Urteil
7a K 5410/10.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:0907.7A.K5410.10A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der 1986 geborene Kläger, serbischer Staatsangehörige, zugehörig der Volksgruppe der Roma, hielt sich in den Jahren 1990 bis 2002 mit seinen Eltern und Geschwistern im Bundesgebiet auf und führte ein Asylverfahren durch. Erneut meldete er sich im April 2010 gemeinsam mit seinen Eltern - zeitlich später meldete sich dann die Ehefrau sowie ihre drei, 2004 und 2007 geborenen minderjährigen Kinder - als Asylbewerber. Das Verfahren von Ehefrau und Kindern wird unter dem Aktenzeichen 7a K 5335/10.A geführt. Der Kläger gab gegenüber der Ausländerbehörde an, auf dem Landweg mit dem Bus u.a. über Österreich eingereist zu sein. Die Familie habe in Surdulica gewohnt. In Serbien habe die Familie keine Lebensgrundlage. Sein Kind sei krank, und es werde dort keine ausreichende medizinische Hilfe geleistet. Mit Bescheid vom 13. September 2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Ferner forderte es den Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Serbien zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist auf. Der Kläger hat am 19. Oktober 2010 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf seine bisherigen Angaben und die Erkrankung seiner Tochter T. , die unter Epilepsie leide. Hierzu sind im Verfahren der Ehefrau und Kinder 7a K 5335/10.A ärztliche Bescheinigungen, zuletzt eine solche der Kinderklinik, Neuropädiatrie des Marienhospitals H. vom 15. März 2011, vorgelegt worden. Auf die Akten des Verfahrens 7a K 5335/10.A einschließlich der dort beigezogenen Verfahrensakten wird bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. September 2010 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, 2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die bei der Stadt H. geführten Ausländerpersonalakte Bezug genommen (Beiakten Hefte 1 - 2). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 13. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Unabhängig von den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für ein weiteres Asylverfahren (vgl. § 71 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG) oder denjenigen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG) hat die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 16 a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch darauf, dass die Beklagte zu ihren Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG feststellt. Das Gericht ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Serbien vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Der Kläger hat davon abweichend keinen Sachverhalt schlüssig dargelegt, der in seinem Falle Übergriffe Dritter, gegen die der Staat keinen Schutz zu bieten hat, erkennen lässt. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, die die Schutzwirkungen des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG auslösen könnte, setzt nämlich Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe voraus, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes einzelne Mitglied der Gruppe daraus die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann. vgl. Sächs. OVG, Urt. vom 19. Mai 2009 - A 4 B 229/07 -, m.w.N., juris. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines europarechtlich begründeten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG. vgl. zur Auslegung des Antrages: BVerwG, Urt. vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - juris, LS 1 und Rdnr.13 f. Auch insoweit verweist die Kammer auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 11. August 2010 (dort S. 5), die sie sich zu eigen macht. Letztlich ist auch ein (national begründetes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht erkennbar. Der Kläger hat individuelle Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit nicht geltend gemacht, sondern sich ausschließlich auf die Erkrankung seiner Tochter T. berufen. Diese ist - wie sich aus den im Verfahren 7a K 5335.A eingereichten Unterlagen aus der Kinderklinik in Serbien aus dem Jahre 2008 ergibt - dort behandelt und medikamentös versorgt worden. Dass die dort für November 2008 vorgeschlagene Kontrolluntersuchung durchgeführt worden wäre, ist nicht belegt. Ausweislich des Berichts der Kinderklinik am Marienhospital in H. vom 15. März 2011 haben die Eltern die in Serbien eingeleitete Dauertherapie mit Medikamenten nicht fortgeführt. Eine dauerhafte medikamentöse Begleitung wird in diesem Bericht auch angesichts der geringen Anzahl der Anfälle und der sonstigen Befunde nicht als zwingend beschrieben. Eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben ist daraus nicht erkennbar; ebenso ist die allgemein gehaltene Behauptung der Familie, in Serbien sei ausreichende ärztliche Hilfe nicht zu erlangen gewesen, durch die Behandlung ihrer Tochter in Serbien und u.a. auch durch ihre Angaben gegenüber der Kinderklinik hinsichtlich der Versorgung mit Dauermedikamenten widerlegt. Angesichts verschiedener, in Serbien ausgestellter Urkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde), die die Familie im Asylverfahren vorgelegt hat, ist auch sonst nicht ersichtlich, dass diese in Serbien nicht registriert und daher nicht in der Lage wäre, im Bedarfsfalle Leistungen des Staates in Anspruch zu nehmen. Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass die Lebenssituation der Roma in Serbien nach wie vor nicht zufriedenstellend ist und diese ethnische Minderheit unter hoher Arbeits- und Mittellosigkeit und sonstigen Schwierigkeiten zu leiden hat. vgl. allgemein zur Situation der Roma in Serbien: UNHCR, Anmerkung zur geplanten Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als "sichere" Herkunftsstaaten festgelegt werden, Mai 2009, S. 6 f.; vgl. auch AI, Serbia - Briefing tot he UN committee ton the elimination of Racial Discrimination, February 2011; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 7. April 2011, S. 2 und 8 sowie den letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2010 (Stand: Mai 2010). Dies rechtfertigt allerdings nicht die Zuerkennung der begehrten Schutzrechte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.