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Urteil

18 K 642/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0913.18K642.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 2/3 als Gesamtschuldner, die Beklagte trägt 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Vollstreckungsschuldner darf die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger begehren die Befreiung von der Hundesteuer für einen der beiden von ihnen gehaltenen Hunde. 3 Der Kläger meldete Anfang Januar 2010 bei der beklagten Stadt einen Weihnachten 2009 für seine Ehefrau angeschafften Hund (Beagle-Mix) an, und beantragte gleichzeitig eine Steuerbefreiung wegen der Schwerbehinderung seiner Ehefrau. Für die Klägerin legte er einen Schwerbehindertenausweis vom 17. Dezember 2009 mit den Eintragungen "B; Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen", und den Merkzeichen "G" sowie "aG" und einem Grad der Behinderung von "80" vor. Für seine Person legte der Kläger einen Schwerbehindertenausweis vom 29. September 2006 mit den Eintragungen "B; Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen", und den Merkzeichen "G" und "aG" sowie einem Grad der Behinderung von "70" vor. Der Kläger machte geltend, schon wegen der Schwerbehinderung der Klägerin müsse die Steuerbefreiung gewährt werden; im Übrigen biete der Hund seiner gehbehinderten Frau Schutz und auch Hilfe, da er Gegenstände aufheben könne. 4 Mit Bescheid vom 21. Januar 2010 lehnte die beklagte Stadt die Steuerbefreiung ab. Zur Begründung führte sie aus: Nach § 3 Abs. 2 der Hundesteuersatzung werde Steuerbefreiung gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz oder der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienten. Sonst hilflose Personen seien solche, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen "B", "BL", "aG" oder "H" besäßen. Nach § 5 Abs. 1 HStS werde die Steuerbefreiung nur gewährt, wenn der Hund für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sei. In der Vergangenheit seien Steuerbefreiungen gewährt worden, wenn bereits ein Schwerbehindertenausweis mit den entsprechenden Merkmalen vorgelegt worden sei, weshalb fehlerhafte Befreiungen ausgesprochen worden seien. Die Steuergerechtigkeit verlange aber eine gleichmäßige Veranlagung aller Steuerpflichtigen. Die Hilfefunktion des Hundes müsse in enger Verbindung zur Person stehen, die eine Steuerbefreiung begehre. Diese geänderte Rechtsaufassung der Verwaltung ergebe sich, wenn die maßgeblichen Normen von ihrem Sinn her unter Beachtung des Normzusammenhangs erfasst würden. Eine hinlängliche Eignung des Hundes für den Verwendungszweck, der die Steuerbefreiung begründen solle, liege nur vor, wenn er über besonders antrainierte Fähigkeiten verfüge. Die subjektive Aussage des Halters zur Hilfe- oder Schutzfähigkeit des Hundes reiche nicht. Vielmehr komme es auf objektive Aussagen bzw. Angaben Dritter an. Im Bereich der Vorschriften über Steuerermäßigungen müsse z.B. nach § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. b) HStS für Melde-, Sanitäts- und Schutzhunde ein Prüfzeugnis eines anerkannten Vereins vorgelegt werden. Ähnliches sei auch bei der Steuerbefreiung z.B. für einen Blindenhund zu fordern. Sonstige Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände seien nicht ersichtlich. 5 Mit Steuerbescheid vom 22. Januar 2010 setzte die beklagte Stadt gegenüber den Klägern Hundesteuern für den Monat Dezember 2009 bei einem Jahressteuersatz von 84,00 EUR für einen Hund in Höhe von 7,00 EUR, für das gesamte Jahr 2010 über 84,00 EUR - insgesamt - 91,00 EUR fest. Weiter findet sich auf dem Bescheid der Hinweis "Fälligkeiten der Folgejahre (gültig bis ein neuer Bescheid ergeht): Datum 01.07., Betrag 84,00 EUR (...) Bitte bewahren Sie diesen Bescheid sorgfältig auf. Er gilt solange, bis er durch einen neuen Bescheid ersetzt wird." 6 Gegen beide Bescheide haben die Kläger am 17. Februar 2010 Klage erhoben. Sie machen geltend: Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 2 HStS lägen vor, weil sie - die Klägerin - schwerbehindert sei und über das Merkzeichen "aG" verfüge, und der Hund ihrem Schutz und ihrer Hilfe diene. § 5 Abs. 1 HStS definiere selbst nicht näher, was mit der Formulierung "für den angegebene Verwendungszweck hinlänglich geeignet" zu verstehen sei. Einen förmlichen Nachweis verlange die Norm nicht. Es reiche nach dem Normverständnis des Bürgers aus, wenn das Tier in der Lage sei, seinen Halter in dessen besonderer Lage zu beschützen und Hilfestellung zu geben. Ein Nachweis über besondere Fähigkeiten des Tieres durch einen Verein sei gerade nicht vorgeschrieben. Der Beagle-Mix leiste Hilfe, wenn er auf ihren - der Klägerin - Rollstuhl beim Be- oder Entladen des Autos aufpasse. 