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Beschluss

7 L 1118/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:1114.7L1118.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung). 3 Der sinngemäß gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4420/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. September 2011 wiederherzustellen, 5 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 6 Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). 7 Der Amphetaminkonsum des Antragstellers ist forensisch gesichert durch das Gutachten des Chemischen Untersuchungsamtes Hamm vom 3. März 2010, demzufolge beim Antragsteller am 11. Februar 2010 Amphetamin (21,6 ng/ml Amphetamin-Base) nachgewiesen worden ist. Auch hat der Antragsteller nunmehr im Rahmen seiner Klageschrift eingeräumt, am Samstag vor der am 10. Februar 2010 erfolgten Verkehrskontrolle Amphetamin konsumiert zu haben. Angesichts der Feststellung, dass der Antragsteller nachweislich Amphetamin konsumiert hat, kommt es rechtlich nicht darauf an, ob er gelegentlich diese oder andere Drogen konsumiert. Insbesondere kann dahinstehen, ob seine Kraftfahreignung zudem mit Blick auf den sich aus dem Gutachten ergebenden Cannabiskonsum ausgeschlossen ist. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen, 8 so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -, zfs 2002, 599; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2008 - OVG 1 S186/07 -, juris. 9 Der vom Antragsteller zitierten anderslautenden Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg vom 15. Februar 2008, a.a.O., folgt die Kammer angesichts des Sucht- und Gefährdungspotential sog. harter Drogen nicht. Unabhängig davon hat der Antragsteller einen einmaligen Konsum nicht glaubhaft gemacht. Die bloße unsubstantiierte Behauptung reicht insoweit nicht aus. 10 Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist im Übrigen unbeachtlich, ob der Antragsteller tatsächlich angenommen hat, das von ihm einige Tage vor dem 10. Februar 2010 konsumierte Amphetamin sei in seinem Blut am 10. Februar 2010 nicht mehr nachweisbar. Ebenso kommt es nicht auf die Frage an, ob der Antragsteller infolge seines Amphetaminkonsums am 10. Februar 2010 verkehrsgefährdende Ausfallerscheinungen hatte. 11 Soweit der Antragsteller vorträgt, der Antragsgegner habe vor Erlass der Entziehungsverfügng eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen müssen, wird dem nicht gefolgt. Steht der Konsum harter Drogen durch den Antragsteller nach den vorstehenden Ausführungen fest, ist die Anordnung einer solchen vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erforderlich. 12 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Insbesondere steht dieser nicht entgegen, dass der Antragsteller seit dem Vorfall am 10. Februar 2010 über 1 1/2 Jahre ohne weiteren festgestellten Verstoß am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen hat. Im Interesse einer sofortigen Gefahrenabwehr war der Antragsgegner angesichts der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit nicht gehindert, zum in Rede stehenden Zeitpunkt einzuschreiten und ihn von der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. 13 Vgl. zur Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Fahrerlaubnisentziehung und dem die Maßnahme rechtfertigenden Vorfall: OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 16 B 919/08 -, mit weiteren Nachweisen. 14 Die Einleitung des Entziehungsverfahrens durch den Antragsgegner erfolgte auch unmittelbar, nachdem dieser im März 2010 Kenntnis von der Drogenfahrt des Antragstellers erlangt hatte. Die Tatsache, dass während des genannten Zeitraums kein Verkehrsverstoß des Antragstellers festgestellt wurde, ist mit Blick auf die hohe Dunkelziffer bei Verkehrsdelikten rechtlich ohne Bedeutung. Etwaige mit der Entziehungsverfügung verbundene persönliche und berufliche Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. 15 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Die vom Antragsteller vorgelegten Laborberichte vom 28. Mai und 19. August 2011 über Urinuntersuchungen reichen demnach zum Nachweis der wiedergewonnenen Kraftfahreignung nicht aus. Im Übrigen sind diese nicht aussagekräftig, da sie bereits nicht erkennen lassen, dass der Urin unter kontrollierten Bedingungen gewonnen wurde. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de. 17