Urteil
8 K 2256/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:1013.8K2256.09.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten. T a t b e s t a n d Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 bei der Bezirksregierung B. - Abteilung Bergbau und Energie - einen Rahmenbetriebsplan für die Errichtung und den Betrieb eines Tagebaus zur Gewinnung von Quarzsand im Nassabbauverfahren auf Flächen in der Gemarkung I. , Flur 00, Flurstücke 01 und 02 jeweils teilweise. Die Vorhabenfläche liegt nördlich der Ortschaft I. ‑M. zwischen den Nassabgrabungen I. -West und I. -T. der Klägerin zu 1. und umfasst eine Teilfläche des Betriebsgeländes der Sprengstofffabrik der G. & S. X. AG, das über einen Zeitraum von ca. 100 Jahren als Industriestandort zur Herstellung und Lagerung von Sprengstoffen genutzt wurde. Die Abbaufläche hat eine Größe von 31,7 ha. Die Lagerstätte soll bis zu einer Wassertiefe von 40 Metern abgebaut werden. Das Grundwasser steht im Mittel zwischen 5 und 8 Metern unter der Geländeoberkante an. Im südlichen Teil des Betriebsgeländes der Sprengstofffabrik liegen Boden- und Grundwasserbelastungen mit sprengstofftypischen Verbindungen (STV) vor. Dort werden zwar seit Ende 1998 Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Aufgrund der Vornutzung des gesamten Geländes können Belastungen im Oberboden mit STV auch für den Bereich der vom Antrag umfassten Flächen nicht ausgeschlossen werden. Für eine Gewinnung der Quarzsande ist es zunächst erforderlich, noch aufstehende Gebäude, bauliche Anlagen sowie die Waldvegetation zu beseitigen. Anschließend soll der Abraum, der hier als nichtverwertbarer Oberboden ansteht, abschnittsweise abgeschoben werden. Im Anschluss daran soll das Grundwasser zunächst mit Erdbaugeräten freigelegt und eine 0,5 ha große Startgrube erstellt werden, die das schwimmende Gewinnungsgerät aufnimmt. Die Gewinnung des Quarzsandes soll im Nassabbauverfahren mittels eines elektrisch betriebenen Saugbaggers mit Schneidkopf oder Schneidrad durchgeführt werden. Das gelöste Schürfgut wird hydraulisch über eine schwimmend verlegte Rohrleitung gefördert. In Ufernähe erfolgt eine mechanische Trennung des Wasser-Feststoffgemisches. Der entwässerte Quarzsand soll zunächst am Standort zwischengelagert und dann mit LKW über die C.---straße und die N.------straße zu den Kunden abtransportiert werden. Das mit dem Sand entnommene Wasser wird ohne weitere Nutzung wieder in das Abgrabungswasser eingeleitet. In der Lagerstätte stehen insgesamt 5,16 Millionen qm hochreiner Quarzsand zur Gewinnung an. Gemäß Abbauplan sollen ca. 500.000 Tonnen Quarzsand jährlich abgebaut und vermarktet werden, so dass die Gewinnung voraussichtlich einen Zeitraum von 16 Jahren beanspruchen wird. Das ursprünglich von der Beigeladenen beabsichtigte Vorhaben, zusätzlich zur Quarzsandgewinnung eine Anlage zur Aufbereitung der Sande in einer neu zu errichtenden Anlage durchzuführen und den Abtransport der Produktion teilweise über den vorhandenen Gleisanschluss zur Strecke der Deutschen Bahn AG N1. I. vorzusehen, wurde von der Beigeladenen im Laufe des Planverfahrens aufgegeben. Der Antrag für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans wurde mit den zugehörigen Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 27. Februar bis zum 26. März 2007 bei der Stadtverwaltung I. zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Klägerin zu 1. betreibt ein Unternehmen zur Produktion mineralischer Rohstoffe. Unternehmensschwerpunkt ist die Gewinnung, Aufbereitung und Veredelung von Industriemineralien. Hierzu zählt insbesondere Quarzsand als Rohstoff für die Gießerei- und Glasindustrie. Die Klägerin zu 1. betreibt u.a. in I. seit Jahrzehnten ein Werk zur Gewinnung und Aufbereitung von Quarzsand. Derzeit werden zwei operative Tagebaugewässer betrieben, der Tagebau I. -T. (sog. T2. I) und der Tagebau I. -West (sog. T2. II). Der Rahmenbetriebsplan für die Fortführung des Quarzsandabbaus I. -T. wurde mit Planfeststellungsbeschluss vom 8. September 2004 , der Rahmenbetriebsplan für die Vertiefung des Gewinnungssees I. -West wurde durch Planfeststellungsbeschluss vom 17. Dezember 2007 zugelassen. In beiden Tagebaugewässern wird das Mineral mit Baggerschiffen gefördert, zur Aufbereitungsanlagen im Werk I. befördert und dort weiterverarbeitet. Die Teile des Betriebsgeländes der Klägerin zu 1. grenzen unmittelbar an die Fläche des Vorhabens der Beigeladenen an. Die Klägerin zu 1. erhob am 29. März 2007 gegen den ausgelegten Rahmenbetriebsplan Einwendungen. Sie wandte sich im Einzelnen gegen die Standsicherheit des geplanten Damms zwischen dem Tagebau T. -Süd und dem Tagebau I. -T. und führte aus, es sei vorgesehen, dass dieser Damm an der schmalsten Stelle etwa 100 Meter breit sein solle. Diese Breite sei nicht ausreichend, da aus eigener betrieblicher Erfahrung bekannt sei, dass Böschungsbrüche ein Ausmaß von 50 Meter landeinwärts erreichen können. Falls ein solches Ereignis auf einer Seite des Dammes eintrete, bestehe die Gefahr, dass der gesamte Damm ganz oder teilweise weggespült werde. Infolgedessen müsse der Damm an der schmalsten Stelle mindestens 150 Meter an der Oberfläche breit sein. Zudem werde bezweifelt, dass die Beigeladene die für die Zulassung des Betriebsplans nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) zur Durchführung des Vorhabens erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitze. Im Übrigen bestehe ein erhebliches Interesse daran, dass insbesondere die Altlastenfrage im Hinblick auf das entstehende Gesamtbergbaugelände hinreichend und abschließend geklärt werde. Dem Rahmenbetriebsplan sei keinerlei Information darüber zu entnehmen, ob die Aussandungsfläche im Hinblick auf Altlasten erkundet worden sei. Ausweislich des Grundwas-sergleichenplans verlaufe der Grundwasserstrom von West nach Ost mit leicht südlicher Tendenz. Es sei daher nicht auszuschließen, dass im Zuge der Abraumgewinnung und der Aussandungstätigkeit im Boden befindliche Schadstoffe mobilisiert und ins Grundwasser getragen und mit dem in östlicher Richtung verlaufenden Grundwasserstrom die Tagebaugewässer der Klägerin zu 1. kontaminiert werden. Die im Rahmenbetriebsplan geschilderte Vorgehensweise, bei der das Vorfeld des Tagebaus in Planquadrate aufgeteilt werde, die jeweils getrennt abgeschoben und repräsentativ beprobt werden, sei zwar ein richtiger Ansatzpunkt, es fehlten jedoch Angaben zur Größe der Planquadrate. Da eventuell austretende Giftstoffe im Bereich der ehemaligen Lagerflächen oder an anderer Stelle punktuell auftreten könnten, sei das Raster eng auszulegen. Außerdem müsse im Einzelnen dargelegt werden, wie die Proben tatsächlich genommen werden sollten. Es fehle auch ein gesondertes, detailliertes Vorsorgekonzept. Unklar sei auch, ob die Vorstellungen des Plans zur Beseitigung belasteter Abraumchargen überhaupt bergtechnisch sinnvoll durchgeführt werden könnten. Der Kläger zu 2. ist als Land- und Forstwirt tätig und steht mit der Klägerin zu 1., der er Flächen zur Quarzsandgewinnung verpachtet hat, in einer jahrzehntelangen Geschäftsbeziehung. Auch er ist Eigentümer von Grundstücken, die unmittelbar an das Vorhabengelände angrenzen. Auf seinen Grundstücken am westlichen Ufer des T2. II wird ein Freibad