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Urteil

6 K 3112/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0914.6K3112.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die der Beigeladenen durch die Beklagte unter dem Datum des 2. Juli 2009 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Balkonanlage - Az.: 01923-09-01 - wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die baurechtliche Zulässigkeit der von der Beigeladenen errichteten und der Beklagten genehmigten Balkonanlage. 3 Die Beigeladene ist ein Wohnungsbauunternehmen und Eigentümerin des Hausgrundstücks T. Straße 129 und 131 (Gemarkung T1. , Flur 4, Flurstücke 255 und 256). Die nördlich zu dem Flurstück 195 gelegene Gebäudewand des Hauses ist nicht grenzständig errichtet, sondern hält im vorderen Teil zur T. Straße hin ca. 0,3 m Grenzabstand, der sich bis zur hinteren Ecke des Hauses auf ca. 0,4 m erhöht. 4 Die Kläger sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft T. Straße 133 in H. (Gemarkung T1. , Flur 4, Flurstück 195) und haben Sondereigentum an der im dritten Obergeschoss zum Grundstück der Beigeladenen liegenden Wohnung. Das Haus ist zu dem Grundstück der Beigeladenen grenzständig errichtet und weist eine etwas geringere Bebauungstiefe auf als das Haus der Beigeladenen. Die Balkone der südlichen Wohnungen sind nahe der Grenze zu dem Grundstück der Beigeladenen angelegt und im Wesentlichen loggienartig zurückgebaut, so dass sie nur geringfügig über die eigentliche Rückwand des eigenen Hauses hinausreichen. 5 Die betreffenden Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 82, "L. -T2. -Straße und T. Straße zwischen H1.-----straße und H2.----straße " der Beklagten vom 5. April 1963, der für diesen Bereich geschlossene Bauweise festsetzt. 6 Die Beigeladene beantragte bei der Beklagten am 3. Juni 2008 die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren für das Haus T. Straße 129 und 131 für den geplanten Abriss der vorhandenen und die Errichtung einer neuen Balkonanlage. Die Beklagte erteilte die begehrte Baugenehmigung am 7. Juli 2008. Diese Baugenehmigung sowie das Begehren der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, der Beigeladenen die Nutzung der Balkone zu untersagen, war in der Folge Gegenstand mehrerer verwaltungsgerichtlicher Verfahren. Hierbei hat die Beigeladene am 27. August 2009 erklärt, aus der ihr am 7. Juli 2008 erteilten Baugenehmigung betreffend die vier dem Grundstück T. Straße 133 zugewandten Balkone keine Rechte mehr herleiten zu wollen, da ihr eine neue Baugenehmigung erteilt worden sei. 7 Die Beigeladene beantragte bei der Beklagten am 15. Juni 2009 die Erteilung einer neuen Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren für das Haus T. Straße 131 für den bereits erfolgten Abriss der vorhandenen und die Errichtung einer neuen Balkonanlage einschließlich seitlicher Sichtschutzelemente. Ausweislich der eingereichten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauzeichnungen werden die Balkone sowohl am Gebäude wie auch an insgesamt vier Stahlstützen, die bis zur Höhe der Balkonbrüstung im dritten Obergeschoss reichen, befestigt. Die beiden zu dem Grundstück T. Straße 133 gelegenen Stützen werden nach der Bauzeichnung grenzständig errichtet, während die zu dieser Seite liegenden Balkone selbst einen Abstand von 0,12 m von der Flurstücksgrenze einhalten. Die Balkonanlage mit jeweils zwei Balkonen pro Etage weist eine Tiefe von 2,14 m und eine Breite von insgesamt 6,36 m auf. Die gesamte Balkonanlage hat an der dem Grundstück T. Straße 133 zugewandten Seite eine Höhe über Geländeoberfläche von 10,645 m (eigentliche Balkonbrüstung) bzw. von 11,545 m (einschließlich der Sichtschutzwand). Weiterhin sieht die Baugenehmigung vor, den sich zwischen den beiden Häusern ergebenen Spalt auf Höhe der Rückseite der Häuser durch das Aufbringen von Dämmmaterial und Putz zu schließen. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung am 2. Juli 2009. 8 Gegen diese Baugenehmigung haben die Kläger am 23. Juli 2009 die vorliegende Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Sie sind der Auffassung, das Vorhaben verstoße gegen brandschutzrechtliche Vorschriften, da die Balkone nicht die erforderliche Gebäudeabschlusswand aufwiesen. Auch abstandflächenrechtliche Vorschriften seien verletzt, da lediglich die Stützen der Balkone, nicht aber deren Seitenwände grenzständig errichtet seien. Das Schließen der Lücke zwischen den Gebäuden auf der Rückseite führe nicht dazu, dass das Gebäude nunmehr als grenzständig anzusehen sei. Es handele sich auch nicht um eine zulässige Wärmedämmungsmaßnahme. Schließlich sei auch in der nunmehr genehmigten Form das Vorhaben rücksichtslos, da trotz zu errichtender Sichtschutzwände eine Einblicknahme in ihre Wohnung möglich sei. Hierzu sei es nur erforderlich, um die Sichtschutzwand herumzusehen. 