Beschluss
7 L 882/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0914.7L882.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 5.038 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung). 3 Der sinngemäß gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3451/11 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. August 2011 sowie dessen Gebührenbescheid vom 15. August 2011 anzuordnen, 5 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. 6 Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen ist; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der Vorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. So liegt der Fall hier. Für den Antragsteller sind (mindestens) 19 Punkte zu berücksichtigen. 7 Zuvor waren gegen den Antragsteller auch die erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Verwarnung) und Nr. 2 StVG (Aufbauseminar) ergriffen worden. Bei der Verwarnung vom 20. September 2007 waren dem Antragsgegner sieben Verkehrsverstöße mit zusammen 9 Punkten bekannt: 4 Geschwindigkeitsüberschreitungen mit je einem Punkt vom 18. September 2003, 21. Februar 2005, 15. Februar 2007 und 18. April 2007; ein Überholverstoß vom 28. November 2005 (1 Punkt), eine Handynutzung vom 2. April 2007 (1 Punkt) und ein Vorfahrtsverstoß vom 5. Juli 2007 (3 Punkte). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller diese per Einschreiben an seine damalige Wohnanschrift übersandte Verwarnung nicht erhalten haben könnte, sind nach Aktenlage nicht erkennbar; eine Rücksendung erfolgte offenbar nicht. Dass der Antragsteller sich heute nicht mehr daran erinnern kann, mag zutreffen. Aber auch die Tatsache, dass er nur 8 Monate später die Aufforderung zu einem Aufbauseminar akzeptiert und nicht auf eine fehlende Verwarnung hingewiesen hat, spricht für den Zugang der Verwarnung. 8 Als der Antragsgegner den Antragsteller mit Verfügung vom 8. Mai 2008 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG aufforderte, an einem Aufbauseminar teilzunehmen, waren drei weitere Verkehrsverstöße vom 11. Oktober 2007 (Überholverstoß - 1 Punkt), vom 23. Januar 2008 (Rotlicht - 3 Punkte) und vom 8. Februar 2008 (Handy - 1 Punkt) hinzu gekommen und dem Antragsgegner bekannt, so dass dieser von 14 Punkten ausging. 9 Ein weiterer zuvor bereits am 13. November 2007 begangener Abstandsverstoß mit 3 Punkten wurde zwar am 21. März 2008 und damit vor der Anordnung des Aufbauseminars bestandskräftig geahndet, aber erst danach der Behörde bekannt. Diese Tat ist nach dem sogenannten Tattagsprinzip 10 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 3/07 und 3 C 34/07 -, jeweils juris 11 grundsätzlich mit der entsprechenden Punktzahl zu berücksichtigen, wobei ggfs. eine Punktereduzierung gemäß § 4 Abs. 5 StVG in Betracht kommt. Da vorliegend mit den 3 Punkten aber (erst) ein Stand von 17 Punkten erreicht war, war § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG nicht anwendbar. 12 Das Aufbauseminar absolvierte der Antragsteller dann im Juni 2008 und legte die entsprechende Bescheinigung vor. 13 Die Eintragung der ersten Ordnungswidrigkeit vom 18. September 2003 mit einem Punkt wurden gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG mit Ablauf von 5 Jahren nach Bestandskraft des Bußgeldbescheides am 8. November 2008 getilgt, so dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt mit 16 Punkten im VZR verzeichnet war. 14 Danach hat der Antragsteller am 15. Oktober 2009 einen Geschwindigkeitsverstoß mit einem Punkt begangen, dessen Ahnung allerdings erst am 4. Juni 2010 bestandskräftig wurde; damit hatte er wieder 17 Punkte. Das Erreichen dieses Punktestandes wurde nicht dadurch verhindert, dass die Eintragung des oben erwähnten, am 13. November 2007 begangenen Abstandsverstoßes (bewertet mit 3 Punkten, Entscheidung rechtskräftig seit dem 21. März 2008) seit dem 21. März 2010 gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 StVG tilgungsreif war. Denn der vom Antragsteller begangene Geschwindigkeitsverstoß wurde bereits am 15. Oktober 2009 und damit vor Eintritt der Tilgungsreife begangen. Dass der Bußgeldbescheid für diese Tat erst am 4. Juni 2010 und somit nach Ablauf der Tilgungsfrist rechtskräftig wurde, ist insoweit unerheblich. