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Beschluss

5 L 1296/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:1223.5L1296.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 25. November 2011 5 K 4938/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2011 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Gründe: 1 Gründe: 2 Der Antrag ist zulässig und begründet. 3 Hat die Verwaltungsbehörde - wie hier im Hinblick auf die geforderte Beseitigung der Aufschüttung - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung 4 - VwGO - die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das öffentliche Interesse oder das Interesse eines Beteiligten an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels überwiegt. 5 Die Kammer lässt es dahinstehen, ob die Anordnung des Sofortvollzuges durch die Antragsgegnerin mit dem schlichten Verweis auf die wirtschaftlichen Vorteile durch die Errichtung/Nutzung der Anlage ohne Baugenehmigung gegenüber denjenigen, welche die gesetzlichen Vorschriften beachten, noch dem nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bestehenden formalen Erfordernis, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, genügt. 6 Denn jedenfalls überwiegt vorliegend bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Interesse am Sofortvollzug der Ordnungsverfügung. 7 Unabhängig von der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage, rechtfertigt sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer bauordnungsrechtlichen Verfügung, welche - wie vorliegend - die Beseitigung von Bausubstanz fordert, nur ausnahmsweise. In Anknüpfung an die gewichtigen Auswirkungen eines solchen Eingriffs ist es regelmäßig schon aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtschutzes geboten, dem Interesse des Ordnungspflichtigen an dem Erhalt der aufschiebenden Wirkung seiner Klage den Vorrang einzuräumen. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2005 - 7 B 1055/05 -, Beschluss vom 10. Februar 2010 - 7 B 1368/09-; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Band I, Loseblatt, § 61 Rn. 176. 9 Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise, wenn die Beseitigung ohne wesentlichen Substanzverlust möglich ist und die Wiederherstellung der Bausubstanz nach einem ggf. erfolgreichen Hauptsacheverfahren ohne größeren wirtschaftlichen Aufwand erfolgen kann. In Ansehung der Ausmaße der hier in Frage stehenden Aufschüttung, die sich über mehrere Grundstücke erstreckt, wäre die Beseitigung für die Antragstellerin mit erheblichen Kosten verbunden und würde einen wesentlichen Verlust an Erdreich bedeuten. Zwar mag der Substanzverlust gerade vor dem Hintergrund des Eigentumsschutzes gemäß Art. 14 des Grundgesetzes - GG - nicht vollständig demjenigen bei Abbruch von baulichen Anlagen i.e.S. entsprechen, die Beseitigung könnte aber ebenfalls nur mit größerem Aufwand wieder rückgängig gemacht werden, sodass der Sofortvollzug erhebliche Nachteile für die Antragstellerin mit sich bringen und letztlich auch die Entscheidung in der Hauptsache in unzulässiger Weise vorwegnehmen würde. 10 Insofern streiten auch keine hinreichend gewichtigen öffentlichen Interessen für das Erfordernis einer sofortigen Beseitigung, wie die Abwendung einer schwerwiegenden konkreten Gefahr oder eine von der vorhandenen Aufschüttung ausgehende besondere negative Vorbildwirkung. So ist weder ein entsprechendes Gefahrenpotential erkennbar oder auch nur angesprochen worden, noch kann schon aufgrund der Lage der Geländeveränderung im rückwärtigen Bereich der Grundstücke von einer zur Nachahmung reizenden Vorbildwirkung ausgegangen werden. Vielmehr besteht die Geländeveränderung bereits seit etwa 4 Jahren und in diesem Zeitraum fehlt jeder Anhalt für eine Nachahmung. Auch die Antragsgegnerin sah sich bislang - zuletzt bei Erlass entsprechender Ordnungsverfügungen gegen die Grundstückseigentümer als Zustandsstörer, bei denen auf die Anordnung des Sofortvollzuges verzichtet wurde - vor diesem Hintergrund nicht zu raschem Handeln genötigt. Zwar kann allein der Zeitablauf bis zum Einschreiten der Antragsgegnerin nicht grundsätzlich der Anordnung eines Sofortvollzuges entgegengehalten werden, 11 vgl. nur OVG Münster, Beschluss vom 6. August 2001 - 10 B 705/01 - m.w.N., zit. nach juris, 12 jedenfalls vermag aber umgekehrt der Aspekt der mittlerweile verstrichen Zeitspanne an sich - auch unter Berücksichtigung der Nachbarinteressen - vorliegend die dargelegten gewichtigen Interessen der Antragstellerin an der Erhaltung des Suspensiveffektes während der Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht zu überwiegen. Nach alledem ist die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. 13 Einer gesonderten Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der mit der Ordnungsverfügung vom 31. Oktober 2011 ebenfalls angedrohten Zwangsgelder von jeweils 5.000,00 EUR je Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 1.1-1.3 der Verfügung bedarf es vorliegend nicht. Zwar hat eine diesbezügliche Klage gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 8 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - AG VwGO NRW - kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, die Zwangsgeldandrohung geht derzeit indes ohnehin ins Leere. Denn sie setzt wie alle Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung gem. § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW - einen sofort vollziehbaren oder bestandskräftigen Grundverwaltungsakt voraus. Die in Bezug genommene Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ist aber aufgrund der durch den vorliegenden Beschluss wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht vollziehbar. 14 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und orientiert sich unter Berücksichtigung von Ziffer 9 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an den zu erwartenden Kosten des Geländerückbaus, wobei der Wert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist (vgl. Ziff.1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). 16