9 Die Kläger beantragen, 10 die der Beigeladenen durch die Beklagte unter dem Datum des 2. Juli 2009 erteilte Baugenehmigung - Az. 01923-09-01 -aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie ist der Auffassung, das Vorhaben verstoße nicht gegen § 6 Bauordnung NRW (BauO NRW), da die Einhaltung einer Abstandfläche zu dem Grundstück T. Straße 133 nicht erforderlich sei. Ein "Schmutzwinkel", der nicht sauber gehalten werden könne, könne im vorliegenden Fall nicht entstehen, da die zurückgesetzte Sichtschutzwand abgeschraubt werden könne und so eine Reinigung erlaube. Die Errichtung der baulichen Anlage in ihrer genehmigten Form sei auch nicht rücksichtslos, da jedenfalls durch den genehmigten Sichtschutz ein Einblick in die Räumlichkeiten der Kläger vermieden werde. 14 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Inhaltlich schließt sie sich den Ausführungen der Beklagten an. 15 Die erkennende Kammer hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 29. Oktober 2009 (6 L 765/09) stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die Baugenehmigung vom 2. Juli 2009 angeordnet. Dabei ist sie von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen, dass die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung gegen die Vorschrift des § 6 BauO NRW in nachbarschützender Weise verstößt. 16 Die Kammer hat am 31. Mai 2011 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll einschließlich der gefertigten Lichtbilder verwiesen. 17 Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die zulässige Klage hat Erfolg. 20 Das Rubrum des Verfahrens ist von Amts wegen dahingehend geändert worden, dass Klagegegner nicht mehr der Oberbürgermeister der Stadt H. , sondern die Stadt H. selbst ist. Durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GVBl. NRW S. 30) hat zum 1. Januar 2011 ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden; auch eine Anfechtungsklage ist nunmehr gegen den Rechtsträger und nicht mehr gegen die handelnde Behörde zu richten. 21 Die Klage ist begründet, denn die angegriffene Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 22 Die Kläger können sich allerdings nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die erteilte Baugenehmigung gegen §§ 31, 33 i.V.m. 29 Abs. 1 Spalte 4 Zeile 5 BauO NRW verstoße, denn die Baugenehmigung ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 BauO NRW erteilt worden. Nach § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW sind die Vorschriften über den baulichen Brandschutz im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen, so dass sich die Feststellungswirkung der Baugenehmigung, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht verletzt werden, hierauf auch nicht erstreckt. 23 Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 1998 - 7 A 3040/96 -, n.v., und Beschluss vom 10. Mai 2007 - 10 B 305/07 -, juris; Wenzel, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 68 Rn 19; Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Dezember 2010, § 68 Rn 37f. 24 Der Erteilung der Baugenehmigung steht hier aber die nachbarschützende Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 BauO NRW entgegen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW müssen vor Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freigehalten werden, die nach Abs. 2 Satz 1 auf dem eigenen Grundstück liegen müssen. Das Mindestmaß einer Abstandfläche - auch unter Inanspruchnahme des sog. Schmalseitenprivilegs des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW - beträgt drei Meter. Diesen Anforderungen genügt die durch die Beigeladene zur Genehmigung gestellte und durch die Beklagte genehmigte Balkonanlage mit einem Grenzabstand von maximal 0,12 m nicht. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei der seitlichen Balkonbrüstung und der Sichtschutzwand um eine Außenwand im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW handelt, denn von der Seitenwand gehen jedenfalls gebäudegleiche Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW aus, so dass § 6 Abs. 1 bis 7 insoweit auf jeden Fall Anwendung finden. 25 Vgl. Johlen, in Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 6 Rn. 259; Boeddinghaus, in Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Dezember 2010, § 6 Rn. 272. 