Beschluss
5 L 1246/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:1212.5L1246.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert beträgt 23.490,81 EUR. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die Vollziehung des Gewerbesteuer- und Zinsbescheides der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2011 auszusetzen beziehungsweise die geforderten Beträge zu stunden, 4 hat keinen Erfolg. 5 1. 6 Soweit der Antrag nach §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zunächst dahingehend ausgelegt werden kann, dass mit ihm die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der durch den Antragssteller am 17. November 2011 erhobenen Anfechtungsklage (5 K 4788/11) gegen den Gewerbesteuer- und Zinsbescheid der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2011 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt wird, ist er in dieser Form bereits unzulässig. 7 Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, das heißt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, zu denen die angefochtenen Gewerbesteuerzahlungen gehören, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss. 8 Vgl. OVG Münster, Beschl. v. 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 -; VGH Mannheim, Beschl. v. 28. Februar 2011 - 2 S 107/11 -; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 11. August 2011 - 5 L 802/11 -, jeweils zit. nach juris; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 185. 9 Der Antragsteller hat bei der Antragsgegnerin bisher keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. 10 Das Erfordernis einer vorherigen behördlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag ist auch nicht gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich, weil der Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung nicht vorliegt. Für die Erfüllung dieses Tatbestandes - der auch zur nachträglichen Zulässigkeit eines zunächst nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO unzulässigen Antrages führen kann - ist es nicht ausreichend, dass die im Abgabenbescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist. Vielmehr muss die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen. 11 Vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490 (491); OVG Münster, Beschl. v. 21. Mai 2010 - 7 B 356/10 -, zit. nach juris; Kopp/Schenke, Verwaltungs-gerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 185 f. 12 Vorliegend waren die geltend gemachten Forderungen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht einmal fällig. Auch nach Fälligkeit am 30. November 2011 hat die Antragsgegnerin keinerlei Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, sondern vielmehr zuvor mit Schriftsatz vom 28. November 2011 ausdrücklich erklärt, bis zur Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. 13 2. 14 Auch bei einer Auslegung dahingehend, dass in Anwendung von § 123 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 361 Abs. 3 AO die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheides vom 28. Oktober 2011 begehrt wird, bleibt der Antrag erfolglos. Denn eine solche Verpflichtung der Antragsgegnerin setzt voraus, dass das Finanzamt die dem Gewerbesteuerbescheid zugrunde gelegten Gewerbesteuermessbescheide von der Vollziehung ausgesetzt hat. Dies ist hier indes nicht der Fall. 15 3. 16 Soweit der Eilantrag schließlich darauf gerichtet ist, dass der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufgegeben wird, die aufgrund des Gewerbesteuer- und Zinsbescheides vom 28. Oktober 2011 am 30. November 2011 fällige Forderung vorläufig zu stunden, ist er ebenfalls erfolglos. 17 Dem Antrag fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da sich der Antragsteller nicht zunächst vorprozessual mit einem entsprechenden Begehren an die Antragsgegnerin gewandt hat. Das Rechtsschutzinteresse ist eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung für alle Verfahrensarten und besteht nur, wenn derjenige, der ein gerichtliches Rechtsschutzverfahren anstrengt, damit ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt. 18 Vgl. nur Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Aufl. 2007, Vorb § 40 Rn. 30; Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 335. 19 Das Rechtschutzinteresse ist insbesondere zu verneinen, wenn der Antragsteller Rechtsschutz auf andere Weise leichter und schneller erreichen kann. So fehlt es dem Bürger grundsätzlich am Rechtsschutzbedürfnis, wenn er vor Antragstellung bei Gericht der zuständigen Verwaltungsbehörde sein Begehren nicht zumindest vorgetragen hat. 20 Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Aufl. 2007, § 123 Rn. 22 m.w.N.; Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 3. Aufl. 2010, § 123 Rn. 70; OVG Münster, Beschl. v. 30. April 2001 - 13 B 566/01 -; VGH Mannheim, Beschl. v. 22. Juli 2004 - 6 S 19/04 -, jeweils zit. nach juris. 21 Wird wie vorliegend eine Regelungsanordnung begehrt, folgt das Erfordernis einer vorherigen Antragsstellung bei der Behörde in Parallelität zur Verpflichtungsklage in der Hauptsache bereits einfachrechtlich aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") sowie aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. 22 Vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27. Januar 2010 - 13 C 410/09 -, zit. nach juris. 23 Eine Ausnahme vom Erfordernis der vorherigen Befassung der Behörde ist auch nicht deshalb geboten, weil dem Antragsteller sonst durch Zeitablauf schwere, nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile entstehen würden. 24 Darüber hinaus kommt eine Stundung nach § 222 der Abgabenordnung - AO - nur in Betracht, wenn die Einziehung bei Fälligkeit für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Härte bedeuten würde. Entsprechende Umstände insbesondere bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners sind weder erkennbar noch wurden sie vorgetragen; folglich fehlt es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. 25 4. 26 Nach alledem ist der Antrag daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und berücksichtigt die Höhe der mit dem angefochtenen Gewerbesteuer- und Zinsbescheid zusätzlich festgesetzten Gewerbesteuerveranlagung für das Jahr 2009, der erstmaligen Festsetzung für das Jahr 2010 sowie der zusätzlich festgesetzten Nachforderungszinsen für 2009. Bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend Verwaltungsakte, die auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten sind, ist dabei nur ein Viertel des jeweiligen Betrages als Streitwert anzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Ziff. 1.5). 27