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Beschluss

16 L 742/11

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sind abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung ist nach § 112 JustG NRW i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO nur ausnahmsweise möglich; bei offensichtlich rechtmäßigen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse. • Eine Aufenthaltserlaubnis kann nicht erteilt werden, wenn der Ausländer ohne das für den beantragten Daueraufenthalt erforderliche nationales Visum eingereist ist; eine bloße visumsfreie Kurzaufenthaltsberechtigung für bis zu drei Monate rechtfertigt keinen längerfristigen Aufenthalt (§§ 5, 6 AufenthG; Art.1 VO (EG) Nr.539/2001). • Ein Anspruch aus § 39 Nr.3 AufenthV kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Anspruchsgrundes (z.B. alleinige Personensorge des inländischen Elternteils nach § 32 AufenthG) nicht vorliegen oder der Anspruch nicht während eines rechtmäßigen Aufenthalts entstanden ist.
Entscheidungsgründe
Versagung Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung rechtmäßig; aufschiebende Wirkung abgelehnt • Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sind abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung ist nach § 112 JustG NRW i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO nur ausnahmsweise möglich; bei offensichtlich rechtmäßigen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse. • Eine Aufenthaltserlaubnis kann nicht erteilt werden, wenn der Ausländer ohne das für den beantragten Daueraufenthalt erforderliche nationales Visum eingereist ist; eine bloße visumsfreie Kurzaufenthaltsberechtigung für bis zu drei Monate rechtfertigt keinen längerfristigen Aufenthalt (§§ 5, 6 AufenthG; Art.1 VO (EG) Nr.539/2001). • Ein Anspruch aus § 39 Nr.3 AufenthV kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Anspruchsgrundes (z.B. alleinige Personensorge des inländischen Elternteils nach § 32 AufenthG) nicht vorliegen oder der Anspruch nicht während eines rechtmäßigen Aufenthalts entstanden ist. Der Antragsteller, serbischer Staatsangehöriger, war visumsfrei nach Deutschland eingereist und beantragte später eine Aufenthaltserlaubnis zum Daueraufenthalt bei seinem in Deutschland lebenden Vater. Die Ausländerbehörde versagte die Aufenthaltserlaubnis und drohte die Abschiebung an. Der Antragsteller suchte Prozesskostenhilfe und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der anhängigen Klage. Die Behörde berief sich auf fehlendes nationales Visum, das Überschreiten des drei Monatsrahmens der Visumsfreiheit und darauf, dass kein Anspruch auf Aufenthalt nach den einschlägigen Anspruchsgrundlagen des Aufenthaltsrechts bestehe. Streitfragen betrafen insbesondere die Wirkungen einer möglichen Fiktions- oder Duldungsfiktion nach § 81 AufenthG sowie die Frage, ob der Vater des Antragstellers alleiniges Personensorgerecht innehat. Das Verwaltungsgericht prüfte summarisch Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung und die Interessenabwägung zwischen privatem und öffentlichem Interesse. • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die Abschiebungsandrohung ist eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung; Rechtsbehelfe gegen solche Maßnahmen haben nach § 112 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung; eine Anordnung entgegenstehender Wirkung ist nur ausnahmsweise möglich und hier nicht angezeigt. • Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Daueraufenthalt ist ein vor der Einreise zu beantragendes nationales Visum erforderlich (§§ 5, 6 AufenthG); eine bloße visumsfreie Kurzaufenthaltsbefreiung (bis drei Monate) rechtfertigt keinen langfristigen Aufenthalt. • Eine Duldungs- oder Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs.3 AufenthG kommt allenfalls in Betracht, wenn der Antrag während eines rechtmäßigen Aufenthalts gestellt wurde; hier bestehen Zweifel an Einreisedatum und Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, sodass die Kammer dies offenließ, weil die Klage ohnehin aussichtslos ist. • Anspruchsgrundlagen wie § 32 AufenthG scheitern, weil dem in Deutschland lebenden Vater nicht nach serbischem Recht die alleinige Personensorge zuzuordnen ist; ein deutscher Beschluss über das Ruhen der elterlichen Sorge ändert die ausländische Rechtslage nicht konstitutiv. • Die Vorschrift des § 39 Nr.3 AufenthV greift nicht, weil kein während eines rechtmäßigen Aufenthalts entstandener Anspruch nach § 32 AufenthG vorliegt und weil die genannten Vorschriften überwiegend Ermessensregelungen enthalten, nicht aber einen strikten Rechtsanspruch. • Eine Interessenabwägung führt zur Überwiegung des öffentlichen Interesses an sofortiger Vollziehung, da die Ordnungsverfügung nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig erscheint und kein besonderes Härte- oder Schutzinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde auf Kosten des Antragstellers abgelehnt; der Bescheid der Ausländerbehörde vom 8. Juni 2011 ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde zu Recht versagt, weil der Antragsteller ohne das für einen Daueraufenthalt erforderliche nationale Visum eingereist ist und die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 32, 39 AufenthG/AufenthV nicht erfüllt sind. Eine Fiktionswirkung oder ein Schutzbedarf, der ein Absehen von der Visumspflicht rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers; die Abschiebungsandrohung bleibt wirksam.