26 Von dem Abstandflächenerfordernis sind Balkone auch nicht ausgenommen. Soweit in den Gesetzgebungsmaterialien für die derzeitige Fassung des § 6 Abs. 1 BauO NRW, 27 vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs vom 31. August 2006 betreffend das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - LT-Drs. 14/2433 -, S. 12, 28 angedeutet ist, dass in der geschlossenen Bauweise Dachaufbauten oder vor die Vorder- oder Rückfront vorspringende Bauteile - wie Balkone oder vorgebaute Treppenhäuser - keine seitlichen Abstandflächen einhalten müssten, wie es nach bisherigem Recht der Fall gewesen sei, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass diese Absicht im Gesetz, hier in § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, keinen Niederschlag gefunden hat und erkennbar der Systematik des Abstandflächenrechts, insbesondere der Regelung des Abs. 7, zuwiderläuft. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 7 B 195/08 -, BRS 73 Nr. 119, und Urteil vom 16. Oktober 2008 - 7 A 3484/07 -, nicht veröffentlicht. 30 Dem schließt sich die erkennende Kammer an. 31 Auch ansonsten ist keine Ausnahme von dem Erfordernis des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW gegeben. Ein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a), 1. Alternative BauO NRW, wonach ein Einhalten der Abstandfläche nicht erforderlich ist, wenn nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden muss, liegt nicht vor. Zwar setzt der Bebauungsplan Nr. 82 der Beklagten vom 5. April 1963 für das betroffene Gebiet die geschlossene Bauweise fest, jedoch ist die verfahrensgegenständliche Balkonanlage nicht grenzständig errichtet. In den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a), 1.Alternative BauO NRW muss sich der Bauherr entscheiden, ob er die bauliche Anlage grenzständig unmittelbar auf der Grenze oder unter Einhaltung der nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen errichtet. Macht er von der Option grenzständiger Bebauung nur teilweise Gebrauch, müssen die nicht grenzständig errichteten Teile der Außenwand die landesrechtlichen Abstandserfordernisse einhalten. 32 Vgl. für § 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a) OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, BauR 2011, 248; für lit. b) auch OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juli 2008 - 7 B 195/08 - und vom 17. November 2009 - 7 B 1350/09 -, NVwZ-RR 2010, 260. 33 Dabei bedeutet "grenzständig", dass unmittelbar und zentimetergenau an die Grenze, also ohne jeden Grenzabstand, gebaut wird. Dass nur eine unmittelbar grenzständige Bebauung vom Abstandflächenerfordernis befreit ist, deutet schon der Wortlaut des Gesetzes an und kann im Übrigen aus der Änderungsgeschichte der Vorschrift abgeleitet werden. Anders als in der Bauordnung NRW vom 26. Juni 1984 (GVBl. 1984 S. 419 ff), die in § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a) vorsah, dass unter bestimmten Voraussetzungen "an die Grenze" gebaut werden kann, ist in der nunmehr geltenden Fassung von einer Errichtung "ohne Grenzabstand" die Rede. Insoweit kann jedenfalls aufgrund der jetzigen Formulierung eine Gleichstellung von grenzständiger und grenznaher Bebauung nicht mehr erfolgen. 34 Vgl. hierzu betreffend die BauO NRW 1995/2000: OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 1998 - 7 B 1850/98 -, BRS 60 Nr. 105, und Urteile vom 17. Juni 2002 - 7 A 1829/01 -, BRS 65 Nr. 125, und vom 12. Mai 2005 - 7 A 2342/03 -, BRS 70 Nr. 123. 35 Dieses strikte Verständnis des Begriffes der Grenzständigkeit widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck des Abstandflächenrechts. Zwar bedeutet auch ein geringfügiges Wegrücken der baulichen Anlage von der Grundstücksgrenze für den Nachbarn, dessen Interessen durch § 6 BauO NRW jedenfalls auch geschützt werden sollen, eine Verbesserung der Situation etwa im Hinblick auf die Frage von Lärmimmissionen oder die Einhaltung eines notwendigen Sozialabstandes. Für die Auslegung der Regelung des § 6 BauO NRW ist aber auch zu bedenken, dass es unter dem Gesichtspunkt der Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse gilt, die Entstehung sogenannter "Schmutzwinkel" zu verhindern. Ein solcher Schmutzwinkel birgt nicht nur die Gefahr, dass sich dort Unrat und Ungeziefer sammeln und Feuchtigkeit wegen fehlender Durchlüftungsmöglichkeiten staut, er lässt es auch nicht zu, eventuelle Reinigungs-, Unterhaltungs- und Reparaturarbeiten an den