlich behandelbar vgl. Auswärtiges Amt, - AA -, Lagebericht vom 4. Juni 2010 (Stand: Mai 2010), zu 1.6; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad, Auskunft vom 24. Februar 2010 an das VG Düsseldorf zur medizinischen Versorgung in Serbien und im Kosovo; vgl. zu allem auch: OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05.A -, juris, m.w.N. Auch die Versorgung mit Medikamenten zur Behandlung von Depressionen ist in Serbien grundsätzlich möglich. Sie ist bestimmte Bevölkerungsgruppen, u.a. für registrierte Arbeitslose auch grundsätzlich kostenfrei. vgl. AA, a.a.O., Ziff. 1.6. Es spricht Einiges für eine weitere Verbesserung der Teilhabe der Roma am sozialen Netz, namentlich der Gesundheitsfürsorge in Serbien. Dies gilt insbesondere für den Bereich der medikamentösen Therapie. Die Lebenssituation der Roma in Serbien wird trotz aller Bemühungen durchweg immer noch als äußerst schwierig beschrieben, namentlich setzt der Zugang zur Gesundheitsversorgung die Registrierung und diese wiederum die Vorlage verschiedener Dokumente voraus. vgl. allgemein zur Situation der Roma in Serbien: UNHCR, Anmerkung zur geplanten Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als "sichere" Herkunftsstaaten festgelegt werden, Mai 2009, S. 6 f.; vgl. auch AI, Serbia - Briefing tot he UN committee ton the elimination of Racial Discrimination, February 2011; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 7. April 2011, S. 2 und 8. Dass der Kläger in Serbien nicht in der Lage sein wird, sich zu registrieren, um ggf. Sozialhilfe oder Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hat die Ehefrau des Klägers im Verfahren 7a K 5099/10.A sowohl die Urkunde über ihre Heirat mit dem Kläger als auch über die Geburt ihres Kindes und ihre eigene Geburtsurkunde vorgelegt. Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass die Lebenssituation der Roma in Serbien nach wie vor nicht zufriedenstellend ist und diese ethnische Minderheit unter hoher Arbeits- und Mittellosigkeit zu leiden hat. Dies rechtfertigt allerdings nicht die Zuerkennung der begehrten Schutzrechte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.