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Urteil

7a K 5099/10.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0907.7A.K5099.10A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die 0000 geborene Klägerin zu 1., serbische Staatsangehörige, zugehörig der Volksgruppe der Roma, meldete sich im September 2010 mit ihrem minderjährigen, am 10. April 2010 geborenen Sohn (Kläger zu 2.) und beantragte gemeinsam mit der Familie ihres Ehemannes, Kläger des Verfahrens 7a K 4969/10.A, Asyl. Sie habe in Vranje gewohnt. Sie - die Klägerin - habe in ihrer Heimat mit ihrem Ehemann dort Waren verkauft . Die Polizei habe ihnen die Waren weggenommen und malträtiere sie. Daher sei sie am 18. September 2010 mit einem Kombi ausgereist. Sie seien der Familie ihres Mannes gefolgt. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Ferner forderte es die Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Serbien zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist auf. Die Kläger haben am 21. Oktober 2010 Klage erhoben. Zur Begründung berufen sie sich auf ihren Vortrag vor dem Bundesamt, die allgemein schlechte Situation der Roma in Serbien und die im Verfahren 7a K 4969/10.A geltend gemachte Erkrankung des Ehemannes der Klägerin zu 1. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2010 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, 2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, einschließlich der des Verfahrens 7a K 4969/10. A (Ehemann der Klägerin zu 1.), die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die bei der Stadt Essen geführten Ausländerpersonalakte Bezug genommen (Beiakten Hefte 1 - 3). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 12. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 16 a‚ Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch darauf, dass die Beklagte zu ihren Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG feststellt. Das Gericht ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, die sie sich zu eigen macht (dort S. 3 - 6). Die Kläger haben davon abweichend keinen Sachverhalt schlüssig dargelegt, der in ihrem Falle Übergriffe Dritter, gegen die der Staat keinen Schutz zu bieten hat, erkennen lässt. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, die die Schutzwirkungen des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG auslösen könnte, setzt nämlich Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe voraus, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes einzelne Mitglied der Gruppe daraus die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann. vgl. Sächs. OVG, Urt. vom 19. Mai 2009 - A 4 B 229/07 -, m.w.N., juris. Dafür sind konkrete Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung eines europarechtlich begründeten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG. vgl. zur Auslegung des Antrages: BVerwG, Urt. vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - juris, LS 1 und Rdnr.13 f. Auch insoweit verweist die Kammer auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 11. August 2010(S. 7), die sie sich zu eigen macht. Letztlich ist auch ein (national begründetes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht erkennbar. Die Kläger haben individuelle Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit nicht geltend gemacht, sondern sich ausschließlich auf ihre Eigenschaft als ethnische Roma berufen. Die gesundheitlichen Beschwerden, auf die der Ehemann der Klägerin zu 1. sich beruft, sind Gegenstand des Verfahrens 7a K 4969/10.A . Sie begründen jedenfalls kein im Asylverfahren zu berücksichtigendes Abschiebeverbot zu Gunsten der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass die Lebenssituation der Roma in Serbien nach wie vor nicht zufriedenstellend ist und diese ethnische Minderheit unter hoher Arbeits- und Mittellosigkeit zu leiden hat. Dies rechtfertigt allerdings nicht die Zuerkennung der begehrten Schutzrechte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.