Beschluss
5 L 947/11
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung kann das Gericht anordnen, wenn das Interesse des Nachbarn an Aussetzung die Vollziehungsinteressen des Bauherrn überwiegt (§§ 80, 80a VwGO).
• Im Nachbarverfahren ist nicht die objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, sondern allein ihre Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu prüfen; nur dann besteht Aussicht auf Erfolg.
• Ein grenzständig geplanter Anbau verstößt gegen nachbarschützende Vorschriften, wenn er die nach § 6 Abs.1 BauO NRW erforderliche Abstandfläche nicht einhält und die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht vorliegen.
• Im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) kann die überbaubare Grundstücksfläche durch faktische Baulinien oder Baugrenzen bestimmt sein; eine faktische Baugrenze kann sich aus einheitlicher Bebauung über längere Abschnitte ergeben.
• Überschreitet ein Vorhaben eine faktische Baugrenze nicht nur geringfügig und ist keine Abweichung nach § 34 Abs.3a BauGB zugelassen, ist die Genehmigung in den nachbarschützenden Teilen rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Verstoß gegen faktische Baugrenze/BauO NRW • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung kann das Gericht anordnen, wenn das Interesse des Nachbarn an Aussetzung die Vollziehungsinteressen des Bauherrn überwiegt (§§ 80, 80a VwGO). • Im Nachbarverfahren ist nicht die objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, sondern allein ihre Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu prüfen; nur dann besteht Aussicht auf Erfolg. • Ein grenzständig geplanter Anbau verstößt gegen nachbarschützende Vorschriften, wenn er die nach § 6 Abs.1 BauO NRW erforderliche Abstandfläche nicht einhält und die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht vorliegen. • Im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) kann die überbaubare Grundstücksfläche durch faktische Baulinien oder Baugrenzen bestimmt sein; eine faktische Baugrenze kann sich aus einheitlicher Bebauung über längere Abschnitte ergeben. • Überschreitet ein Vorhaben eine faktische Baugrenze nicht nur geringfügig und ist keine Abweichung nach § 34 Abs.3a BauGB zugelassen, ist die Genehmigung in den nachbarschützenden Teilen rechtswidrig. Nachbar (Antragsteller) klagt gegen die Baugenehmigung der Behörde für den Beigeladenen zur Errichtung eines grenzständigen Anbaus an einem Einfamilienhaus. Streitgegenstand ist, ob der genehmigte Anbau die erforderliche Abstandfläche zum Nachbargrundstück einhält und ob eine Ausnahme nach § 6 Abs.1 Satz 2 BauO NRW greift. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB; die Frage ist, ob sich in der Umgebung eine faktische Baugrenze bildet, die die überbaubare Fläche bestimmt. Das Gericht prüfte im summarischen Verfahren die Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Nachbarn und dem Vollziehungsinteresse des Bauherrn. Katasterpläne, Luftbilder und ein Ortstermin wurden herangezogen, um die örtliche Bebauungslage zu ermitteln. Die Behörde hatte die Genehmigung ohne Zulassung einer Abweichung nach § 34 Abs.3a BauGB erteilt. Der Antragsteller begehrt aufschiebende Wirkung seiner anhängigen Klage gegen die Baugenehmigung. • Zulässigkeit: Das Anordnen der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80a Abs.3 i.V.m. § 80 Abs.5 VwGO zulässig, wenn die Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers ausfällt. • Prüfprogramm: Im Nachbarstreit ist ausschließlich zu prüfen, ob nachbarschützende Vorschriften verletzt sind; die objektive Rechtmäßigkeit der gesamten Baugenehmigung bleibt unberücksichtigt. • Abstandfläche: Der geplante Anbau verletzt die Abstandsvorschriften der Landesbauordnung (BauO NRW § 6 Abs.1 Satz 1), da die erforderliche Abstandfläche nicht eingehalten ist. • Ausnahmetatbestand: Eine Genehmigung nach § 6 Abs.1 Satz 2 BauO NRW kommt nicht in Betracht, weil der Anbau nicht mehr innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt und nicht auf bauplanungsrechtliche Erfordernisse gestützt werden kann. • Überbaubare Fläche im unbeplanten Innenbereich: Nach § 34 BauGB ist die Eigenart der Umgebung maßgeblich; dabei können faktische Baulinien oder Baugrenzen nach § 23 BauNVO herangezogen werden. • Faktische Baugrenze: Aus Katasterplänen, Luftbild und Ortstermin ergibt sich für den Straßenabschnitt eine einheitliche Bebauung, die eine faktische Baugrenze in einem Abstand von ca. 14,50 m zur Verkehrsfläche begründet; vereinzelte Rücksprünge stehen dem nicht entgegen. • Überschreitung und Abweichung: Das genehmigte Vorhaben überschreitet diese faktische Baugrenze nicht nur geringfügig und eine Abweichung nach § 34 Abs.3a BauGB wurde nicht zugelassen, sodass die Genehmigung nachbarschützende Vorschriften verletzt. • Interessenabwägung: Da die Klage voraussichtlich Erfolg hat, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Nachbarn gegenüber dem Vollziehungsinteresse des Bauherrn; daher ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. • Kosten und Streitwert: Die Gerichts- und Kostenentscheidung beruht auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. • Schlussfolgerung: Die Anordnung folgt aus der gebotenen summarischen Prüfung zugunsten des Antragstellers. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Nachbarn gegen die Baugenehmigung wurde stattgegeben. Das Gericht stellte fest, dass der genehmigte grenzständige Anbau die nachbarschützenden Vorschriften der BauO NRW verletzt, weil die erforderliche Abstandfläche nicht eingehalten und die faktische Baugrenze im unbeplanten Innenbereich überschritten wird. Eine Ausnahme nach § 6 Abs.1 Satz 2 BauO NRW lag nicht vor und eine Abweichung nach § 34 Abs.3a BauGB war nicht zugelassen, weshalb die Genehmigung in den relevanten Teilen rechtswidrig ist. Wegen der überwiegenden Erfolgsaussichten der Hauptsache überwiegt das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem Vollziehungsinteresse des Bauherrn; deshalb wurde die aufschiebende Wirkung angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit der Ausnahme der außergerichtlichen, nicht erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 3.750,00 EUR festgesetzt.