7 Im Termin der mündlichen Verhandlung hob die beklagte Stadt den angefochtenen Hundesteuerbescheid vom 22. Januar 2010 insoweit auf, als darin die Steuer über das Jahr 2011 hinaus festgesetzt wird. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt. 8 Die Kläger beantragen, 9 die beklagte Stadt unter Aufhebung des Ablehnungsbeschei-des vom 21. Januar 2010 zu verpflichten, sie von der Hunde-steuer für ihren Beagle-Mix-Hund zu befreien, sowie den Hundesteuerbescheid vom 22. Januar 2010 aufzuheben. 10 Die beklagte Stadt beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Ablehnungsbescheid. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der beklagten Stadt Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Termin der mündlichen Verhandlung übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, war das Verfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 16 Die zulässige Klage hat hinsichtlich der beiden noch zur Entscheidung des Gerichts gestellten Streitgegenstände keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Befreiung von der Hundesteuer für ihren Beagle-Mix-Hund; der darauf bezogene Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 21. Januar 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch der Hundesteuerbescheid vom 22. Januar 2010, soweit er mit einer Steuerfestsetzung für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2011 noch zur gerichtlichen Überprüfung ansteht, verletzt die Kläger jedenfalls nicht in ihren Rechen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der beklagten Stadt stehen die darin festgesetzten Hundesteuern für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2011 über insgesamt 175,00 EUR zu. 17 Anspruchsgrundlage für die - zunächst - begehrte Steuerbefreiung ist § 3 Abs. 2 der Hundesteuersatzung (HStS) der Stadt D. -S. vom 20. bzw. 28. September 2001. Danach wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz oder (der) Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen (Satz 1). Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen B, BL, aG oder H besitzen (Satz 2). Zusätzlich ist bei einer Steuerbefreiung noch § 5 HStS zu beachten: Gemäß Abs. 1 dieser Norm wird eine Steuerbefreiung nach § 3 HStS bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 HStS nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 HStS innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden innerhalb von vier Wochen, nachdem der die Steuerbefreiung oder -ermäßigung begründende Tatbestand eingetreten ist, bei der Stadt D. -S. zu stellen. Bei fristgerechter Antragstellung für noch nicht versteuerte Hunde wird die Vergünstigung vom Beginn der Steuerpflicht gewährt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HStS); bei fristgerechter Antragstellung für bereits versteuerte Hunde wird sie vom 1. des Monats an gewährt, der auf den Eintritt des die Befreiung oder Ermäßigung begründenden Tatbestandes folgt (§ 5 Abs. 2 Satz 3 HStS). 18 Nach diesen Normen können die Kläger keine Steuerbefreiung beanspruchen. Da der Kläger den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer für den Weihnachten 2009 angeschafften Beagle-Mix-Hund Anfang Januar 2010 stellten, liegen zwar die formalen Voraussetzungen für eine Befreiung bereits ab dem ersten steuerbaren Monat Dezember 2009 vor (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 HStS). 