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Beschluss

16 L 874/11

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Antragstellerin hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weshalb Prozesskostenhilfe abzulehnen ist. • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zwar zulässig, aber im Einzelfall zu versagen, wenn das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. • Ein Freizügigkeitsrecht nach dem FreizügG/EU kann bei Straßenprostitution nur bestehen, wenn Voraussetzungen von Arbeitnehmer-, Selbständigen- oder Dienstleistungsfreiheit erfüllt sind; hier liegen diese Voraussetzungen nicht vor. • Fehlende Nachweise über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung schließen ein Freizügigkeitsrecht als Nichterwerbstätige aus. • Die Behörde hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt; die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Verlust des Freizügigkeitsrechts bei fehlenden Nachweisen • Die Antragstellerin hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weshalb Prozesskostenhilfe abzulehnen ist. • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zwar zulässig, aber im Einzelfall zu versagen, wenn das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. • Ein Freizügigkeitsrecht nach dem FreizügG/EU kann bei Straßenprostitution nur bestehen, wenn Voraussetzungen von Arbeitnehmer-, Selbständigen- oder Dienstleistungsfreiheit erfüllt sind; hier liegen diese Voraussetzungen nicht vor. • Fehlende Nachweise über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung schließen ein Freizügigkeitsrecht als Nichterwerbstätige aus. • Die Behörde hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt; die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Die aus Bulgarien stammende Antragstellerin rügte mit einem Klageverfahren die Feststellung des Verlusts ihres Freizügigkeitsrechts und eine Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde vom 19. Juli 2011. Sie beantragte Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die Behörde hatte die sofortige Vollziehung besonders angeordnet und die Feststellung des Rechtsverlusts nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU gestützt. Die Antragstellerin gab an, als Prostituierte tätig gewesen zu sein und im Juli 2011 ein Kind geboren zu haben; ausreichende Nachweise zu Existenzmitteln oder Krankenversicherung legte sie nicht vor. Das Gericht prüfte Zulässigkeit, Erfolgsaussichten und die Interessenabwägung zwischen öffentlichem Interesse an Vollziehung und privaten Belangen der Antragstellerin. • Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt: fehlende Unterlagen zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs.2 ZPO/§114 ZPO). • Zulässigkeit des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO; Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde war nach § 80 Abs.2 Nr.4 VwGO sowie §112 JustG NRW möglich, da Abschiebungsandrohung eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung ist. • Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin: die Ordnungsverfügung erweist sich als voraussichtlich rechtmäßig und das öffentliche Interesse an der sofortigen Beendigung ihres Aufenthalts überwiegt ersichtliche private Interessen. • Materiell: Die Behörde hat den Verlust des Freizügigkeitsrechts zutreffend nach §5 Abs.5 FreizügG/EU festgestellt, weil die Antragstellerin keine Arbeitnehmerin, Selbständige oder Dienstleisterin im Sinne des §2 Abs.2 FreizügG/EU ist. • Arbeitnehmerstatus verneint: Straßenprostitution erfüllt nicht die Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (Dauerhaftigkeit, Weisungsgebundenheit, Entgeltvereinbarung). • Arbeitssuchendenstatus verneint: Aufenthalt über sechs Monate ohne Nachweis konkreter Arbeitssuche (vgl. Antonissen-Rechtsprechung). • Selbständige/ Niederlassung verneint: es fehlt an einer organisatorisch verfestigten Präsenz oder festen Einrichtung; kein angemeldetes Gewerbe oder fester Wohnsitz erkennbar. • Dienstleistungsfreiheit nicht einschlägig: bei dauerhaftem Aufenthalt ist nicht der vorübergehende Dienstleistungsbezug, sondern die Niederlassungsregelung anzuwenden; die Antragstellerin hält sich dauerhaft seit 2007 in Deutschland auf. • Nicht-Erwerbstätige nach §2 Abs.2 Nr.5 i.V.m. §4 FreizügG/EU scheiden aus: keine Nachweise über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung; substantiierte Behauptungen fehlten. • Ermessen der Behörde war nicht fehlerhaft: Abwägung zwischen Allgemeininteresse an Einhaltung des Aufenthaltsrechts und individuellen Nachteilen der Antragstellerin war motivations- und verhältnismäßig; Abschiebungsandrohung entspricht den Voraussetzungen des §7 FreizügG/EU. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt; die Antragstellerin hat nicht die erforderlichen Unterlagen vorgelegt und ihre Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde auf ihre Kosten abgelehnt, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt und die Ordnungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig ist. Materiell ist das Freizügigkeitsrecht gemäß §5 Abs.5 FreizügG/EU entfallen: die Antragstellerin ist weder Arbeitnehmerin noch Selbständige noch Dienstleisterin im erforderlichen Sinn und hat keine ausreichenden Existenzmittel oder Krankenversicherung nachgewiesen. Die Abschiebungsandrohung ist daher rechtmäßig, und die Kosten trägt die Antragstellerin; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.