Außenwänden ordnungsgemäß durchzuführen. Hinzu kommt, dass eine Durchfeuchtung der Außenwände im Sockelbereich zu befürchten ist und, wenn sie eintritt, von außen nicht zu beheben wäre. Derartige Missstände ständen im Widerspruch zu der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 und auch des § 6 BauO NRW. 36 Vgl. das Urteil der erkennenden Kammer vom 24. Mai 2011 - 6 K 5216/08 -, n.v., sowie OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2005 - 7 A 2342/03 -, BRS 70 Nr. 123; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. September 1972 - III 1066/71 -, BRS 25 Nr. 195; Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 6 Rn 161; Boeddinghaus, BauR 1987, 635 (641). 37 Ob derartige Gefahren auch im vorliegenden Fall konkret drohen oder ob dies - wie die Beklagte meint - wegen der konstruktiven Besonderheiten nicht der Fall ist, hält die Kammer für nicht relevant. Entscheidend ist, dass das oben dargelegte Verständnis des Begriffs "grenzständig", wie es aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte folgt, im Allgemeinen auch mit den das Abstandflächenrecht prägenden Zielen in Einklang steht. 38 Gemessen an dem nach alledem geltenden Gebot einer "echten" Grenzständigkeit liegt hier keine nach § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a), 1. Alt. BauO NRW privilegierte Anlage vor. Dabei ist schon fraglich, ob nicht durch den Balkonanbau die Frage der Abstandflächen der gesamten Giebelwand neu aufgeworfen wird. Diese steht insgesamt nicht grenzständig. 39 Aber auch wenn die Betrachtung auf die Balkonanlage selbst beschränkt wird, kann nicht von grenzständiger Errichtung gesprochen werden. Ausweislich der eingereichten, durch die Beklagte mit Genehmigungsvermerk versehenen und damit als Teil der Baugenehmigung zu betrachtenden Bauzeichnungen sind allein die beiden Stützen grenzständig errichtet, während der übrige Teil der Balkone von der Grundstücksgrenze zurückspringt. Dass die Stützen grenzständig errichtet sind, führt nicht dazu, dass die Balkonanlage insgesamt als grenzständig anzusehen ist. Dabei kann offen bleiben, ob eine Wand vollständig auf der Grenze stehen muss, um als ohne Grenzabstand i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW errichtet angesehen werden zu können, oder ob deutlich untergeordnete Teile zurückspringen dürfen. Denn im vorliegenden Fall ist jedenfalls nur ein untergeordneter Teil der genehmigten Balkonanlage selbst grenzständig errichtet. Nimmt man eine Breite der Stützen von 0,1 m an (die Stützen sind insoweit in den Bauvorlagen nicht vermaßt), ergibt sich bei einer Tiefe der Balkonanlage von 2,14 m eine Grenzständigkeit von unter 10 Prozent der Tiefe der Anlage. Im Hinblick auf die grenzständig errichtete Fläche der baulichen Anlage ergibt sich bei einer Höhe der gesamten Anlage von 11,545 m über Geländeniveau einschließlich der Sichtschutzwand und einer Höhe der Stützen von 10,645 m über Geländeniveau (entspricht der Oberkante der Balkonbrüstung) ein Anteil von ebenfalls unter 10 Prozent. Mithin ist der weit überwiegende Teil der baulichen Anlage nicht grenzständig, sondern mit einem Grenzabstand von 0,12 m errichtet. 40 Eine andere - wertende - Betrachtungsweise ist auch nicht deshalb angezeigt, weil die grenzständig errichteten Stützen der Balkonanlage ein wesentliches konstruktives und tragendes Element der Anlage sind und diese in der genehmigten Form ohne die Abstützung nicht errichtet werden könnte, denn dem Abstandflächenrecht ist eine solche Unterscheidung fremd. Vielmehr verfolgt es - wie schon teilweise ausgeführt - den Zweck, einen den sozialen, belichtungs- und insbesondere brandschutztechnischen Erfordernissen genügenden Mindestabstand sicherzustellen und das Entstehen von Schmutzwinkeln zu verhindern. 41 Vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs vom 31. August 2006 betreffend das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - LT-Drs. 14/2433 -, S. 11; hinsichtlich der Verhinderung von Schmutzwinkeln vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2005 - 7 A 2342/03 -, BRS 70 Nr. 123; Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 6 Rn 161; Boeddinghaus, BauR 1987, 635 (641). 42 Hierbei kann der Frage, ob es sich um ein konstruktiv wesentliches Bauteil oder etwa nur um ein - konstruktiv überflüssiges - Element der Fassadengestaltung handelt, keinerlei Relevanz zukommen, da jedes Element einer baulichen Anlage in vergleichbarer Weise abstrakt-generell geeignet ist, diese vorgenannten Schutzgüter zu beeinträchtigen. 