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Beschluss

5 L 754/11

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Untersagung der Vollstreckung ist gemäß § 123 VwGO unzulässig, wenn der Antragsteller nicht nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft einen Anordnungsanspruch darlegt. • Verjährungsfristen für festgesetzte Steueransprüche und Gebühren richten sich grundsätzlich nach §§ 228 ff. AO bzw. entsprechend nach § 12 KAG/§ 20 GebG NRW; Unterbrechungstatbestände des § 231 AO (u. a. Suchvermerk, Zahlungsaufforderung, Vollstreckungsmaßnahme) hemmen die Verjährung. • Zustellungen durch Niederlegung bei einer Postfiliale und Einwurf eines Benachrichtigungsscheins in einen Hausbriefschlitz können wirksam sein, wenn die örtlichen Verhältnisse eine Zuordnung zum Empfänger ermöglichen. • Vollstreckungskosten und Pfändungsgebühren nach VwVG NRW sind bei vorhandener Hauptforderung vollstreckbar; die Berechnung der Pfändungsgebühr richtet sich nach VO VwVG NRW.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Vollstreckungsschutz bei nicht glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch und bestehender Nichtverjährung • Ein Antrag auf einstweilige Untersagung der Vollstreckung ist gemäß § 123 VwGO unzulässig, wenn der Antragsteller nicht nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft einen Anordnungsanspruch darlegt. • Verjährungsfristen für festgesetzte Steueransprüche und Gebühren richten sich grundsätzlich nach §§ 228 ff. AO bzw. entsprechend nach § 12 KAG/§ 20 GebG NRW; Unterbrechungstatbestände des § 231 AO (u. a. Suchvermerk, Zahlungsaufforderung, Vollstreckungsmaßnahme) hemmen die Verjährung. • Zustellungen durch Niederlegung bei einer Postfiliale und Einwurf eines Benachrichtigungsscheins in einen Hausbriefschlitz können wirksam sein, wenn die örtlichen Verhältnisse eine Zuordnung zum Empfänger ermöglichen. • Vollstreckungskosten und Pfändungsgebühren nach VwVG NRW sind bei vorhandener Hauptforderung vollstreckbar; die Berechnung der Pfändungsgebühr richtet sich nach VO VwVG NRW. Der Antragssteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Fortführung der Vollstreckung durch die Antragsgegnerin wegen angeblicher Verjährung und Unrichtigkeit der Forderungen. Die Antragsgegnerin treibt Gesamtrückstände in Höhe von über 496.233,43 EUR sowie weitere Vollstreckungskosten von 2.545,00 EUR und 2,50 EUR ein; Hauptforderung umfasst u. a. Gewerbesteuer 1993, Nachforderungszinsen, Bibliotheksgebühren und Abschleppkosten. Der Antragsteller rügte Verjährung und mangelhafte Zustellungen. Die Behörde legte Verwaltungsakten, Zahlungsaufforderungen, Pfändungs- und Zustellungsnachweise sowie einen Suchvermerk im Bundeszentralregister vor. Das Gericht wertete diese Unterlagen im summarischen Verfahren und prüfte insbesondere Verjährungstatbestände, Unterbrechungen sowie die Wirksamkeit der Zustellungen nach LZG NRW und ZPO. Die Kammer fasste den Antrag als Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufige Untersagung der Vollstreckung gegen die Forderungen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auf. Es wurden keine weiteren Neben- oder prozessualen Umstände berücksichtigt. • Zulässigkeit und Auslegung: Der Antrag wurde als Antrag auf einstweilige Anordnung nach §§ 122, 88 VwGO i.V.m. § 123 Abs. 1 VwGO ausgelegt; zulässig, in der Sache unbegründet, weil kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO vorlag. • Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen: Nach summarischer Prüfung bestanden keine ernstlichen Bedenken an den Voraussetzungen des § 6 VwVG NRW und auch nicht für eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung nach § 6a oder § 7 Abs. 2 VwVG NRW. • Verjährung der Steuerforderungen: Festgesetzte Gewerbesteuer und Nebenleistungen unterliegen §§ 228 ff. AO mit fünfjähriger Frist. Die Verjährung wurde durch einen Suchvermerk im Bundeszentralregister (27.02.2002) gemäß § 231 Abs. 1 AO unterbrochen, sodass ab 2002 eine neue Frist begann. • Weitere Unterbrechungen: Zahlungsaufforderungen (August 2007) und ein Pfändungsversuch am 15.10.2007 stellen weitere Unterbrechungstatbestände nach § 231 Abs. 1 AO dar; daher war die Verjährung zum Entscheidungstermin noch nicht eingetreten. • Benutzungs- und Verwaltungsgebühren/Abschleppkosten: Für Kommunalabgaben gelten nach § 12 KAG die Vorschriften der AO entsprechend; Mahnungen bzw. Zahlungsaufforderungen führten zu Verjährungsunterbrechungen. Bei Abschleppkosten greift zudem § 77 VwVG NRW i.V.m. GebG NRW. • Zustellung: Die Mahnung vom Oktober 2008 war wirksam zugestellt durch Niederlegung in einer Postfiliale und Einwurf des Benachrichtigungsscheins in den Haustürschlitz; dies entspricht § 3 LZG NRW i.V.m. §§ 180, 181 ZPO, wenn die örtlichen Verhältnisse die Zuordnung zum Empfänger ermöglichen. • Vollstreckungskosten und Gebühren: Die geltend gemachten bisherigen Vollstreckungskosten sind gemäß § 20 VwVG NRW mit der Hauptforderung beizutreiben. Die Pfändungsgebühr und das Wegegeld sind nach VO VwVG NRW bzw. § 21 VO VwVG NRW korrekt berechnet. • Rechtsfolge: Da die Forderungen nicht verjährt sind und die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, bestand kein Anspruch auf einstweiligen Schutz gegen die Vollstreckungsmaßnahmen. Der Antrag auf Aussetzung bzw. Untersagung der Vollstreckung wurde abgewiesen; der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kammer stellte fest, dass die geltend gemachten Forderungen insgesamt nicht verjährt sind, da Verjährungsunterbrechungen durch einen Suchvermerk im Bundeszentralregister, mehrere Zahlungsaufforderungen und einen Pfändungsversuch eingetreten sind. Die bisherigen Vollstreckungskosten sowie die aktuell geltend gemachten Pfändungsgebühren und das Wegegeld sind rechtlich begründet und korrekt berechnet. Mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO konnte keine vorläufige Untersagung der Vollstreckung gewährt werden. Das Urteil ist daher vollumfänglich abweisend mit einem Streitwert von 124.695,23 EUR.