Beschluss
6z L 900/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:1006.6Z.L900.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. 3 Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2011/2012 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO) i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. 4 Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zu Recht abgelehnt. Im Rahmen der Wartezeitquote - eine Zulassung in der Abiturbestenquote ist nicht beantragt worden - hat zwar die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit zwölf Wartesemestern und einer Durchschnittsnote von 2,7 für den Studiengang Humanmedizin auswählen können, jedoch konnte der Antragstellerin kein Studienplatz an einer der von ihr ausschließlich benannten Universitäten U. und V. zugewiesen werden. 5 Die Verteilung der in der Wartezeitquote ausgewählten Bewerber auf die Studienorte richtet sich nach § 21 VergabeVO. Dabei ist die Verteilung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO vorrangig nach den im Zulassungsantrag genannten Studienortwünschen vorzunehmen. An erster Stelle hatte die Antragstellerin die Universität U. genannt. An dieser Stelle im Vergabeverfahren ist nach § 21 Abs. 1 VergabeVO zu ermitteln, ob alle Bewerber, die diese Studienortpräferenz an gleicher, hier erster, Stelle, genannt haben, einen Studienplatz an der Universität U. erhalten können. Ist das - wie hier - nicht der Fall, erfolgt die Verteilung nach Sozialkriterien entsprechend der Rangfolge des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 VergabeVO. Dabei konnten an der Universität U. alle Bewerber mit den Sozialkriterien 1 bis 4 der Rangfolge zugelassen werden. Hierzu hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu Recht nicht gerechnet. Dem von der Antragstellerin gestellten Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches (Sozialkriterium 3) hat die An tragsgegnerin rechtsfehlerfrei nicht entsprochen. Grundlage für die Entscheidung ist dabei § 21 Abs. 3 Sätze 2 und 3 VergabeVO, wonach es unter Anlegung eines strengen Maßstabes erheblicher Nachteile im Falle einer Nichtberücksichtigung des Antrags auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches bedarf. 6 Soweit die Antragstellerin den Antrag auf wirtschaftliche Gründe im Sinne der Ziffer 3.3 der im jeweiligen hochschulstart.de-Magazin, hier auf der Seite 54 der Ausgabe Wintersemester 2011/2012, in Verbindung mit dem im Internet-Angebot www.hochschulstart.de bereitgestellten Text "Zulassungschancen können verbessert werden, Sonderanträge A, D, E, F" ("am Wohnort bestehendes ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis und Finanzierung des Studiums mit den Einkünften aus dieser Berufstätigkeit") stützt, entsprechen die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Diese Anforderungen ergeben sich aus § 3 Abs. 6 VergabeVO, nach dem die Antragsgegnerin die Unterlagen, die dem Antrag mindestens beizufügen sind, und deren Form bestimmt, und den Bekanntmachungen der Beklagten, insbesondere an den oben genannten Stellen im jeweiligen hochschulstart.de-Magazin, und in dem Text "Zulassungschancen können verbessert werden, Sonderanträge A, D, E, F". Beruft sich der Studienbewerber - wie die Antragstellerin - auf ein am Wohnort bestehendes ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis, dessen Fortsetzung für die Finanzierung des Studiums erforderlich ist, so werden unter Ziffer 3.3 der genannten Texte u. a. ein Beschäftigungsnachweis und eine Lohn- und Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers verlangt. 7 Vgl. hierzu etwa VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 6 L 873/10 - und Gerichtsbescheid vom 30. März 2011 - 6 K 4129/10 -. 8 Diese Nachweise hat die Antragstellerin nicht fristgerecht vorgelegt. Der von der An tragstellerin mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Bescheinigung über die Tätigkeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis der Kreisklinken F. vom 9. Juni 2011 kann nicht entnommen werden, welchen Umfang die Tätigkeit hat und welche Einkünfte hieraus erzielt werden. Dies ist aber zwingend erforderlich, um überprüfen zu können, ob die Einkünfte aus der Beschäftigung überhaupt den Lebensunterhalt während des Studiums gewährleisten können, also eine Beschäftigung im Sinne der Ziffer 3.3 vorliegt. 9 Die von der Antragstellerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgereichten Verdienstbescheinigungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Nach § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO können Unterlagen für das Wintersemester nur bis zum 15. Juni bzw. 31. Juli des jeweiligen Jahres nachgereicht werden. Diese Frist ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, bei der eine Fristverlängerung oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt und die sowohl die Antragsgegnerin als auch das Gericht bindet. 10 St. Rspr., vgl. nur: VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2007 - 6 K 2577/06 -; Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2009 - 6 K 1100/09 -; Beschlüsse vom 6. Oktober 2009 - 6 L 813/09 - und vom 12. Oktober 2010 - 6 L 932/ 10 -, letztere bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 13 B 1481/10 -. 11 Die Fristbestimmungen der VergabeVO unterliegen dabei keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da sie durch die Besonderheiten des Vergabeverfahrens bedingt und daher sachgerecht sind. 12 Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage, 2003, § 3 VergabeVO, Rn 1 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 13 B 203/00 - und Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 13 B 1481/10 -, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. Oktober 2008 - 6 L 1100/08 -. 