nebst Parkplätzen betrieben. Mit Schreiben vom 20. April 2007, das per Telefax am 23. April 2007 bei der Bezirksregierung B. einging, führte er aus, als Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sei er der Auffassung, dass in jedem Falle ein 150 Meter breiter Streifen, gemessen von der Grundstücksgrenze, aus Standsicherheitsgründen unverritzt bleiben müsse. Dies sei insbesondere auch zur Sicherung des bestehenden Parkplatzes, der vor Abbrüchen, die bergtechnisch nie ganz auszuschließen seien, geschützt werden müsse, sowie zur Sicherung des Eigentums des Klägers am bestehenden Damm zwischen dem T2. I und dem geplanten Abbaugewässer der Beigeladenen notwendig. Die vorgelegten Antragsunterlagen ließen zudem jede vertiefte Auseinandersetzung mit dem bestehenden Altlasten vermissen. Es müsste detailliert aufgeführt werden, welche Altlasten in der Vergangenheit in der Umgebung der Antragsfläche aufgefunden worden seien, und mit welchen Altlasten bei Genehmigung des Vorhabens gegebenenfalls gerechnet werden müsse. Nur so sei eine entsprechende Gefährdungsabschätzung möglich. Die Antragsunterlagen seien deshalb unvollständig. Da Altlastenfreiheit auf den Flächen nicht garantiert werden könne, sei es aus Sicht des Klägers zu 2. nicht auszuschließen, dass im Zusammenhang mit der Abraumgewinnung oder Aussandung Schadstoffe in seine Flächen oder aber in das Grundwasser des benachbarten T2. gelangen. Dies gefährde sowohl verpachtete Flächen, die von der Klägerin zu 1. genutzt würden, als auch den Badebetrieb. Zudem werde ein geordneter Badebetrieb durch die Schaffung eines weiteren eigenständigen Gewässers in Frage gestellt, da hiermit die tatsächliche Möglichkeit ungenehmigter Nutzung eröffnet werde. Zudem bestehe ein bergbaulicher Bedarf für das Vorhaben der Beigeladenen ohnehin nicht, da im Abbaubereich der Klägerin zu 1. bisher bergrechtlich zum Abbau genehmigte Quarzsandmengen in erheblichem und ausreichendem Umfang gegeben seien. Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und die vorgebrachten Einwendungen wurden in einem Erörterungstermin am 12. Dezember 2007 erörtert. Auf der Grundlage dieser Erörterungen forderte die Bezirksregierung B. von der Beigeladenen ergänzende Ausarbeitungen zur Dokumentation der Schadstoffbelastungen sowie deren Bewertungen im Hinblick auf den geplanten Quarzsandabbau an. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 7. April 2009, berichtigt am 23. April 2009, erließ die Bezirksregierung B. den obligatorischen Rahmenbetriebsplan für die Errichtung und den Betrieb eines Tagebaus zur Quarzsandgewinnung im Nassabbauverfahren und die damit verbundene Herstellung eines Gewässers in der Gemarkung I. L. zu. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei den I1. T3. handele es sich nach der stratigrafischen Einordnung des Geologischen Dienstes des Landes Nordrhein-Westfalen um eine präquatärzeitliche Lagerstätte. Der anstehende Quarzsand sei somit grundsätzlich zur Herstellung feuerfester Erzeugnisse oder Ferrosilizium im Sinne des § 3 Abs. 4 BBergG geeignet. Der Tagebau unterliege damit den Bestimmungen des Bergrechts. Die von dem Vorhaben berührte Abbaufläche sei größer als 25 ha, zudem sei das Vorhaben mit der Herstellung eines Gewässers verbunden. Insoweit bedürfe es zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans gemäß § 52 Abs. 2c, 57a Abs. 1 - 4 BBergG iVm § 1 Nr. 1 bb der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-VBergbau) eines Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung. Durch die Planfeststellung werde gemäß §§ 74 und 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG) die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle berührten öffentliche Belange festgestellt und über solche Einwendungen, über die bei der Erörterung keine Einigung erzielt worden sei, entschieden. Insbesondere werde über die Umweltauswirkungen des Vorhabens abschließend entschieden, und zwar mit verbindlicher Wirkung für die zur Durchführung des Vorhabens darüber hinaus erforderlichen Betriebspläne. Neben der Planfeststellung seien andere nach außerbergrechtlichen Vorschriften sonst notwendige behördliche Entscheidungen, Genehmigungen, Erlaubnisse oder Befreiungen grundsätzlich nicht erforderlich. Neben der Entscheidung über die Herstellung eines Gewässers nach § 31 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes i.d.F. vom 6. Januar 2004 - WHG - umfasse die Planfeststellung auch die sonst zur Verwirklichung des Vorhabens notwendigen Entscheidungen, die gemäß § 57a Abs. 4 Satz 1 BBergG nach Maßgabe der fachgesetzlichen Vorschriften zu treffen seien. Die Planfeststellung erstrecke sich auch auf die notwendigen Folgemaßnahmen, ohne die das Vorhaben nicht verwirklicht werden könne oder dürfte, bis vorhabenbedingte Gefahren, Beeinträchtigungen oder Schäden nicht mehr zu besorgen seien. Die bergrechtliche Planfeststellung begründe grundsätzlich jedoch nicht das Recht, für das Vorhaben fremde Grundstücke in Anspruch zu nehmen. Unverzichtbare Voraussetzung für die Errichtung und Führung des Betriebes sei zudem, dass neben der Planfeststellung ein zugelassener Hauptbetriebsplan nach § 52 Abs. 1 BBergG vorliege. Hinsichtlich der vom Vorhaben berührten Belange Dritter und der Aufgabenbereiche Beteiligter im Sinne des § 54 Abs. 2 BBergG erstreckten sich die Rechtswirkungen der Planfeststellung auch auf die Zulassung und Verlängerung der zur Durchführung des Rahmenbetriebsplans erforderlichen Haupt-, Sonder- und Anschlussbetriebspläne, soweit über die sich darauf beziehenden Einwendungen entschieden worden sei (§ 57a Abs. 5 Satz 1 BBergG). Der vorliegende Rahmenbetriebsplan habe nicht die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Aufbereitung und Trocknung der gewonnenen Bodenschätze zum Gegenstand. Soweit die Beigeladene beabsichtige, gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt bei der Bergbehörde die Errichtung und den Betrieb der Aufbereitungsanlage für den gewonnenen Quarzsand zu beantragen und die Anschlussplanstrecke der Deutschen Bahn N1. I. für den Abtransport des aufbereiteten Quarzsandes über die Schiene zu beantragen, würde es sich aufgrund des räumlichen Zusammenhangs mit der Gewinnung dabei nach bisheriger Beurteilung der Planfeststellungsbehörde um eine wesentliche Änderung des vorliegend planfestgestellten Vorhabens i.S.d. § 52 Abs. 2c BBergG handeln. In der Begründung, auf die im Übrigen verwiesen wird, wurden die Einwendungen der Kläger zurückgewiesen. Soweit die Klägerin zu 1. nach Herausnahme wesentlicher Vorhabensteile das verbleibende Abbauvorhaben für nichtplanfeststellungsfähig halte, werde nicht bezweifelt, dass der ursprünglich vorgelegte Rahmenbetriebsplan den rechtlichen Erfordernissen entsprochen habe. Es sei deshalb nur zu prüfen, ob das Vorhaben in der nunmehr vorliegenden Form zulassungsfähig sei und ob und gegebenenfalls in welcher Weise aufgrund der vollzogenen Änderungen des Plans die Rechte der Klägerin zu 1. berührt seien. Vor diesem Hintergrund sei festzustellen, dass die Umplanung die Identität des Vorhabens, nämlich die Gewinnung von Quarzsand auf einer Fläche von 31,7 ha oberhalb und unterhalb des Grundwasserspiegels und damit einhergehende Herstellung eines bleibenden Gewässers in einer Größe