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG normierten Folgen von Punktezahlen werden bereits durch die Begehung der weiteren Zuwiderhandlung und nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft der die Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung ausgelöst. Dem Fahrerlaubnisinhaber kommt daher die Tilgungsreife von Verkehrsverstößen, die nach Begehung einer weiteren Zuwiderhandlung, aber vor Rechtskraft der die weitere Tat ahndenden Entscheidung eintritt, nicht zu Gute. 15 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 21/07 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 10 S 2053/10 -, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar 2010 - 14 K 2911/09 -; jeweils juris. 16 Soweit der Antragsteller vorträgt, die Punkteberechnung müsse schon deshalb falsch sein, weil bei diesem Verfahren festgestellt worden sei, dass zu seinen Lasten keine Eintragungen im VZR vorhanden seien, kann dem nicht gefolgt werden. Es wird zwar zutreffend sein, dass ein damals zeitnah eingeholter VZR-Auszug tatsächlich keine Eintragungen aufgewiesen hat. Denn die letzte, oben schon erwähnte Ordnungswidrigkeit vom 13. November 2007, rechtskräftig geahndet am 21. März 2008, war grundsätzlich gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG nach Ablauf von 2 Jahren am 21. März 2010 tilgungsreif, da in diesem Zeitraum keine neuen rechtskräftigen Eintragungen hinzugekommen waren - dies bewirkte gemäß § 29 Abs. 6 Satz 6 StVG auch hinsichtlich der älteren Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten deren grundsätzliche Tilgungsreife. Vorliegend ist aber gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG für alle diese Taten eine Ablaufhemmung eingetreten, da mit dem Geschwindigkeitsverstoß am 15. Oktober 2009 eine neue Tat vor Ablauf der Tilgungsfrist am 21. März 2010 begangen worden ist, die innerhalb der Überliegefrist von 1 Jahr (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG) zu einer weiteren Eintragung geführt hat. Da innerhalb der Überliegefrist Eintragungen gemäß § 29 Abs. 7 Satz 2 StVG nicht übermittelt werden dürfen, war ein VZR-Auszug ohne Eintragung im damaligen Zeitpunkt richtig. Dies ändert aber nichts daran, dass mit der Eintragung des dann am 4. Juni 2010 rechtskräftig gewordenen Bescheides wegen des Geschwindigkeitsverstoßes auch die schon grundsätzlich tilgungsreifen Delikte wieder zu berücksichtigen sind. Der Antragsteller hatte somit erneut 17 Punkte. 17 Die Eintragung der zweiten Ordnungswidrigkeit vom 21. Februar 2005 mit einem Punkt wurden gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG mit Ablauf von 5 Jahren nach Bestandskraft des zugehörigen Bußgeldbescheides am 12. Mai 2010 getilgt, so dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt mit 16 Punkten im VZR verzeichnet war. 18 Mit dem Vorfahrtsverstoß vom 10. August 2010, bestandskräftig mit 3 Punkten geahndet am 10. September 2010, überschritt der Antragsteller dann die 18-Punkte-Grenze, so dass die Entziehungsverfügung zu Recht erfolgte. Hinzu kam ein am 12. Oktober 2010 bestandskräftiger Bußgeldbescheid mit einem Punkt für einen am 21. Juli 2010 begangenen Überholverstoß. 19 Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, die dargestellten beruflichen Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Auf die Tilgung des Überholverstoßes vom 28. November 2005 am 21. Januar 2011 mit einem Punkt kommt es dabei rechtlich nicht an. 20 Hinsichtlich des Gebührenbescheides ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig; im Übrigen sind aber auch gebührenspezifische Gründe für eine Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes und entspricht zunächst der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eines Berufskraftfahrers, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de. Hinzu kommt (gerundet) gemäß ständiger Rechtsprechung ein Viertel des Gebührenbetrages. 22