19 Die materiellen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind entgegen der Ansicht der Kläger jedoch nicht erfüllt. Nach den genannten Normen reicht es für eine Befreiung von der Hundesteuer nämlich nicht aus, wenn der Hundehalter (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 HStS) in seiner Person die auf den Menschen bezogenen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 HStS erfüllt. Im Streitfall verfügt die Klägerin, der offenbar der im Dezember 2009 neu angeschaffte Beagle-Mix-Hund im Verhältnis zu ihrem Ehemann - dem Kläger - zugeordnet ist, ausweislich des für sie vorgelegten Schwerbehindertenausweises über zwei von der Satzung geforderte Merkmale, nämlich "B" und "aG". Gleiches gilt für den Kläger als weiteren steuerpflichtigen Halter des Tieres, der ebenfalls über diese beiden Merkmale in seinem Schwerbehindertenausweis verfügt. Diese "personenbezogenen" Erfordernisse des § 3 Abs. 2 HStS sind allerdings nicht die einzigen, damit eine Steuerbefreiung beansprucht werden kann. Ob im Streitfall darüber hinaus der Hund auch die weitere Voraussetzung des § 3 Abs. 2 Satz 1 HStS erfüllt, ausschließlich dem Schutz oder (der) Hilfe sonst hilfloser Personen zu dienen, kann offen bleiben. Jedenfalls muss der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, nach § 5 Abs. 1 HStS zusätzlich für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sein. Das erfordert auf Seiten des gehaltenen Hundes besondere, diesem antrainierte Fähigkeiten, um seinem behinderten Halter gerade wegen dessen körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung einen darauf bezogenen spezifischen Ausgleich zu vermitteln. Dabei kommt es nicht auf eine subjektiv vom schwerbehinderten Halter empfundene Eignung zum Schutz oder zur Hilfe an, weil der Hund etwa einzelne, dem schwerbehinderten Halter nützliche Hilfestellungen beherrscht oder sich über die aufgebaute persönliche Beziehung förderlich für den schwerbehinderten Halter auswirkt. Vielmehr müssen die besonderen Fähigkeiten des Tieres darüber hinausgehen und auf einer umfassenden Ausbildung des Hundes beruhen, die für dritte, nicht an der Hundehaltung beteiligte Personen objektiv nachvollziehbar ist. 20 Die Norm des § 5 Abs. 1 HStS stellt selbst keine ausdrücklichen formalen Anforderungen für den objektiven Nachweis einer hinlänglichen Eignung eines Hundes für den Schutz oder die Hilfe sonst hilfloser Personen auf. Mit Blick auf die Systematik der Norm, die eine hinlängliche Eignung des Tieres für die in Anspruch zu nehmende Steuervergünstigung fordert, ergibt sich das Erfordernis eines objektiven Nachweises dafür jedoch aus dem Sinn und Zweck der von § 5 Abs. 1 HStS ausdrücklich in Bezug genommen Befreiungsvorschrift des § 3 HStS. Dessen Abs. 2 Satz 1 nennt ausdrücklich - auch - Hunde, die dem Schutz oder (der) Hilfe Blinder dienen. Der damit in Bezug genommene Blindenhund ist der klassische und allgemein anerkannte Fall eines Hundes, der einer schwerbehinderten Personengruppe besondere Hilfe leistet und aus diesem Grund einer Steuerbefreiung unterliegt. Ein solcher Blindenhund wird von entsprechend darauf spezialisierten Verbänden und Interessengemeinschaften, die die spezifischen behinderungsbedingten Beeinträchtigungen wie auch das Tierwohl im Blick haben, nach standardisierten Kriterien ausgebildet und geprüft. Erst wenn der Hund - ggf. gemeinsam mit der sehbehinderten Person, die er führen und begleiten soll - diese Prüfung bestanden hat, verfügt er über die erforderlichen besonderen Fähigkeiten; über die Prüfung stellen die Vereine bzw. Verbände im Regelfall entsprechende Bescheinigungen aus. 21 Vgl. www.wikipedia.de, Stichwort: Blindenführhund, Abruf vom 1. September 2011. 22 Daneben existieren weitere Assistenz- oder Therapiehunde für andere Beeinträchtigungen ihrer Halter, wie etwa Gehörlosen- oder Diabetikerwarnhunde, 23 vgl. www.wikipedia.de, Stichwort: Assitenzhund, Abruf vom 1. September 2011, 24 die im Vergleich zu Blindenführhunden eine entsprechende, auf die jeweiligen Bedürfnisse der schwerbehinderten Halter zugeschnittene Ausbildung durchlaufen und nach den Bestimmungen der entsprechenden Vereinigung eine darauf bezogene besondere Prüfung abzulegen haben. Damit ist der Hund, für den die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, erst dann im Sinne des § 5 Abs. 1 HStS für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet, wenn das Tier über eine spezifische Assitenzhundausbildung verfügt, die typischerweise über eine von einen entsprechenden Ausbildungsverband ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen wird. 25 Nach diesen Maßstäben ist weder ersichtlich noch von den Klägern substantiiert vorgebracht worden, dass der Beagle-Mix-Hund über eine auf die Schwerbehinderung der Klägerin zugeschnittene Assitenzhundausbildung verfügt. Ob die beklagte Stadt ein Prüfungszeugnis in Anlehnung an die vor Leistungsprüfern abzulegende Prüfung für Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde nach § 4 Abs. 1 lit. b) Satz 1 zweiter Halbsatz HStS verlangen kann, braucht nicht entschieden zu werden. 