Urteil
6a K 5270/10.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0111.6A.K5270.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des (gerichtskostenfreien) Verfahrens trägt der Kläger. 1 Tatbestand: 2 Der am 21. August 1987 geborene Kläger ist armenischer Staatsangehöriger und jesidischer Volkszugehörigkeit. 3 Der Kläger reiste am 17. Juni 2010 aus Armenien nach N. . N. verließ er am 14. Juli 2010 mit dem Bus nach Deutschland. 4 Er stellte am 21. Juli 2010 einen Asylantrag. Bei der am 2. August 2010 durchgeführten Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab er an, er sei auf dem Weg nach Hause von unbekannten Leuten überfallen und verprügelt worden. Während der Prügelei hätten diese Leute ihm zu verstehen gegeben, dass der Überfall mit seiner Schwester zu tun habe. Einer der Personen habe den Spritznamen "L. " getragen. Als er seine Schwester danach gefragt habe, welches Problem sie mit diesen Jungs habe, habe sie keine Antwort gegeben. Einige Zeit später, Anfang Mai, sei seine Schwester zur Arbeit gegangen, jedoch nicht wie gewöhnlich nach Hause gekommen. Gegen Nachmittag am nächsten Tag sei sie dann nach Hause gekommen, habe sich anders als gewöhnlich verhalten und in ihrem Zimmer eingeschlossen. Diese Jungs hätten dann auf dem Hof ihres Hauses irgendwelche Gerüchte über seine Schwester verbreitet. Der "L. " habe erzählt, dass seine Schwester freiwillig mit ihm geschlafen habe. Dies sei beschmutzend für sie als Jesiden gewesen. Nach diesen Ereignissen sei er "irgendwann wieder nach Hause gegangen". Die Freunde von L. hätten ihm unterwegs gesagt, er "sei der Bruder von E. , die sich auf das eingelassen habe". Sie hätten gelacht und seien ironisch gewesen. Es sei zu einer Zankerei und Prügelei gekommen. Er habe dann gewusst, dass der "L. " dahinter steckte und habe ihn getroffen und ihn zur Rede 5 gestellt. Es sei nichts weiter passiert. Der "L. " habe ihn geschubst, dann sei er gegangen. Er sei dann zu seinem Vater gegangen und habe diesem gesagt, dass es unmöglich sei, weiter dort zu leben. Sein Vater habe das Haus verkauft und sie seien nach N. gezogen. 6 Mit Bescheid vom 4. November 2010 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Es forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung nach Armenien an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, eine Anerkennung als Asylberechtigter scheitere bereits an der Einreise über einen sicheren Drittstaat. Eine politische Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG sei nicht festzustellen, weil die Schilderungen des Klägers nicht glaubhaft seien und das Vorbringen nicht asylerheblich sei. 7 Der Kläger hat am 22. November 2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er leide an schweren Kopfschmerzen aufgrund des tätlichen Übergriffs im Mai 2010. Zudem leide er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). 8 Der Kläger hat zunächst beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. November 2010 zu verpflichten, 10 ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, 11 festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 12 festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 13 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage hinsichtlich seines Klageantrages zu 1. zurückgenommen. 14 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids. 17 In der mündlichen Verhandlung am 11. Januar 2013 ist der Kläger ausgiebig befragt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. 21 Der Bescheid des Bundesamtes vom 4. November 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG (1.) oder auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (2.). 22 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG. Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - ist ein Ausländer, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. 23 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Von einer relevanten Verfolgungssituation kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten 24 Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. 