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Beschluss

7 L 907/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0920.7L907.11.00
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Tenor

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3556/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2011 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig. Namentlich ist die Klage nicht verfristet und daher die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht grundsätzlich möglich. Die Klage ist bereits am Montag, dem 29. August 2011 per Fax eingegangen und wahrt somit die Klagefrist (§ 74 VwGO). Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 4. Februar 2011 gegen 00.50 h ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn vom 23. März 2011 festgestellte THC-Wert von 4,2 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. An seinem früheren Vortrag, er habe sich am betreffenden Tage lediglich in Räumen aufgehalten, in denen Cannabis konsumiert worden sei (Passivkonsum), hält der Antragsteller offenbar nicht mehr fest. Dem stehen auch die Feststellungen des Gutachters entgegen, die einen bloßen Passivkonsum angesichts der Befunde ausschließen. Die in Klage- und Antragsverfahren geäußerte Ansicht des Antragstellers, in seinem Falle sei nicht einmal gelegentlicher Cannabiskonsum bewiesen, sondern allenfalls einmaliger Konsum, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Die darin möglicherweise zu sehende Behauptung eines Erstkonsums kann rechtlich allenfalls dann relevant sein, wenn ein solcher Erstkonsum konkret und glaubhaft dargelegt ist. Es spricht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass ein Erstkonsument, der im Umgang mit Cannabis unerfahren ist, sich dem hohem Risiko einer Fahrt unter Einfluss dieser Droge aussetzt. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2008 - 16 B 868/08 - m.w.N. Daran fehlt es hier eindeutig. Dem Vortrag des Antragstellers ist nicht einmal die konkrete Behauptung eines erstmaligen Konsums zu entnehmen; weiter werden auch keine nachvollziehbaren Einzelheiten geschildert. Von einem Erstkonsum war gegenüber der Polizei nicht die Rede; vielmehr hat der Antragsteller dort zugegeben, in den letzten Tagen Kokain konsumiert zu haben. Letzteres würde seine Kraftfahreignung sogar unabhängig davon, ob er im Zusammenhang mit dem Konsum dieser harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat, ausschließen (vgl. Ziff. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -). Zusammengefasst kommt der geäußerten Schlussfolgerung, das rechtsmedizinische Gutachten treffe keine Aussage zu seinem Konsumgewohnheiten, keine rechtliche Bedeutung zu. Angesichts seiner danach feststehenden Ungeeignetheit stand die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht im Ermessen der Behörde, sondern war geboten. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben und im Rahmen derer ggfs. auch die Frage zu klären ist, ob der Antragsteller (noch) Konsument sog. harter Drogen ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de / juris.