26 Rechtsgrundlage für die - im Weiteren - angefochtene Steuerfestsetzung im Bescheid vom 22. Januar 2010 ist § 1 Abs. 1 und Abs. 2 HStS i.V.m. § 2 Satz 1 lit. a) HStS. Danach ist Gegenstand der Steuer die persönlichen Zwecken dienende Hundehaltung durch natürliche Personen im Stadtgebiet; steuerpflichtig ist der Hundehalter; Hundehalter ist wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat; alle in einen Haushalt aufgenommene Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten; halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam nach § 2 Satz 1 lit a) HStS nur ein Hund gehalten wird, 84,00 EUR, wenn zwei Hunde gehalten werden, gemäß § 2 Satz 1 lit. b) HStS 96,00 EUR je Hund. 27 Die Kläger erfüllen mit Blick auf den Beagle-Mix seit Dezember 2009 den Steuertatbestand. Sie halten seitdem unstreitig insgesamt zwei Hunde. Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 HStS). Nach den vorstehenden Ausführungen können sich die Kläger nicht auf einen Befreiungstatbestand berufen. Die Festsetzung mit einem jährlichen Steuersatz von 84,00 EUR entspricht zwar nicht den Vorgaben des § 2 Satz 1 lit. b) HStS, der bei zwei gehaltenen Hunden einen jährlichen Steuersatz von 96,00 EUR je Hund vorgibt; nur wenn ein Hunde gehalten wird, beträgt der jährliche Steuersatz 84,00 EUR (§ 2 Satz 1 lit. a) HStS). Daraus folgt für die Kläger aber keine Beschwer. 28 Die beklagte Stadt hat mit dem angefochtenen Hundesteuerbescheid vom 22. Januar 2010 die Steuern verfahrensfehlerhaft rechtswidrig, weil zu früh und bedingungslos, für die Folgejahre ab 2011 festgesetzt. Dennoch ist die Klage für das Steuerjahr 2011 unbegründet, weil der Fehler nunmehr folgenlos ist. 29 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 8. Juni 2010 - 14 A 3020/08 -, Seite 13 bis 14 des amtlichen Abdrucks, (Juris) zu einer vergleichbaren Steuererhebungspraxis auf der Grundlage der Hundesteuersatzung der Stadt Dortmund entschieden: 30 "(...) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats der Hundehaltung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HStS) und wird als Jahressteuer festgesetzt (§ 9 Abs. 1 HStS). Während des Steuerjahres kann die Steuerschuld sich durch ein Ende der Steuerpflicht wieder verringern (§ 8 HStS). Von daher gibt es nichts dagegen zu erinnern, wenn zu Beginn des Steuerjahres die Hundesteuer festgesetzt wird (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 155 Abs. 1 AO). Allerdings war es unzulässig, eine Steuer vor ihrer Entstehung festzusetzen, hier also im Jahre 2006 für alle folgenden Jahre. Grundsätzlich darf eine Abgabe nicht im Voraus für alle Fälle zukünftiger Verwirklichung des Abgabentatbestandes festgesetzt werden. Eine Abgabenfestsetzung im Voraus ist nur für Pauschgebühren vorgesehen (§ 9 Abs. 3 GebG NRW). Auch eine Steuervorausleistung darf nur über den laufenden Veranlagungszeitraum verlangt werden (§ 3 Abs. 3 KAG). 31 Die Festsetzung im Voraus darf grundsätzlich auch nicht durch Beifügung einer Bedingung geschehen. 32 OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - 15 A 3053/07 -, S. 10 f. des amtlichen Umdrucks, für Studien-beiträge. 33 Hier müsste man für die Festsetzung im Steuerbescheid vom 20. Januar 2006 für die Jahre 2007 und folgende jedenfalls die Bedingung fordern, dass die Festsetzung für die Folgejahre nur Gültigkeit beansprucht, wenn die Hundehaltung zu Beginn des jeweiligen Jahres andauert. Aber selbst die Festsetzung einer Abgabe unter der Bedingung, dass sie entsteht, widerspricht dem Zweck einer Festsetzung (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 120 Abs. 3 AO). Mit der Festsetzung einer Abgabe wird ein kraft Gesetz entstandener Abgabeanspruch durch Entscheidung über ihn und durch dessen Konkretisierung geltend gemacht. 34 Vgl. für Steuerbescheide BFH, Urteil vom 12. August 1999 - VII R 92/98 -, BStBl. 1999 II, S. 751 (752); Alber, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO FGO; Loseblattsammlung (Stand: April 2010), § 218 AO Rn. 4; Rüsken, in: Klein, AO, 10. Aufl., § 218 Rn. 1. 