Urteil
10 K 2623/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:0928.10K2623.11.00
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Leitsätze
Erfolglose Klage gegen die Erhebung von Elternbeiträgen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufige vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Klage gegen die Erhebung von Elternbeiträgen Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufige vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen die rückwirkende Neufestsetzung von Elternbeiträgen für die Zeit ab dem 01. August 2008 und eine Nachforderung für den Zeitraum bis 31. Mai 2011. Die Tochter der Kläger nahm ab dem Schuljahr 2007/2008 das Angebot der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich an der städtischen Grundschule H. Weg in D. -S. wahr. In dem zwischen der Beklagten und den Klägern unter dem 04. April 2007 geschlossenen Vertrag über die Teilnahme an diesem Angebot ist u.a. hinsichtlich der dafür zu zahlenden Elternbeiträge ausgeführt: „§ 5 Elternbeiträge 1. Der zu entrichtende monatliche Elternbeitrag richtet sich nach der durch den Rat der Stadt D. -S. beschlossenen Satzung zur Beitragserhebung für die Nutzung außerunterrichtlicher Angebote der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich. Bis zu einem Einkommen i.H.v. jährlich 18.000,00 Euro wird keine Elternbeitrag erhoben. Der Beitrag beträgt bei einem Jahreseinkommen .... über 36.000,00 Euro 60,00 Euro monatlich. Die Erziehungsberechtigten legen zur Festsetzung des Elternbeitrages die erforderlichen Nachweise vor. Wird trotz Aufforderung kein Nachweis erbracht, so ist der Höchstbeitrag fällig.“ Auf der Grundlage der von den Klägern unter dem 30. Juni 2007 abgegebenen „Verbindlichen Erklärung zum Elterneinkommen“ zu dem in der Vergangenheit erzielten und zu erwartenden Jahreseinkommen in Höhe von über 36.000,- Euro setzte die Beklagte unter Bezugnahme auf die einschlägige Satzung vom 07. Dezember 2006 mit Bescheid vom 05. Juli 2007 den ab August 2007 zu zahlenden Elternbeitrag auf monatlich 60,- Euro fest. Mit Schreiben vom 28. September 2010 erbat die Beklagte im Rahmen der Einkommensüberprüfung die Vorlage von Gehaltsabrechnungen für die Monate Dezember 2008 und 2009 sowie der Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009. Mit Schreiben vom 04. April 2011 erinnerte die Beklagte an die Vorlage der angeforderten Nachweise und erbat zusätzlich die Vorlage der Dezemberlohnabrechnung 2010 bzw. - soweit bereits vorhanden - den Steuerbescheid für das Jahr 2010. Die Kläger legten der Beklagten keine Einkommensnachweise vor. Mit Bescheid vom 25. Mai 2011 setzte die Beklagte die zu zahlenden Elternbeiträge für die Zeit vom 01. August 2008 bzw. für die Zeit ab dem 01. Januar 2009 auf 150,- Euro monatlich fest. Die für den Zeitraum vom 01. August 2008 bis 31. Mai 2011 daraus resultierende Nachforderung wies die Beklagte mit 3.555,- Euro aus. Am 27. Juni 2011 haben die Kläger Klage erhoben. Den von den Klägern am 06. Juli 2011 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies die erkennende Kammer mit Beschluss vom 01. August 2011 ( 10 L 714/11 ) als unbegründet zurück. Zur Klagebegründung verweisen die Kläger darauf, dass sie nach dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag vom 04. April 2007 nicht zu einer höheren Zahlung als den darin vereinbarten 60,- Euro monatlich verpflichtet seien. Warum die Beklagte ab dem 01. Januar 2009 tatsächlich nur noch 35,- Euro statt der ursprünglich festgesetzten 60,- Euro von ihrem Konto abgebucht habe, sei für sie nicht nachvollziehbar. Sie seien jedoch bereit, für die Zeit bis zum Vertragsende, Juli 2011, den Differenzbetrag zwischen den ursprünglich vereinbarten 60,- Euro und den tatsächlich abgebuchten 35,- Euro nachzuentrichten. Aufgrund des mit ihnen geschlossenen Vertrages könne die Beklagte darüber hinaus keine Anpassung des zu zahlenden Elternbeitrages vornehmen. Der Vertrag enthalte keine Öffnungsklausel dahingehend, dass die Beiträge erhöht werden könnten. Der Vortrag nehme nur auf die zur damaligen Zeit beschlossene Satzung zur Beitragserhebung für die Nutzung außergerichtlicher Angebote der Offenen Ganztagsschule Bezug und gerade nicht auf die jeweils gültige Fassung der Elternbeitragssatzung. Dadurch habe die Beklagte sich der Möglichkeit begeben, den Vertragsbestandteil bezüglich der Beitragshöhe einseitig zu ändern. Die Beklagte habe sie auch nicht rechtzeitig darüber informiert, dass die Elternbeiträge angehoben worden seien, so dass sie nicht die Möglichkeit gehabt hätten, die Inanspruchnahme der Ganztagsbetreuung zu überdenken. Die Kläger haben sinngemäß schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 2011 aufzuheben, soweit für die Zeit ab August 2008 der Elternbeitrag rückwirkend auf mehr als 60,- Euro monatlich festgesetzt und eine Nachforderung in Höhe von mehr als 775,- Euro erhoben worden ist. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der angefochtene Änderungs- und Nachforderungsbescheid sei rechtmäßig. Die Kläger seien als Gesamtschuldner gemäß § 90 Abs. 1 SGB VIII, § 23 Abs. 