Urteil
14 K 2230/10
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Behörde durfte Ersatzvornahme zur Bestattung anordnen, weil Angehörige die Bestattung verweigerten und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung bestand.
• Bestattungspflicht nach § 8 BestG NRW knüpft am Angehörigenstatus an und nicht an persönlicher Verbundenheit oder Kontakt.
• Von der Beitreibung von Bestattungskosten ist nach § 24 Abs. 2 VO VwVG NRW abzusehen, wenn die Heranziehung wegen grober Unbilligkeit (z. B. schwerwiegende Verleumdungen gemäß § 1579 Nr. 3 BGB) unzumutbar ist.
Entscheidungsgründe
Unbilligkeit der Kostenhaftung bei wiederholter schwerer Verleumdung durch Verstorbenen • Die Behörde durfte Ersatzvornahme zur Bestattung anordnen, weil Angehörige die Bestattung verweigerten und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung bestand. • Bestattungspflicht nach § 8 BestG NRW knüpft am Angehörigenstatus an und nicht an persönlicher Verbundenheit oder Kontakt. • Von der Beitreibung von Bestattungskosten ist nach § 24 Abs. 2 VO VwVG NRW abzusehen, wenn die Heranziehung wegen grober Unbilligkeit (z. B. schwerwiegende Verleumdungen gemäß § 1579 Nr. 3 BGB) unzumutbar ist. Der Kläger ist Bruder eines Verstorbenen, dessen Leichnam von der Behörde eingeäschert und anonym beigesetzt wurde, nachdem die Angehörigen die Bestattung nicht veranlassten. Die Behörde stellte Bestattungskosten in Höhe von 1320,79 EUR zzgl. Verwaltungsgebühren fest und zog das Konto des Verstorbenen sowie jeweils ein Drittel von drei Brüdern als Kostenschuldner heran. Der Kläger verweigerte die Zahlung mit Verweis auf jahrzehntelangen Kontaktabbruch, frühere familiäre Konflikte und behauptete Verleumdungen durch den Verstorbenen; er machte ferner seine eingeschränkte wirtschaftliche Lage als Rentner geltend. Die Behörde hielt an der Heranziehung fest und wies auf die Möglichkeit eines Sozialhilfeantrags hin. Der Kläger klagte gegen den Leistungsbescheid; das Gericht prüfte Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme und die Frage unbilliger Härte nach einschlägigen Normen. • Rechtsgrundlage: § 8 BestG NRW i.V.m. §§ 55, 57, 59, 77 VwVG NRW und § 20 Abs.2 VO VwVG NRW; die Ordnungsbehörde durfte Ersatzvornahme durchführen, weil die Bestattung wegen fehlender Veranlassung durch Angehörige notwendig war. • Bestattungspflicht bemisst sich am Angehörigenstatus und dient der Gefahrenabwehr; persönliche Feindschaft oder Erbausschlagung entheben nicht grundsätzlich von der Pflicht. • Der Kläger ist nach § 77 VwVG NRW i.V.m. VO VwVG NRW als ‚Pflichtiger‘ kostenschuldnerisch betroffen, da es um Vollzugs- und Vollstreckungsbefugnis der Behörde geht, nicht um zivilrechtliche Zahlungsansprüche. • Nach § 24 Abs.2 VO VwVG NRW kann die Behörde von der Beitreibung absehen, wenn die Beitreibung nach Begleichung der Hauptschuld eine unbillige Härte darstellt; dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist gerichtlich überprüfbar. • Unbillige Härte kann sich aus wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben, ist hier aber nicht hinreichend dargelegt, weil der Kläger seine Renten- und Einkommensverhältnisse nicht belegte. • Darüber hinaus kann unbillige Härte in der familiären Beziehung begründet sein, wenn die Inanspruchnahme in Anknüpfung an unterhaltsrechtliche Maßstäbe grob unbillig erscheint; hierzu zählen u. a. Verbrechen oder schwere Vergehen gegen den Pflichtigen nach § 1579 Nr.3 BGB. • Der Kläger legte glaubhaft und substantiiert dar, der Verstorbene habe über Jahre wiederholt schwerwiegende, beruflich nachteilige Verleumdungen gegenüber Kollegenkreisen verbreitet; das Gericht wertete dies als üble Nachrede/Verleumdung i.S.d. § 186 StGB und damit als schweres Vergehen i.S.v. § 1579 Nr.3 BGB. • Vor diesem Hintergrund ist die Heranziehung des Klägers zur Begleichung von Bestattungskosten als grob unbillig anzusehen; es bedurfte deshalb des Erlasses des Leistungsbescheids gegenüber dem Kläger nicht weiter zu bestehen. • Die form- und fristrechtliche Durchführung der Ersatzvornahme sowie die rechtliche Einordnung der Pflichten der Behörde wurden bejaht, jedoch überwiegt die Härtegesichtspunkte im Einzelfall. Die Klage ist erfolgreich: Der angefochtene Leistungsbescheid wurde aufgehoben. Das Gericht hielt die Ersatzvornahme und die grundsätzlich bestehende Bestattungspflicht der Angehörigen zwar für rechtmäßig, stellte aber fest, dass die Beitreibung der anteiligen Bestattungskosten gegenüber dem Kläger wegen grober Unbilligkeit gemäß § 24 Abs.2 VO VwVG NRW rechtswidrig wäre. Maßgeblich war, dass der Verstorbene den Kläger wiederholt schwerwiegend in dessen beruflichem Umfeld verleumdet hat, was eine Ausnahme vom Grundsatz der Kostenpflicht nach § 8 BestG NRW rechtfertigt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.