Urteil
7 K 2194/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:1111.7K2194.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Nach Aktenlage war der Kläger seit September 2004 mit dem Gewerbe "Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen" und anderen Gewerben in C. gewerblich gemeldet. 3 Auf Grund einer Anregung des Finanzamtes C. -Mitte wegen rückständiger Steuern von über 112.000 EUR und fehlender Steuererklärungen leitete die Beklagte im Februar 2011 ein Gewerbeuntersagungsverfahren ein. 4 Auf ein Anhörungsschreiben vom 23. März 2011, nach dem der Kläger der Beklagten auch Gewerbesteuern von über 53.000 EUR schuldete, reagierte der Kläger per E-mail, dass die Steuerrückstände korrekt seien und aus einer Buchprüfung für die Jahre 2006 - 2008 resultierten. Er könne diese Summen nicht auf einmal zahlen. Wenn ihm seine Gewerbe genommen würden, müsse er Insolvenz anmelden. 5 Mit der hier angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2011 untersagte die Beklagte dem Kläger die angemeldeten und jede andere gewerbliche selbstständige oder leitende unselbstständige Tätigkeit gemäß § 35 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO -. Für den Fall, dass das Gewerbe nicht spätestens am Tage nach Unanfechtbarkeit eingestellt werde, wurde die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. Gründe dafür seien die rückständigen Steuern beim Finanzamt von über 118.000 EUR und bei der Stadt von über 53.000 EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung Blatt 45 ff. der Beiakte Heft 1 Bezug genommen. 6 Daraufhin hat der Kläger am 27. Mai 2011 die vorliegende Klage erhoben. 7 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass er sich keineswegs bewusst der Abgabenpflicht entzogen habe, sondern wirtschaftliche Misserfolge und Fehleinschätzungen und zum Teil kriminelles Fehlverhalten Dritter Auslöser für die aufgelaufenen Steuerschulden sei. Eine Reduzierung, um die er sich bemühe, sei nur bei weiterer selbstständiger Tätigkeit möglich. 8 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 9 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13. Mai 2011 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf den streitigen Bescheid. Weiter trägt sie vor, dass ein Sanierungskonzept nicht ersichtlich sei und die Steuerrückstände noch angestiegen seien. 13 Das Gericht hat informatorisch den aktuellen Rückstand beim Finanzamt erfragt; danach ergaben sich Ende August 2011 über 140.000 EUR, da ein Haftungsbescheid mit über 16.000 EUR hinzugekommen war. Die Gewerbesteuerrückstände betragen rund 59.000 EUR. 14 Mit Verfügung vom 25. Mai 2011 hat die Beklagte außerdem die dem Kläger erteilte Maklererlaubnis nach § 34c GewO widerrufen; Klage ist insoweit nicht erhoben worden. Zum 11. Juli 2011 hat der Kläger seine persönlichen Gewerbetätigkeiten abgemeldet. 15 Das Verfahren ist durch Beschluss vom 28. September 2011 auf den Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Vorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, da dieser zu diesem Termin über seine früheren Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß geladen und auch in seiner Ladung auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen worden war. 18 Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht begründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 19 Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. 20 Diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung 21 - vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv - GewA - 1991, 110 - 22 im Mai 2011 erfüllt. Insoweit folgt das Gericht der Begründung des angefochtenen Bescheides und kann daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungs-gründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sind Rechts- oder Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. Maßgeblich dafür ist, dass der Kläger - wie von ihm eingeräumt - die festgesetzten Steuern nicht gezahlt hat und wegen Vermögenslosigkeit nicht zahlen kann. 23 Angesichts seiner Vermögenslosigkeit ist auch die Androhung unmittelbaren Zwangs rechtlich nicht zu beanstanden; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.09.2009 - 19 A 971/09 -. 24 Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 25