von 22,4 ha, unberührt ließen. Das Vorhaben sei auch in dem reduzierten Umfang für sich genommen durchführbar. Die herausgenommenen Antragsgegenstände seien weder technisch noch wirtschaftlich zwingend Bestandteil des beantragten Quarzsandabbaus. Es handele sich lediglich um Reduzierungen des Vorhabens, die zu einem geringeren Flächenverbrauch und geringeren Eingriffen in Natur und Landschaft führen würden. Infolgedessen seien Betroffenheiten anderer Behörden oder Dritter durch die Reduzierung nicht ersichtlich. Es bedürfe deshalb auch gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG keiner weiteren Öffentlichkeitsbeteiligung. Zur Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens seien im Rahmenbetriebsplan auch nur die allgemeinen Angaben zum Vorhaben nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG zu prüfen. Da technische Details dem Hauptbetriebsplan vorbehalten blieben, umschreibe der Antrag der Klägerin in der vorliegenden Form ein schlüssiges, technisch und wirtschaftlich durchführbares Vorhaben für den Quarzsandabbau. Soweit die Klägerin zu 1. eine Gefährdung ihrer Grundstücke aufgrund von Bodenbelastungen befürchte, seien wegen der vorgesehenen Verpflichtung der Beigeladenen zur Erkundung von Verdachtsflächen und Durchführung von Voruntersuchungen und der Überwachung der Gewässer die Einwendungen der Klägerin zu 1. zurückzuweisen. Von der Beigeladenen würden zunächst Risikoabschätzungen auf der Grundlage historischer Recherchen und Auswertung von Luftbildern verlangt. Bei Vorliegen eines konkreten Altlastenverdachts sei im Rahmen der Baufeldfreimachung eine gezielte Untersuchung durchzuführen. Eine flächige Untersuchung tieferer Bodenschichten sei erforderlich, wenn bei Abschieben des Oberbodens Fremdmaterial angetroffen oder eine Belastung mit Schadstoffen festgestellt werde. Dagegen seien punktuelle Untersuchungen auf der Gesamtfläche weder zielführend noch angemessen. Es sei davon auszugehen, dass mit den getroffenen Vorkehrungen Bodenverunreinigungen vollständig erkannt und nach dem Stand der Technik behandelt und beseitigt werden. Eine zusätzliche Freisetzung von STV in das Grundwasser, in Oberflächengewässer oder in Quarzsandlagerstätten sei aufgrund der getroffenen Vorkehrungen nicht zu besorgen. Eine Erfassung von bestehenden Gewässern durch im Grundwasser erkundete STV‑Schadstofffahnen sei nicht zu erwarten. Nach der vorliegenden Analyse der Grundwasserströme werde das Vorhaben zu einer Stabilisierung der Grundwasserfließrichtung in einer Hauptrichtung nach Südosten führen. Damit werde zugleich unterbunden, dass die vorhandene nördliche Schadstofffahne in Richtung auf den T2. II schwenke. Darüber hinaus werde zum Ausschluss einer Gefährdung des Grundwassers angeordnet, regelmäßig Grundwasserstandsmessungen und hydrochemische Analysen an zusätzlichen Grundwassermessstellen vorzunehmen. Diese angeordnete Prüfung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen anhand von Grundwassergleichenplänen entspreche dem Stand der Technik. Soweit ein umfassendes Grundwassermonitoring trotzdem erforderlich werde, sei dies in Ziffer 4.13.4 des Beschlusses angeordnet. Mit Hilfe dieses Frühwarnsystems könnten gegebenenfalls eintretende negative Entwicklungen rechtzeitig erkannt und das Risiko einer Schädigung der Schutzgüter vermindert werden. Soweit dabei eine relevante Änderung der Verhältnisse bzw. Randbedingungen festgestellt werden sollten, bleibe es der Planfeststellungsbehörde vorbehalten, von dem Träger des bergbaulichen Vorhabens die Vorlage eines numerischen Grundwassermodells zu verlangen. Soweit die Klägerin schließlich verlange, dass zu dem von ihr betriebenen Abgrabungsgewässer I. -T. ein Damm mit mindestens 150 Metern Breite verbleiben solle, werde die Einwendung zurückgewiesen. Es seien im Beschluss Sicherheitsabstände von der Abraumböschung zu Grundstücken Dritter festgelegt worden, wie sie z. B. bergbehördlich auch für andere benachbarte Tagebaue der Klägerin zu 1. zur Anwendung gebracht worden seien. Darüber hinaus seien mit diesem Beschluss aktuelle Erkenntnisse einkalkuliert worden, um die noch bestehenden Unsicherheiten zu berücksichtigen. Zusätzlich zu den Sicherheitsabständen sei ein Mindestabstand zwischen der Gewässerböschung und den Grundstücken anderer Eigentümer einzuhalten. Zudem werde eine fortlaufende Kontrolle des Profils der hergestellten Unterwasserböschung verlangt. Mit diesen getroffenen Regelungen sei auf der übergeordneten Ebene des Rahmenbetriebsplans die erforderliche Vorsorge getroffen worden, um die Sicherheit der zulässigerweise bereits geführten Betriebe nicht zu gefährden und zugleich den Lagerstättenvorrat nicht unverhältnismäßig einzuschränken. Detaillierte Festlegungen könnten erst auf der Grundlage der Abbauplanung mit der Zulassung von Haupt- und Sonderbetriebsplänen nach Vorlage von Standsicherheitsgutachten und unter Berücksichtigung genauer Erkenntnisse über Gewinnungstechnik, die Lagerstättenverhältnisse und die hydrogeologischen Gegebenheiten erfolgen. Die Einwände des Klägers zu 2. wurden gleichfalls zurückgewiesen. Soweit dieser befürchte, dass es zu Schäden an seinen Grundstücken komme, sei er auf die Entschädigungsregelungen nach § 114 ff. BBergG zu verweisen. Jedenfalls sei die vom Kläger zu 2. befürchtete Schädigung des Vorhabens durch Rutschungen in keiner Weise belegt. Auch soweit der Kläger zu 2. die Gefahr einer Schädigung des Grundstückes durch Altlasten auf dem Grundstück der Beigeladenen geltend gemacht habe, könne auf die Begründung der Zurückweisung der entsprechenden Einwendungen der Klägerin zu 1. verwiesen werden. Soweit der Kläger befürchte, es komme zu ungenehmigtem Badebetrieb, sei dies wegen der festgelegten vollständigen Einzäunung des Betriebsgeländes nicht zu erwarten. Die Auffassung des Klägers, für das Vorhaben bestehe angesichts der vorliegenden Abbaugenehmigung kein Bedarf, lasse eine Beeinträchtigung von Rechten des Klägers nicht erkennen. Der Beschluss wurde der Klägerin zu 1. am 27. April 2009 und dem Kläger zu 2. am 25. April 2009 zugestellt. Am 22. Mai 2009 haben die Kläger Klage erhoben. Unter Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren führen sie aus, der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig, da die zum Schutz der Kläger erlassenen Nebenbestimmung Nr. 4.13.4 zu unbestimmt sei. Nach Abs. 2 der Nebenbestimmung bleibe vorbehalten, die Erarbeitung eines instationären numerischen Grundwassermodells zu verlangen, soweit dies zur Feststellung von Beeinträchtigungen und nachteiligen Wirkungen des Gewässerausbaus auf den Wasserhaushalt erforderlich sei. Bereits die Anordnung eines Vorbehalts sei unverständlich, da der Planfeststellungsbeschluss selbst ausführe, über die Umweltauswirkungen des Vorhabens werde abschließend entschieden. Zu alledem sei völlig unklar, wann nach der Nebenbestimmung die Voraussetzungen für das Verlangen vorliegen, ein numerisches Grundwassermodell zu erarbeiten. Die Entscheidung über den Gewässerabbau verletze zudem drittschützende Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes - BBodschG - in Verbindung mit dem grundwasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz in § 34 Abs. 2 WHG. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmten sich gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG nach dem WHG. Diesbezüglich sei in erster Linie auf § 34 WHG abzustellen. Und zwar sei vorliegend die Beigeladene als Eigentümerin des Werkgeländes für etwaige Grundwasserverunreinigungen durch STV selbst zu Sanierungen verpflichtet. Komme sie dieser Pflicht aber nicht nach, bestehe für die Kläger die Gefahr, dass bei einer Verunreinigung von Gewässern auf ihrem Grundstück sie als Eigentümer zur Sanierung verpflichtet würden. Der Planfeststellungsbeschluss schließe nicht jede nach menschlichem Ermessen vernünftige Wahrscheinlichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers und damit die Gefahr, dass das Oberflächeneigentum der Kläger durch Zufluss kontaminierten Grundwassers belastet werde, aus. Der Planfeststellungsbeschluss werde im Übrigen den Anforderungen an das Abwägungsgebot bei der planerischen Gestaltungsfreiheit über die Herstellung des Gewässers nicht gerecht. Die Auswirkungen des geplanten Gewässeraufbaus auf die im Grundwasser bereits vorhandenen Schadstofffahnen seien nur unzureichend ermittelt worden. Der grundwasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz in § 34 Abs. 2 WHG gebiete umfassend, jeder auch noch so wenig naheliegenden Wahrscheinlichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers vorzubeugen. Da dies nicht geschehen sei, liege auch ein abwägungsrelevantes Ermittlungsdefizit und damit ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor. Unabhängig davon sei das gewählte methodische Vorgehen bei der Beurteilung der vorhabenbedingten Beeinflussung bestehender Schadstofffahnen nicht ausreichend. Die verwendete Strömungsnetzanalyse sei ein heute nur noch selten angewandtes grafisches Verfahren unter der Annahme der Stationarität, des Fehlens von Quellen und Senken sowie von Homogenität und Isotropie. Wegen fortschreitender EDV-Technik habe sich mittlerweile das numerische Verfahren als Stand der Technik für die Bewertung von Freistellung der vorliegenden Art durchgesetzt. Gerade weil die Lage der Schadstofffahnen auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht sicher habe abgegrenzt werden können, sei eine Strömungsnetzanalyse nicht hinreichend geeignet, die Kontaminierung von Grundflächen der Kläger auszuschließen. Jedenfalls sei die Interpretation, die Abstromrichtung im Bereich der kleineren Schadtstofffahne auf dem Gebiet der Beigeladene verlaufe nach Südost und werde sich nicht in den T2. II ausbreiten, nicht nachvollziehbar. Dementsprechend habe die Beklagte auch die oben genannte Nebenbestimmung aufgenommen, gegebenenfalls die Erarbeitung eines numerischen Grundwassermodells nachträglich zu verlangen. Insgesamt bleibe daher festzustellen, dass es bei der Festlegung des Gewässers zu einem nicht mehr korrigierbaren Abwägungsdefizit gekommen sei. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch rechtswidrig, weil der obligatorische Rahmenbetriebsplan nicht das gesamte bergbauliche Vorhaben zum Inhalt habe. Das sei nachbarrechtsrelevant, da aus Sicht der Kläger unklar sei, welche Bindungswirkung der Rahmenbetriebsplan für nachfolgende Haupt- und Sonderbetriebspläne zur Folge habe. Gegenstand der Zulassungsentscheidung sei nur noch ein reiner Gewinnungsbetrieb. Der zugelassene Rahmenbetriebsplan enthalte keinerlei Angaben mehr zu Aufbereitung der gewonnenen Bodenschätze. Aus Sicht der Kläger sei danach unklar, inwieweit sich die Rechtswirkungen der Planfeststellungen hinsichtlich der von dem Vorhaben berührten klägerischen Belange auch auf die Zulassung der zur Durchführung des Rahmenbetriebsplans erforderlichen Haupt- und Sonderbetriebspläne erstrecke. Da die Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans die Feststellung enthalte, das Gesamtvorhaben sei zulassungsfähig, könne bei der Zulassung der Hauptbetriebspläne die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens aber nicht erneut in Frage gestellt werden. Der Rahmenbetriebsplan sei zudem rechtswidrig, da § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BBergG verletzt werde. Diese Norm sei nachbarschützend. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans treffe nicht die erforderliche Vorsorge für die Sicherheit des Tagebaus der Klägerin zu 1. Eine Standsicherheitsberechnung des zwischen dem Vorhaben und den Betriebsflächen der Klägerin zu 1. entstehenden Damms habe nicht stattgefunden. Zwar habe der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen mitgeteilt, der geplante Abstand von 50 Metern zwischen Uferlinie und Grundstücksgrenze sei ausreichend. Es fehle aber eine konkrete Berechnung. Insbesondere sei zu beachten, dass sich der nunmehr vorgesehene Damm zwischen zwei Wässern befinde werde. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Gewässer unterschiedliche Wasserspiegel aufweisen würden. Vor diesem Hintergrund könne es zu einem Dammbruch kommen. Zwar ordne der Planfeststellungsbeschluss die Erstellung von Standsicherheitsgutachten für die Bereiche der Rand- und Endböschungen in Haupt- und Sonderbetriebsplanen an. Soweit die Entscheidung über die Standsicherheit der einzelnen Böschungen hiermit aus der Zulassung des Rahmenbetriebsplans ausgeklammert und auf nachfolgende Betriebspläne verlagert werde, könne sich dies nur auf die Art und Weise der Modellierung der Böschungen beziehen. Dies ändere nichts daran, dass aus Gründen der Gefahrenvorsorge, unabhängig von der konkreten Böschungsgestaltung ein größerer Sicherheitsabstand notwendig sei. Zudem sei auch völlig unklar, wie die Berechnung der Sicherheitsabstände von 10 Metern für die Böschungsobergrenze des Tagebaus (Abraumböschung) und von 50 Metern von der Böschungsoberkante des Gewinnungsgewässers zu berechnen seien. Insoweit sei der Planfeststellungsbeschluss unbestimmt. Jedenfalls fehle es an jedem Nachweis, dass ein Heranrücken des Tagebaubetriebes auf die genannten Abstände keine Gefährdung für die Betriebe der Kläger zur Folge habe. Der Zulassung des Rahmenbetriebsplan stünden zudem überwiegende Interesse im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG entgegen. Durch das Heranrücken der Abgrabungsflächen entstehe eine konkrete Gefahr für die Grundstücke der Kläger. Dies betreffe insbesondere den Parkplatz auf dem Grundstück des Klägers zu 2. Angesichts des erheblichen Gefährdungspotentials im Umfang dieses öffentlichen Parkplatzes, für den der Kläger zu 2. die Verkehrssicherungspflicht trage, falle die nach § 48 Abs. 2 BBergG vorzunehmende Abwägung zugunsten der Interesses des Klägers zu 2. aus. Es sei geboten, mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans und unabhängig von den Haupt- und Sonderbetriebsplänen nachzuweisenden Böschungsgestaltung einen größeren Sicherheitsabstand zu den benachbarten Grundstücken der Kläger anzuordnen. Mit dem 1. Planänderungsbeschluss vom 27. Juli 2011 hat die Bezirksregierung B. nach der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2011 den Absatz 2 der Nebenbestimmung 4.13.4 der angefochtenen Entscheidung geändert und wie folgt neugefasst: „Insbesondere bleibt vorbehalten, für die Zulassung des Hauptbetriebsplans die Erarbeitung eines instationären numerischen Grundwassermodells durch eine geeignete fachkundige Stelle auf Kosten der Vorhabenträgerin zu verlangen, falls im Rahmen der Grundwasserüberwachung gemäß 4.13. 