43 Es liegt auch kein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a), 2. Alternative BauO NRW vor, wonach eine Abstandfläche nicht erforderlich ist, wenn mit geringem Grenzabstand als nach den Absätzen 5 und 6 gebaut werden muss. Insoweit fehlt es an der planungsrechtlichen Festsetzung eines geringeren Grenzabstandes. Eine abstandflächenrechtliche Privilegierung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW ist ebenfalls nicht gegeben, weil es aufgrund der Festsetzung der geschlossenen Bauweise im Bebauungsplan an der Möglichkeit fakultativer Grenzbebauung im Sinne der Vorschrift fehlt. 44 Weiterhin kommt auch kein Verzicht auf das Erfordernis von Abstandflächen nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW in Betracht, denn zum einen tritt die Balkonanlage mehr als 1,50 m vor die Außenwand hervor, zum anderen wird der nach Nr. 3 erforderliche Mindestabstand von der Nachbargrenze von 3 m nicht eingehalten. 45 Schließlich kann für den Balkon auch keine Abweichung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BauO NRW in Anspruch genommen werden. Eine solche Abweichung kommt nur dann in Betracht, wenn eine atypische Grundstücks- oder Bausituation gegeben ist, die von dem den gesetzlichen Regelungen zugrunde liegenden Normalfall in deutlichem Maße abweicht und die Abweichung durch die atypischen Verhältnisse bedingt ist. 46 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, BRS 69 Nr. 91, und Beschlüsse vom 28. August 2005 - 7 B 2117/95 -, BRS 57 Nr. 141, und vom 2. März 2007 - 10 B 275/07 -, OVGE 50, 289; Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 73 Rn 19a; Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Dezember 2010, § 73 Rn 36. 47 Eine solche atypische Grundstückssituation ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr sind die Grundstücke rechtwinklig geschnitten und eine grenzständige Errichtung der Balkone ist sowohl konstruktiv als auch abstandflächenrechtlich ohne größeren Aufwand zu verwirklichen, was den vom Gesetzgeber vorausgesetzten Normalfall im Abstandflächenrecht darstellt. 48 Die Unterschreitung der nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 Satz 1BauO NRW erforderlichen Abstandflächen können die Kläger auch erfolgreich geltend machen. Dabei kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Kläger hinsichtlich der Gemeinschaftsflächen der Wohnungseigentümergemeinschaft T. Straße 133 nur im Rahmen des Notgeschäftsführungsrechts aus § 21 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eine Verletzung der nachbarschützenden Vorschriften geltend machen können oder auch darüber hinausgehend. 49 Für ein umfassendes Verständnis - wenn auch mit unterschiedlicher Begründung - etwa: OVG Berlin, Urteil vom 3. Oktober 1975 - II B 38.74 -, BauR 1976, 191; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 7 A 172/89 -, BRS 54 Nr. 180 - einschränkend etwa: BayVGH, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 9 CS 08.1330 u.a. -, juris; OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 1991 - 11 B 2967/90 -, NVwZ-RR 1992, 11. 50 Im vorliegenden Fall gehören die Kläger jedenfalls als Sondereigentümer der im dritten Obergeschoss zur T. Straße 131 liegenden Wohnung zu dem von der nachbarschützenden Wirkung des § 6 BauO NRW umfassten Personenkreis. Denn nach Sinn und Zweck schützen die Vorschriften über die Abstandflächen nicht nur den oder die Grundstückseigentümer, sondern auch denjenigen, der in seinem Sondereigentum durch eine nahe Bebauung - sei es durch fehlenden Sozialabstand oder durch die Gefahr eines Feuerüberschlages - gefährdet ist. 51 Vgl. im Ergebnis BayVGH, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 9 CS 08.1330 u.a. -, juris. 52 Da die Klage schon aus den vorstehenden Erwägungen begründet ist, kommt es auf die durch die Kläger aufgeworfene Frage der Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nicht an, wenngleich die erkennende Kammer die Möglichkeit der Einblicknahme durch Balkonbenutzer durch die in der Baugenehmigung vorgesehene Sichtschutzwand hinreichend eingeschränkt sieht. Es ist nach der Lebenserfahrung nicht damit zu rechnen, dass ein durchschnittlicher Balkonnutzer mehr als nur sehr gelegentlich an die äußerste Ecke des Balkons treten und sich über die Brüstung beugen wird, um dann um die Sichtschutzwand herumzusehen. Einen Schutz vor jedwedem Einblick gewährt aber das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem eigenen Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. 54 Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. 55