35 Diesem Entscheidungs- und Konkretisierungszweck einer Festsetzung liefe es zuwider, wenn nur durch Wiederholung des gesetzlichen Abgabentatbestandes die Abgabe für zukünftige Fälle "festgesetzt" würde, so dass die Beifügung einer solchen Bedingung grundsätzlich unzulässig ist. 36 Die getroffene Regelung im Steuerbescheid vom 20. Januar 2006 kann sich auch nicht auf § 9 Abs. 2 Satz 4 HStS stützten. Danach ist die Steuer bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Auferlegung einer solchen Zahlungspflicht unmittelbar durch Satzung unter Verzicht auf eine Steuerfestsetzung durch einen Steuerbescheid rechtmäßig ist. 37 Vgl. §155 Abs. 1 Satz 1 AO zur Steuerfestsetzung "soweit nicht anderes vorgeschrieben ist"; zu solchen Ausnahmen von der Steuerfestsetzung vgl. Speer, in: Tipke/Kruse, AO, FGO, Loseblattsammlung (Stand: März 2010), § 155 AO Rn. 6. 38 Jedenfalls ermächtigt die Vorschrift nicht zur Steuerfestsetzung im Voraus, wie es durch den Steuerbescheid vom 20. Januar 206 geschehen ist ("Dieser Bescheid ist zugleich ein Festsetzungsbescheid für Folgejahre"). 39 Allerdings ist der Steuertatbestand (Hundehaltung zu Beginn des Steuerjahres) zwischenzeitlich bis zum Steuerjahr 2010 eingetreten, so dass die Steuerpflicht für die Steuerjahre bis 2010 entstanden ist und jeweils zu Beginn des jeweiligen Steuerjahres bedingungslos hat festgesetzt werden dürfen. Daher kann der Kläger allein mit Rücksicht auf den Verfahrensmangel verfrühter bedingungsloser Festsetzung die Aufhebung des Verwaltungsaktes nicht beanspruchen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 127 AO). 40 Noch weitergehend im Erschließungsbeitragsrecht, wo-nach die Aufhebung eines Bescheides, der fälschlich einen nicht entstandenen Beitrag festsetzt, nicht mehr verlangt werden kann, wenn der Beitrag zwischenzeitlich entstan-den ist, BVerwG, Urteil vom 25. November 1981 - 8 C 14. 81 -, BVerwGE 64, 218 ff.; allgemein zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Rechtslage im Abgabenrecht Schmidt, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 12. Aufl., § 113 Rn. 49a. 41 (...)" 42 Von diesen Maßgaben ausgehend enthält der angefochtene Steuerbescheid vom 22. Januar 2010 mit seiner Textfassung "Fälligkeiten der Folgejahre (gültig bis ein neuer Bescheid ergeht): Datum 01.07., Betrag 84,00 EUR (...) Bitte bewahren Sie diesen Bescheid sorgfältig auf. Er gilt solange, bis er durch einen neuen Bescheid ersetzt wird." Steuerfestsetzungen für Folgejahre über das Erlassjahr 2010 hinaus. Ob der Steuertatbestand im Jahr 2011 und danach entstehen würde, war im Jahr 2010 ungewiss. Eine Bedingung, dass die Festsetzung für Folgejahre nur gültig ist, wenn die Hundehaltung zu Beginn des jeweiligen Steuerjahres andauert, ist allerdings unzulässig. Die Hundesteuer wird nach der im Streitfall maßgeblichen Hundesteuersatzung der Stadt D. -S. als Jahressteuer festgesetzt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HStS). Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden (§ 7 Abs. 2 Satz 3 HStS). Während des Steuerjahres kann sich die Steuerschuld durch ein Ende der Steuerpflicht verringern (§ 7 Abs. 2 Satz 5 und § 8 Abs. 2 HStS). Die getroffene Regelung im Steuerbescheid vom 22. Januar 2010 zur Steuerfestsetzung über das Jahr 2010 hinaus kann nicht auf § 7 Abs. 2 Satz 4 HStS gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist die Steuer bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides über das Kalenderjahr hinaus zum gleichen Fälligkeitstermin weiter zu entrichten. Diese Norm ermächtigt nicht zur Steuerfestsetzung im Voraus, wie es im angefochtenen Steuerbescheid geschehen ist ("Er - dieser Bescheid - gilt solange, bis er durch einen neuen Bescheid ersetzt wird."). Jedoch ist der Steuertatbestand der Hundehaltung zu Beginn des Steuerjahres in der Zwischenzeit auch bis zum Steuerjahr 2011 eingetreten. Deshalb durfte die Steuerpflicht zu Beginn dieses Jahres bedingungslos festgesetzt werden. Die Kläger können jedoch mit Blick auf diese verfrühte bedingungslose Festsetzung nicht die Aufhebung des Verwaltungsakts beanspruchen, obwohl er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, da nunmehr in der Sache keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG NRW i.V.m. § 127 AO). 43 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 44