2 Abs.3 1. Spiegelstrich (Nullprobe) oder der nachfolgenden Untersuchungen an den Abstrommessstellen 07, 84,163 oder 164 sprengstofftypische Verbindungen über den Geringfügigkeitsschwellen oder über den gesundheitlichen Orientierungswerten gemäß Anlage 4a des Beschlusses feststellt werden und sich diese Überschreitungen bei Kontrollmessungen bestätigen sollten.“ Die Kläger haben den Änderungsbeschluss am 9. August 2011 in das Verfahren einbezogen und führen dazu aus, die Regelung reiche nicht aus. Die Erstellung des im Änderungsbeschluss vorgesehenen Gutachtens müssen bereits zwingend vor Zulassung des Hauptbetriebsplans vorliegen, um Gefährdungen des Eigentums der Kläger auszuschließen. Im Übrigen sei es nicht hinnehmbar, dass die Forderung zur Erstellung des Gutachtens bei Überschreiten der genannten Werte lediglich im Ermessen des Beklagten stehe. Die Kläger beantragen, den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung B. vom 7. April 2009 in der Fassung des 1. Planänderungsbeschlusses vom 27. Juli 2011 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kläger hätten weder substantiiert vorgetragen, inwieweit nachteilige Auswirkungen auf ihre Grundstücke aufgrund der Realisierung des Gewinnungsvorhabens T. -Süd tatsächlich zu erwarten wären, noch dass ein instationäres Grundwassermodell für die Beurteilung dieser Fragestellung zwingend erforderlich sei. Das von den Klägern geforderte dynamische Grundwassermodell sei keine zwingende Voraussetzung für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans. Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen sei eine hinreichende Beurteilung und Beherrschbarkeit der hydraulischen Situation gegeben. Durch das Abbauvorhaben seien jedenfalls keine Verschlechterungen der Grundwasserverhältnisse in Menge und Güte auf den benachbarten Grundstücken der Kläger zu erwarten. Die durchgeführte zweidimensionale Strömungsnetzanalyse prognostiziere vielmehr eine Stabilisierung der Grundwasserströmungsverhältnisse derart, dass die Möglichkeit eines Schwenkens von auf dem Gelände der Beigeladenen vorhandenen Schadstofffahnen in Richtung auf die Grundstücke der Kläger nicht mehr bestehe. Eine Überwachung der auf dem Gelände der Beigeladenen bestehenden Schadstofffahnen mit STV könne daher durch ein verdichtetes Grundwassermessstellennetz und eine regelmäßige Untersuchung auf alle relevanten Schadstoffe erfolgen. Entsprechende Festlegungen seien jedenfalls durch den Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der 1. Änderung vorgesehen. Aufgrund der Tatsache, dass STV stark an den Bodenpartikeln anhaften und sich nur langsam mit der Grundwasserströmung fortbewegen, werde eine eventuelle Schwenkung der Schadstofffahne aufgrund der im Beschluss getroffenen Überwachungsregelungen jedenfalls rechtzeitig erkannt werden. Das von der Klägerin für den Zeitpunkt der Entscheidung geforderte instationäre numerische Grundwassermodell lasse derzeit keine zusätzlichen Erkenntnisse erwarten, seine sofortige Anordnung wäre daher unverhältnismäßig. Entsprechend sei der Nebenbestimmung 4.13.4 allein aus Gründen der Vorsorge die Anordnung eines entsprechenden numerischen Grundwassermodells vorbehalten geblieben. Erst wenn sich im Rahmen der künftigen Überwachung der Grundwasserverhältnisse entgegen den gutachterlichen Prognosen eine ungünstige Entwicklung der Strömungsverhältnisse bzw. Schadstoffausbreitung anhand konkreter Umstände ergebe, könnte die Erstellung eines instationären Grundwassermodells notwendig werden. In diesem Falle könnte eine Steuerung der örtlichen Grundwasserströmungsverhältnisse durch Festlegung einzuhaltender Wasserstände auch in den benachbarten Abgrabungsgewässern T2. I, T2. II und den Gewässern T. -Süd der Beigeladenen erfolgen. Da die Qualität der Aussage aus numerischen Grundwassermodellen von der Güte der Ausgangsdaten abhängig sei, würden die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen zuvor ermittelten Daten eine belastbare Grundlage für eine derartige Berechnung der Strömungsverhältnisse des Grundwassers darstellen. Die Sorge, von dem Vorbehalt in der Fassung des Änderungsbeschlusses werde ermessenswidrig kein Gebrauch gemacht, sei abwegig. Soweit die Kläger geltend machen würden, die Abstände zu den Grundstücken seien nicht ausreichend und es fehle am Nachweis für die Standsicherheit der Böschungen im Planfeststellungsbeschluss, sei eine Rechtsverletzung der Kläger nicht erkennbar. Die festgesetzten Mindestabstände der Böschungsoberkante des Tagebaus (Abraumböschung) von 10 bzw. 15 Metern entsprächen dem aktuellen Stand der Bergbautechnik. Soweit die Klägerin zu 1. nunmehr im Rahmen der Klagebegründung auf Rutschungsereignisse in ihrem Tagebau im Winter 2008, 2009 verweise, sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte in Kenntnis dieser Ereignisse weitere Prüfungen vorgenommen und sodann im Einvernehmen mit der für geologische und standsicherheitsrechtliche Beurteilungen zuständigen Fachbehörde, dem Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen, die erforderlichen Regelungen zur Vermeidung entsprechender Risiken getroffen hat. So sei zusätzlich ein einzuhaltender Mindestabstand von der Böschungsoberkante des Gewinnungssees, also der Uferböschung, zu benachbarten Grundstücken von 50 Metern festgesetzt worden. Zudem seien konkrete betriebstechnische Anforderungen an die Herstellung der Rand- und Endböschungen sowie an deren Überwachung festgelegt worden. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte damit sehr wohl bereits auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans hinreichend konkrete Regelungen zur Sicherung der angrenzenden Grundstücke. Höhere Anforderungen seien durch die Regelungsdichte einer Rahmenbetriebs-planzulassung nicht veranlasst. Es werde verkannt, dass Rahmenbetriebspläne gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG lediglich allgemeine Angaben über das Vorhaben und dessen technische Durchführungen enthalten müssen. Eine detaillierte Prüfung, mit welchen technischen Maßnahmen die auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans festgelegten generellen Anforderungen umzusetzen seien, sei erst im Rahmen des Hauptbetriebsplans erforderlich. Soweit der Kläger zu 2. die Auffassung vertrete, aus Standsicherheitsgründen müsse ein 150 Meter breiter Streifen zu seinen Grundstücken verbleiben, würden Ergebnisse aus der Untersuchung einer Rutschung der östlichen Randböschung im Tagebau I. -West ungeprüft übertragen. Die Beklagte gehe nach Auswertung der bisherigen Untersuchungen sowie aufgrund eigener Erkenntnisse davon aus, dass Böschungsrutschungen wahrscheinlich auf multikausale Zusammenhänge zurückzuführen seien. Insbesondere dürfe eine maßgebliche Ursache darin zu sehen sein, dass die Klägerin zu 1. in der Vergangenheit ihre Abbautechnik nicht an die besonderen gebirgsmechanischen Gegebenheiten der I1. Sande angepasst und zudem die Böschungen nicht hinreichend überwacht habe. Das rechtfertige jedenfalls keine Forderungen nach einer pauschalen Ausweitung der in der Planfeststellung für den Tagebau T. -Süd der Beigeladenen festgelegten Mindestabstände. Rechte der Kläger seien schließlich auch nicht deshalb verletzt, weil sich der obligatorische Rahmenbetriebsplan auf den Gewinnungsbetrieb beschränke. Nachfolgende Haupt- und Sonderbetriebspläne würden selbstverständlich nicht über den Rahmen des mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Gewinnungsvorhabens hinausgehen und dementsprechend selbständig auch keine weiteren Belange der Kläger berühren. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, die Klage sei bereits mangels Klagebefugnis unzulässig. Weder § 4 Abs. 3 BBodSchG noch § 34 WHG vermittelten Drittschutz. Es gehe nicht um die Sanierung von Bodenverunreinigungen im Sinne des Bodenschutzgesetzes, der Besorgnisgrundsatz des § 34 WHG diene nur öffentlichen Interessen und vermittle keinen individuellen Rechtsschutz. Im Übrigen sei der Planfeststellungsbeschluss auch rechtmäßig. Er habe sich zulässigerweise auf den Gewinnungsbetrieb beschränken können. Auch die alleinige Gewinnung von Quarzsand sei ein zulassungsfähiges selbständiges Vorhaben. Der Beschluss verstoße auch nicht gegen § 55 Abs. 1 Nr. 8 BBergG. Die Standsicherheit der Böschungen zu den Nachbargrundstücken der Kläger sei gewährleistet. Dies sei vom Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 ausdrücklich bestätigt worden. Infolgedessen seien auch überwiegende öffentliche Interessen gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG nicht berührt. Der Planfeststellungsbeschluss genüge darüber hinaus den Anforderungen des Wasserrechts. Soweit die Kläger behaupten, nur ein instationäres Modell ermögliche, nachteilige Auswirkungen für ihre Grundstücke wegen einer Veränderung der Grundwasserströmung zu entdecken, werde schon nicht dargelegt, weshalb es durch das Vorhaben überhaupt zu einer Veränderung der Grundwasserströmungen kommen könnte. Im Übrigen seien die eingeschalteten Gutachter übereinstimmend zu der Auffassung gekommen, dass das Vorhaben der Beigeladenen gerade keine Auswirkungen auf die Grundwasserströme habe und deshalb eine Beeinträchtigung der Grundstücke der Kläger nicht in Betracht komme. Zudem sei durch das festgesetzte Monitoring gewährleistet, dass die Bewegung der schädlichen STV im Grundwasser rechtzeitig erkannt werde. In diesem Falle könne durch Festlegung einzuhaltender Wasserstände in den Gewässern veranlaßt werden, die Grundwasserströme notfalls gezielt zu steuern. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die dies festlegende Nebenbestimmung die Rechte der Kläger verletzen solle. Die Nebenbestimmung belaste allein die Beigeladene. Die Beklagte habe sich bei der Konfliktbewältigung nicht damit begnügt, die zu erwartenden Auswirkungen zu verwerten, sondern darüber hinaus auch noch Regelungen für den Fall getroffen, dass sich die Dinge anders als erwartet entwickeln könnten. Die Vorgehensweise der Beklagten sei hier durch besondere Vorsicht gekennzeichnet. Im Übrigen entspreche die angefochtene Entscheidung in jeder Form den Anforderungen des Abwägungsgebots. Insbesondere seien die Auswirkungen des Vorhabens auf die örtlichen Grundwasserströme eingehend analysiert und zutreffend bewertet worden. Auf die Verwendung einer bestimmten Methode, wie sie von den Klägern verlangt werde, bestehe jedenfalls kein Anspruch. Es fehle jedenfalls an einem Anhalt für eine mögliche Rechtsverletzung der Kläger durch die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig. Dabei bedarf es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung, ob die Kläger ihrem Vortrag entsprechend eine Klagebefugnis aus § 34 Abs. 2 WHG herleiten können. Unabhängig davon ist nach ihrem Vortrag die Gefahr gegeben, dass bei Verwirklichung des im Betriebsplan beschriebenen Vorhabens STV in das Wasser des T2. II gelangen. Der Vortrag der Kläger geht dahin, dass die angestrebte Quarzsandgewinnung zu gemeinschädlichen Einwirkungen i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG führt. Wird das Wasser des Sees tatsächlich durch STV verunreinigt, unterliegt die Nutzung des Wassers als Trinkwasser Bedenken mit der Folge, dass dies auch eine Gemeingefahr i.S.d. vorgenannten Vorschriften wäre. Ob die Kläger als Eigentümer des T2. II sich auf solche gemeinschädlichen Einwirkungen berufen können, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass eine Verunreinigung des Seegewässers möglicherweise eine Sanierungspflicht nach den Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes auslösen könnte. Vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2005 – 7 C 26.03 -. Die von den Klägern hervorgehobenen Gefahren stellen unabhängig davon , die weitere betriebliche Nutzung des T2. II, und zwar des Badebetriebs als auch der Quarzsandgewinnung in Frage und betreffen damit erhebliche Eigentumsinteressen der Kläger , die angesichts der schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen nicht ohne weiteres als offenbar verhältnismäßig angesehen werden können, weil die Oberflächeneigentümer insoweit auf die Regelungen des Bergschadensrechts verwiesen werden könnten. Vielmehr wäre bei einer Verunreinigung des T2. II durch STV eine umfassende Sanierung des Gewässers unvermeidlich, die sowohl den Badebetrieb als auch den Fortgang des bestehenden Quarzsandgewinnungsbetriebs in diesem See auf zunächst ungewisse Dauer ausschließt. Angesichts der geltend gemachten schwerwiegenden Folgen geht die Kammer daher von einer Klagebefugnis der Kläger auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 48 Abs. 2 BBergG vgl. dazu Urteil vom 17. März 1989 – 4 C 30.88 -; Urteil vom 14. Mai 2005 – 7 C 26.03 -, aus. Angesichts der damit gegebenen Klagebefugnis bedarf es keiner weiteren Klärung, ob sich die Klägerin zu 1. gleichzeitig auch auf § 55 Abs. 1 Nr. 8 BBergG wegen des von ihr geführten Quarzsandgewinnungsbetrieb und dessen Gefährdung berufen könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2009- 7 B 54.08 -. Die Klage ist nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 27. Juli 2011 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Eine Rechtsverletzung ergibt sich zunächst nicht aus der Einwendung der Kläger, das Vorhaben der Beigeladenen sei nicht regelungsfähig, weil es nicht hinreichend bestimmt sei. Zwar ist die Auffassung der Kläger im Ausgangspunkt richtig, dass ein Planfeststellungsbeschluss nur ergehen darf, wenn ein feststellungsfähiges Vorhaben überhaupt existiert. Denn nur dann ist die Berechtigung zur verbindlichen Entscheidung über Belange der Kläger auf der Ebene eines Rahmenbetriebsplans nach § 57a Abs. 5 BBergG überhaupt eröffnet. Nur in diesem Fall besteht auch die Möglichkeit, Entscheidungen des Rahmenbetriebsplans für nachfolgende Haupt- und Sonderbetriebspläne für verbindlich zu erklären. vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 15. März 2011 – 20 A 2148/09 – Die Annahme der Kläger, allein die Reduzierung des ursprünglichen Vorhabens auf einen Gewinnungsbetrieb für Quarzsand führe dazu, dass der Regelungsgegenstand des Beschlusses unklar bleibe, überzeugt nicht. Der Gegenstand der Planfeststellung ist in der Entscheidung nicht nur positiv als Gewinnungsbetrieb umschrieben, sondern auch ausdrücklich negativ abgegrenzt. Gerade der Ausschluss jeglicher Aufbereitung des geförderten Sandes auf dem Betriebsgelände, das ja durch die gekennzeichneten örtlichen Grenzen des Regelungsbereiches