13 Die Bewerbungs- und Nachfristen der Vergabeverordnung haben ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass das von der Antragsgegnerin durchzuführende Auswahl- und Verteilungsverfahren erst dann in Gang gesetzt werden kann, wenn sämtliche für die Auswahl und die Verteilung erhebliche Daten aller Bewerber feststehen. Eine Auswahl und - daran anschließend - die Verteilung an die Studienorte ist nur möglich, wenn für jeden Bewerber die maßgeblichen Kriterien feststehen, da sich bei dem einheitlichen Vergabeverfahren jede Entscheidung zugunsten eines Studienbewerbers zum Nachteil eines anderen Studienbewerbers auswirkt. Zwischen den Bewerbern muss eine Rangfolge hergestellt werden. Wären noch nach Ablauf der Ausschlussfrist gestellte Anträge bzw. nachgereichte Unterlagen zu berücksichtigen, würde das zu ständigen Verschiebungen in der Rangfolge führen, was der Antragsgegnerin die - rechtzeitige - Zuteilung der Studienplätze unmöglich machen würde. 14 Vgl. zur Rechtsprechung des OVG NRW die Nachweise bei Humborg, Die Vergabe von Studienplätzen durch die ZVS, DVBl. 1982, 469, 470; BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 900/78 u.a.-, BVerfGE 62, 117, 168; BVerwG, Beschluss vom 31. März 1976 - VII B 132.75 -, Buchholz 412.2 Nr. 46; Beschluss vom 3. August 1983 - 7 B 103.83 -, Buchholz 421.21 Nr. 11. 15 Auch soweit die Antragstellerin ihren Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches mit ihrer Mitgliedschaft im Betriebsrat des Q. -Krankenhauses S. (als stellvertretende Vorsitzende) und im Gesamtbetriebsrat der Kreisklinken F. begründet und sich insoweit auf die Ziffer 4.2 (Ausübung einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit, die nicht bereits unter Ziffer 4.1 fällt) beruft, ist die Ablehnung zu Recht erfolgt. Eine Mitgliedschaft der Antragstellerin im (Gesamt-)Betriebsrat der sie beschäftigenden Klinik stellt keinen berücksichtigungsfähigen Grund im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 2 VergabeVO in Form der durch die Antragsgegnerin aufgestellten Fallgruppe 4.2 dar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Mitgliedschaft in einem Betriebsrat - unabhängig von der Vorschrift des § 37 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - überhaupt eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne der Ziffer 4.2 darstellt oder möglicherweise allein der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Dass jedenfalls das - für Fallgruppe 4.2 erforderliche - besondere öffentliche Interesse an der fortdauernden Mitgliedschaft gerade der Antragstellerin im (Gesamt-)Betriebsrat nicht besteht, sondern vielmehr ein Nachfolger zur Verfügung stehen würde, folgt schon aus den Regelungen der §§ 24 und 25 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 BetrVG. So ist die Mitgliedschaft im Betriebsrat durch § 24 Nr. 3 BetrVG auch während einer Wahlperiode ausdrücklich an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft. Mithin geht der Gesetzgeber selbst von einer möglichen Fluktuation in der Zusammensetzung eines Betriebsrates aus. Gleichzeitig sieht § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG das Nachrücken eines Ersatzkandidaten von der Liste vor, so dass die Arbeitsfähigkeit des Betriebsrates von Gesetzes wegen auch in einem solchen Fall gesichert ist. Dass dabei im Zusammenhang mit der Tätigkeit erworbenes Wissen durch das Ausscheiden eines Mitglieds verloren gehen könnte, wird insoweit - bezogen auf die Tätigkeit des Betriebsrates insgesamt - durch das Betriebsverfassungsgesetz selbst vorausgesetzt und als rechtlich unerheblich angesehen. Vielmehr sind die Betriebsratsmitglieder insoweit ungeachtet ihrer Erfahrung oder ähnlichem als gleichwertig anzusehen. 16 Die Antragstellerin ist betreffend die Universität U. zu Recht auch nicht unter Zugrundelegung des Sozialkriteriums fünf berücksichtigt worden. Für die nach der Verteilung in den Ranggruppen eins bis vier noch verbliebenen Studienplätze bestand Ranggleichheit unter den Bewerbern, die sich auf keines der hierfür erforderlichen Sozialkriterien berufen konnten. Im Fall der Ranggleichheit zwischen mehreren Bewerbern hat die Entscheidung gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO nach Maßgabe der ermittelten Durchschnittsnote zu erfolgen, wobei im vorliegenden Fall Bewerber mit Durchschnittsnoten bis 2,4 berücksichtigt werden konnten. Damit konnte die Antragstellerin mit einer Durchschnittsnote von 2,7 nicht mehr zugelassen werden. 17 Die Universität V. hat die Antragstellerin an zweiter Stelle genannt. In diesem Fall waren alle Bewerber, die wie die Antragstellerin V. an zweiter Stelle genannt haben, zusammenzufassen und zu prüfen, ob diese einen Studienplatz an der Universität V. erhalten können. Im Fall der Universität V. waren aber so viele Bewerber mit Ortspräferenz eins vorhanden, dass eine Zulassung für Bewerber mit der Ortspräferenz zwei nur bis zu dem Sozialkriterium fünf und einer Durchschnittsnote von 2,5 erfolgen konnte. Folglich konnte die Antragstellerin mit dem Sozialkriterium fünf und einer Durchschnittsnote von 2,7 auch an dieser Universität nicht zugelassen werden. 18 Die Zuweisung eines Studienplatzes an einer anderen Universität hat die Antragstellerin in ihrem Antrag ausdrücklich ausgeschlossen. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der ständigen Praxis der beschließenden Kammer in Verfahren dieser Art. 21