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern i.V.m. den Regelungen der Satzung der Stadt D. -S. über die Beitragserhebung für die Nutzung der außergerichtlichen Angebote der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich vom 16. Juni 2008 zur Zahlung des geforderten Beitrages verpflichtet. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Das Verfahren ist durch Beschluss vom 21. September 2011 der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte in dem Verfahren 10 L 714/11 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nach Übertragung des Rechtsstreits durch Beschluss vom 21. September 2011 durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, § 101 Abs. 2, § 6 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere fristgemäß erhobene Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Elternbeiträge für den streitbefangenen Zeitraum ab August 2008 sind die Regelungen der Satzung der Stadt D. -S. zur Beitragserhebung für die Nutzung außerunterrichtlicher Angebote der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich (Elternbeitragssatzung – EBS -) vom 16. Juni 2008. Nach diesen Vorschriften haben die Eltern des Kindes oder diesen gleichgestellte Personen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich Gebühren zu den jährlichen Betriebskosten des außerunterrichtlichen Angebots der Offenen Ganztagsschule zu entrichten, wobei die Höhe der monatlichen Gebühren nach dem Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen gestaffelt ist. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung sind weder substantiiert vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Der von der Beklagten festgesetzte monatliche Elternbeitrag in Höhe von 150,- Euro für die Zeit ab dem 01. August 2008 und der daraus resultierende Nachforderungsbetrag für die Zeit bis einschließlich Mai 2011 in Höhe von 3.555,- Euro ergibt sich aus §§ 4, 5, 7 EBS. Danach ist bei einem anrechenbaren Einkommen der Beitragspflichtigen von über 125.000,- Euro jährlich ein monatlicher Beitrag in Höhe von 150,- Euro ( Höchstbeitrag ) zu entrichten. Kommen die Beitragspflichtigen der Aufforderung zum Nachweis des Einkommens nicht nach, so ist gleichfalls der Höchstbeitrag festzusetzen. Die Kläger sind mit Schreiben der Beklagten vom 28. September 2010 um die Vorlage der Gehaltsabrechnungen bzw. der Einkommenssteuerbescheide für den Zeitraum 2008, 2009 aufgefordert worden. Auch aufgrund der Erinnerung vom 04. April 2011 legten die Kläger der Beklagten keine Einkommensunterlagen vor. Insofern ist die Einstufung der Kläger in die höchste Einkommensstufe und eine Erhebung eines monatlichen Beitrags von 150,- Euro entsprechend den Regelungen der Satzung nicht zu beanstanden. Die im angefochtenen Bescheid ausgewiesene Nachforderung in Höhe von 3.555,- Euro ergibt sich aus der Aufrechnung der für den fraglichen Zeitraum bereits gezahlten und der im Bescheid vom 25. Mai 2011 festgesetzten Beiträge. Die Kläger, die gegen die Einstufung in die Einkommensgruppe über 125.000,- Euro keine grundsätzlichen Einwände erheben, beziehen sich zur Klagebegründung im Wesentlichen darauf, dass sie aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages über die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich vom April 2007 nicht zu einer höheren Zahlung als 60,- Euro verpflichtet seien. Mit den Regelungen des Vertrages, insbesondere denen des § 5, sei eine Erhöhung des Elternbeitrages ausgeschlossen worden. Dieser Einwand steht der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 25. Mai 2011 jedoch nicht entgegen. Zum einen dürfte § 5 des Vertrages schon nicht zu entnehmen sein, dass die Beklagte sich an die dort aufgeführte Beitragstabelle auch für die Zukunft – insbesondere für die Zeit nach einer evtl. Satzungsänderung – binden wollte. Dafür spricht, dass nicht ausdrücklich auf die seinerzeit geltende Elternbeitragssatzung vom 07. Dezember 2006 sondern nur auf „die durch den Rat der Stadt D. -S. beschlossene Satzung“ verwiesen ist. Insoweit dürfte § 5 des Vertrages kein eigener Regelungsgehalt beizumessen sein, sondern sich auf die Darstellung der seinerzeit geltenden Rechtslage beschränken. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn wie oben dargelegt ist Rechtsgrundlage für die Neufestsetzung der Elternbeiträge und die daraus resultierende Nachforderung nicht der zwischen der Stadt als Träger der Einrichtung und den Klägern geschlossene Vertrag, sondern allein die Elternbeitragssatzung der Beklagten. Die sich daraus ergebende Beitragspflicht knüpft lediglich an die Inanspruchnahme und Bereitstellung der Angebote zur Kinderbetreuung an. Diese Elternbeiträge sind grundsätzlich unabhängig von dem zugrundeliegenden individuellen Leistungsverhältnis von den Beitragsschuldnern zu erheben. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. September 2005 – 12 A 2184/03 – veröffentlicht in Juris. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.