festgelegt ist, schließt eine Bindungswirkung des Beschlusses über den schlichten Gewinnungsbetrieb und die Abfuhr des unbehandelten Sandes aus. Entsprechend sind die Formulierungen auf Seite 44 im ersten Absatz und Seite 53 des Beschlusses zu verstehen, wonach die Errichtung und der Betrieb einer Aufbereitungsanlage nach dem Verständnis der Bezirksregierung B. in aller Regel als wesentliche Änderung im Sinne des § 52 Abs. 2 BBergG ist. Unabhängig davon steht fest, dass Anlagen dieser Art nicht Gegenstand des Rahmenbetriebsplans sind und deshalb Regelungen des Bescheides Einwendungen gegen Aufbereitungsanlagen jeder Art nicht entgegengehalten werden können. Unabhängig davon ist die Beschränkung des Vorhabens auf den reinen Gewinnungsbetrieb unbedenklich. Dabei ist von der Prüfung des Vorhabens nicht erfasst, ob die Zweifel der Kläger, die Beigeladene beabsichtige aus wirtschaftlichen Gründen nicht, das Vorhaben umzusetzen, begründet sind. Die die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens betreffenden Überlegungen fallen nicht in den Regelungsbereich der angefochtenen Entscheidung. Es genügt, dass das Vorhaben in der festgestellten Art technisch realisierbar ist und die dieses betreffende Regelung aus sich heraus verständlich ist. Das unterliegt keinem ernsthaften Zweifel. Ob die genehmigte Quarzsandgewinnung auf dieser Grundlage tatsächlich verwirklicht werden kann oder an den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen scheitert, fällt allein in das Risiko der Beigeladenen. Soweit die Kläger geltend machen, die Umweltverträg-lichkeitsprüfung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, nachdem die Beigeladene die ursprüngliche Planung aufgegeben habe, den gewonnenen Sand auch per Bahn abzutransportieren, betrifft dies jedenfalls nicht Rechte der Kläger. Zudem sind diese über die Änderungen bezüglich der Planung des Abtransports des Sandes jederzeit informiert worden und haben hierzu auch die Möglichkeit gehabt, Einwendungen vorzubringen. Dies ist schon mangels Betroffenheit der Kläger jedenfalls im Verfahren nicht geschehen. Soweit der Kläger zu 2. vorgetragen hat, er sei der Auffassung, dass es für die Quarzsandgewinnung auf dem Gelände der Beigeladenen ohnehin keinen Bedarf gibt, ist im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zutreffend festgestellt worden, dass der Kläger jedenfalls kein subjektiv öffentliches Recht auf Beachtung der Ziele des Landesentwicklungsplans geltend machen und schon deshalb durch die Entscheidung nicht in seinen Rechten berührt wird. Das Vorbringen der Kläger zur Lage der Böschung bzw. zur Festlegung des Uferabstandes zu den Grundstücksgrenzen ist, soweit sie deshalb die Standsicherheit der verbleibenden Landbrücken in Zweifel ziehen, unerheblich.Die Abstände sind ausdrücklich als Mindestabstände festgelegt, ihre endgültige Bestimmung ist im angefochtenen Beschluss dem Planverfahren vorbehalten. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens hat die Bezirksregierung B. im Schriftsatz vom 30. Oktober 2010 auf Seiten 7 bis 9 eingehend dargelegt, hiervon abzuweichen gibt das pauschale Vorbringen keine Veranlassung. Soweit sie gegen die Festsetzungen der folgenden Betriebspläne und Einzelanwendungen vorgehen wollen,sind sie im Übrigen durch den angefochtenen Bescheid daran nicht gehindert. Dieser beschränkt sich auf die Festlegung von Mindestabständen und behält die Regelungen über die Abbautechnik und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Gestaltung der Landbrücken zur Gewährleistung der Standsicherheit den folgenden Planverfahren vor. Da der angefochtene Beschluss deshalb keinerlei Regelung bezüglich etwaiger diesbezüglicher Einwendungen der Kläger enthält, sind sie durch diesen Beschluss auch nicht daran gehindert, gegen solche Festsetzungen in den Folgebetriebsplänen vorzugehen und gegebenenfalls Rechtsschutz zu suchen. Die angefochtene Entscheidung verletzt auch Rechte der Kläger nicht, soweit diese befürchten, infolge der vom Grundstück der Beigeladenen ausgehenden Schädigung des Grundwassers durch STV bei Durchführung des Betriebs in eigenen Rechten verletzt zu werden. Insoweit versteht die Kammer die Kläger dahin, dass sich die Bedenken im Verwaltungsverfahren, die sich auf die Abgrabungsfläche selbst bezogen, inzwischen erledigt haben. Jedenfalls besteht keine Veranlassung für die Annahme, die Kläger würden weiterhin geltend machen, von der Abgrabungsfläche selbst gingen durch unbekannte Verunreinigungen für den Fall des Abbaus trotz des festgelegten Bodenmanagements noch Gefahren aus. Dies haben die Kläger im Klageverfahren auch nicht mehr geltend gemacht. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger auch nicht in ihren Rechten, soweit sie geltend machen, ihren Grundstücken drohten aufgrund der vorhandenen Altlasten, die vom Betriebsgelände der Beigeladenen ausgehen, Kontaminierungsgefahr, da nicht mit der notwendigen Gewissheit ausgeschlossen werden könne, dass im Rahmen des Gewinnungsbetriebs Änderungen des Grundwasserstroms dazu führen könnten, dass das Eigentum der Kläger durch STV verunreinigt wird. Die Auffassung der Kläger, eine solche Gefahr könne verlässlich nur ausgeschlossen werden, wenn die Beigeladene im angefochtenen Beschluss verpflichtet werde, anhand eines instationären numerischen Grundwassermodells den Nachweis zu führen, dass die im Grundwasser vorhandenen Altlasten das Eigentum der Kläger nicht verletzen können, überzeugt nicht. Dabei ist allerdings der Ausgangspunkt der Überlegungen der Kläger zutreffend, dass der Planfeststellungsbeschluss hinreichende Vorsorge treffen muss, um eine Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch STV, soweit diese durch den Gewinnungsbetrieb der Beigeladenen hervorgerufen werden kann, mit Sicherheit auszuschließen. Dabei ist angesichts der kanzerogenen Wirkung, die STV haben können, ein strenger Maßgabe geboten. Das bedeutet aber andererseits nicht, dass der Beigeladenen trotz Nachweises einer in diesem Sinne ausreichenden Vorsorge die Erstellung von Gutachten aufgegeben werden kann, für die nach derzeitigen Erkenntnissen ein praktisches Bedürfnis nicht absehbar ist weil gegenwärtig nicht festgestellt werden kann, dass sich in überschaubarer Zukunft die Gefahrenlage nachweisbar derart ändern kann, dass zur gesicherten Gefahrenbewältigung bereits jetzt durch Gutachten die notwendigen Vorsorgemaßnahmen vorbereitet werden müssen. Anhand dieser Maßstäbe erweist sich das von den Klägern geforderte instationäre numerische Grundwassermodell zur Abschätzung der Folgen des von der Beigeladenen geplanten Gewinnungsbetriebs als nicht erforderlich. Die im Rahmen des Verfahrens eingeholten Gutachten und Erkenntnisse lassen die Notwendigkeit eines solchen Gutachtens aufgrund der oben aufgezeigten Maßstäbe nicht erkennen. Vielmehr ist auf der Grundlage der derzeit vorhandenen Erkenntnisse davon auszugehen, dass die Beklagte zu Recht eine Kontaminierung des Eigentums der Kläger durch STV für ausgeschlossen erachtet und deshalb die Erstellung eines instationären numerischen Grundwassermodells in dem ersten Planfeststellungsänderungsbeschluss erst für geboten erklärt, wenn die Geringfügigkeitsschwellen bzw. gesundheitlichen Orientierungswerte nach Anlage 4a des angefochtenen Beschlusses an den genannten Messstellen 163, 164, 84 und 07 nachweisbar überschritten worden sind. Diese Einschätzung beruht auf folgenden Grundlagen: Es gilt zunächst festzuhalten, dass die vom Betriebsgebiet der Beigeladenen ausgehenden Verunreinigungen des Grundwassers und die daraus resultierenden Schadstofffahnen im Rahmen der der Beigeladenen ohnehin aufgegebenen Grundwassersanierung seit Jahren unter Beobachtung stehen und derzeit jedenfalls nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Fahnen in Richtung auf die T2. II und III ausdehnen. Vielmehr haben die Messungen an den Messstellen 6 und 84 ergeben, dass derzeit eine Belastung des Grundwassers mit STV nicht nachweisbar ist. An den genannten Messstellen ist, von einer Ausnahme im September 2003 an der Messstelle 6 abgesehen, eine Belastung des Grundwassers mit STV nicht nachweisbar. Die Belastung bei der Messung im September 2003 betrug weniger als ein Mikrogramm pro Liter und lag daher am unteren Bereich der Nachweisgrenze. Angesichts dieser Messergebnisse in der Vergangenheit gibt es keinen Anhalt dafür, dass sich derzeit Schadstoffe in Richtung auf die Grundstücke der Kläger ausdehnen. Hinzu kommt, dass an der Messstelle 6, die in unmittelbarer Nähe der den Klägergrundstücken am nächsten liegenden Schadstofffahne gelegen ist, in den letzten acht Jahren nicht festgestellt werden konnte, dass STV in diesem Bereich im Grundwasser nachweisbar waren. Von diesen Erkenntnissen ausgehend lässt sich eine auf messbaren Ergebnissen beruhende drohende Beeinträchtigung der Kläger derzeit nicht begründen. Dabei ist aufgrund der im Planfeststellungsverfahren eingeholten Strömungsnetzanalyse davon auszugehen, dass infolge des von der Klägerin zu 1. aufgenommenen Gewinnungsbetriebs im T2. I eine Abweichung der von Nordwesten nach Südosten führenden Grundwasserströmung derzeit nicht völlig ausgeschlossen ist, die dazu führen könnte, dass der Grundwasserstrom vom Gelände der Beigeladenen nach Nordosten in Richtung auf den T2. II abschwenkt. Für eine Verwirklichung dieser Veränderung der Grundwasserströmung geben die Messwerte an den Messstellen 6 und 84 jedenfalls bisher nichts her. Berücksichtigt man weiter, dass die Strömungsnetzanalyse sowohl für den Fall des Ausbaus des T2. I als auch für den Fall der Verwirklichung des Gewinnungsbetriebs der Beigeladenen ausschließt, dass die Strömung bei Verwirklichung dieser Vorhaben in Richtung auf den T2. II abschwenkt, so ergibt sich nach den vorliegenden Messergebnissen und der zu erwartenden Entwicklung bei Verwirklichung der Gewinnungsvorhaben der Klägerin zu 1. und der Beigeladenen auf der Grundlage einer Strömungsnetzanalyse ein Ausschluss der Gefahr, dass das Grundwasser nach Durchlaufen der Schadstofffahne STV in Richtung auf die T2. II und III transportiert wird. Angesichts dieser Befunde ist es nicht zu beanstanden, wenn die Bezirksregierung in dem angefochtenen Beschluss davon abgesehen hat, über diese Erkenntnisse hinaus von der Beigeladenen zu verlangen, ungeachtet eines fehlenden Nachweises einer absehbaren Gefahr als Folge des Vorhabens der Beigeladenen und ohne hinreichende Prognosesicherheit für zukünftige Gefahren schon jetzt von der Beigeladenen zu verlangen, trotz dieser Ausgangslage bereits ein instationäres numerisches Grundwassermodell zu erstellen, um auch zusätzlich durch ein weiteres auf hypothetischen Annahmen beruhendes Gutachten den Nachweis zu führen, dass eine Gefährdung der Belange der Kläger ausgeschlossen ist. Angesichts des unbestrittenen Umstandes, dass sich STV im Grundwasser nur sehr langsam bewegen und deshalb eine Reaktion auf gegebenenfalls neue Messergebnisse zeitnah und effektiv möglich ist, ist die zeitliche und wirtschaftliche Belastung der Beigeladenen mit einer solchen Maßnahme auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist, dass sie ohnehin zur Sanierung des Grundwassers bei den bereits bestehenden Schadstofffahnen verpflichtet ist und im Rahmen dieser Sanierung mit einer weiteren Verminderung der von den Schadstofffahnen ausgehenden Gefahr zu rechnen ist. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der Bezirksregierung B. , die Erstellung eines instationären numerischen Grundwassermodells erst dann zu verlangen, wenn Werte nach Anlage 4a des Planfeststellungsbeschlusses an den genannten Messstellen nachweislich überschritten sind, nicht zu beanstanden. Das gilt umso mehr, als ohnehin nicht zu erwarten steht, dass eine Entwicklung, die diesen Vorbehalt auslöst, erstmals an dem im Ergänzungsbeschluss genannten Messstellen tatsächlich festgestellt wird. Es ist vielmehr zu erwarten, dass angesichts der langsamen Bewegung von STV im Grundwasser eine Gefahrerhöhung sich durch manifeste Messwerte an den Messstellen 6 und 18 ankündigen wird und infolgedessen nichts für die Annahme spricht, dass mit einer überraschenden Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten zu rechnen ist. Soweit die Kläger darüberhinaus geltend gemacht haben, es sei zu befürchten, dass bei Überschreiten der Messwerte von Seiten der Bezirksregierung die Erstellung eines instationären numerischen Modells nicht verlangt werde, ist angesichts der Bestätigung der Bezirksregierung B. im Schriftsatz vom 15. August 2011, sie werde gegen gemeinschädliche Gefährdungen auch unter Inanspruchnahme des Vorbehalts vorgehen, keine Grundlage ersichtlich. Im Übrigen bleibt es den Klägern unbenommen, in diesem Fall gegenüber der Bezirksregierung B. die Beachtung der zu ihrem Schutz ergangenen Regelung im ersten Planfeststellungsänderungsbeschluss gerichtlich durchzusetzen. Dass dies nicht effektiv möglich wäre, ist nicht in Ansätzen dargetan. Damit bleibt festzuhalten, dass die angefochtene Entscheidung zutreffend davon ausgeht, dass derzeit Gefahren für die Grundstücke der Kläger nicht bestehen und auch für den derzeit nicht absehbaren Fall einer Gefährdung hinreichend Vorsorge zugunsten der Kläger und ihrer Grundstücke getroffen worden ist. Damit sind die Kläger auch nicht in den Rechtsgütern, auf die sie sich im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG berufen können, durch den angefochtenen Beschluss verletzt. Das gilt in gleicher Weise, soweit sie geltend gemacht haben, das Vorhaben verstoße gegen das Abwägungsgebot des Wasserhaushaltsrechts. Selbst wenn man von einer Beachtlichkeit dieses Abwägungsgebots im Rahmen des vorliegenden Planverfahrens ausgehen wollte, können die Kläger nicht mehr verlangen, als dass eine tatsächliche Verletzung ihres Eigentums ausgeschlossen wird und für zukünftige Entwicklungen hinreichende Vorsorge getroffen wird, um eine solche Rechtsverletzung auszuschließen. Das ist nach den oben dargelegten Umständen mit den Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses der Fall, der im Übrigen rechtmäßig von dem Interesse der Beigeladenen an der Verwertung des Quarzsandvorkommens auf ihrem Grundstück ausgehen konnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren den Klägern aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Kostenantrag gestellt und sich dem Risiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG – vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648) einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.