25 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, juris, und vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, juris. 26 Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei einer Rückkehr in das Herkunftsland von abschiebungsrelevanter Verfolgung bedroht wäre, gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist, hat - anders als bei der Prüfung des Asylgrundrechts - auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine Auswirkungen; eine Vorverfolgung kommt dem Ausländer jedoch als (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird, zugute. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09-; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, jeweils juris. 28 Gemessen an diesen Maßstäben steht dem Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. 29 Das Gericht hat bereits Zweifel an der Wahrheit des von dem Kläger behaupteten Schicksals im Zusammenhang mit den von ihm geschilderten Ereignissen in Folge der behaupteten Entführung seiner Schwester. Sein Vortrag weist insbesondere hinsichtlich der fluchtauslösenden Ereignisse sowohl in sich als auch im Verhältnis von der Befragung beim Bundesamt zu der Befragung in der mündlichen Verhandlung zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten auf. Der Kläger hat gegenüber dem Bundesamt angegeben, er sei insbesondere wegen "dreier Ereignisse", die im Zusammenhang mit einer Entführung und Vergewaltigung seiner Schwester stünden, aus Armenien ausgereist. Tatsächlich beschreibt er gegenüber dem Bundesamt aber vier Gegebenheiten. Da habe es zuerst eine Prügelei gegeben, bei der unbekannte Leute ihm den Weg abgeschnitten und ihn verprügelt hätten. Dabei habe er Schläge auf den Kopf bekommen. Man habe ihm zu verstehen gegeben, dass "alles von seiner Schwester abhänge". "Einige Zeit danach" sei seine Schwester dann nicht von der Arbeit nach Hause gekommen. Sie sei erst am nächsten Tag am Nachmittag wieder zuhause erschienen. "Innerhalb einiger Tage" seien dann die "Jungs" auf dem Hof erschienen und hätten Gerüchte über die Schwester verbreitet. Eine Prügelei habe es da aber nicht gegeben. Nach diesen Ereignissen sei er dann wieder irgendwann nach Hause gegangen und sei unterwegs von den "Jungs" angesprochen worden. Es sei zu einer Zankerei und Prügelei gekommen. Danach habe er sich einmal mit dem "L. " getroffen und ihn zur Rede gestellt. Der "L. " habe ihn jedoch geschubst und er sei wieder gegangen. In der mündlichen Verhandlung hingegen schilderte der Kläger "lediglich" zwei Ereignisse, die sich zwar im Ansatz mit den beim Bundesamt geschilderten Ereignissen decken, jedoch in wesentlichen Punkten von dem beim Bundesamt Geschilderten abweichen. Ein erstes Mal seien die Männer erst nach der Entführung seiner Schwester am Tag der Rückkehr der Schwester am Abend zum Hof der Familie gekommen und hätten Gerüchte verbreitet. Hierbei sei es, anders als noch bei den Schilderungen gegenüber dem Bundesamt, auch bei diesem Ereignis zu einer Schlägerei gekommen. Zeitlich vor diesem Zusammentreffen mit den Männern habe der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung jedoch keinen Kontakt zu den Männern gehabt. Hieran hielt der Kläger auch nach ausdrücklicher Nachfrage durch das Gericht fest. Angesprochen darauf, dass auch seine Schwester bei ihrer Anhörung beim Bundesamt ein solches, erstes Zusammentreffen seinerseits mit den Entführern darstellte, gab er nur pauschal an, seine Schwester habe wohl die Daten und Fakten durcheinander gebracht. Ein zweites Mal hätten die Entführer ihn dann wieder zuhause aufgesucht und er sei runter in den Hof gegangen. Die Schlägerei sei wieder losgegangen. Auch diese Schilderung weicht von den Erzählungen beim Bundesamt ab. Hier hatte er, wie oben dargestellt, angegeben, sie hätten ihn unterwegs aufgesucht. Schließlich ergeben sich auch hinsichtlich der Beschreibung des Verschwindens der Schwester sowie deren Rückkehr Widersprüche. Während der Kläger gegenüber dem Bundesamt angab, die Schwester sei am nächsten Tag am Nachmittag nach der Entführung wieder zuhause aufgetaucht, gab er in der mündlichen Verhandlung an, sie sei zwei bis drei Tage nicht nach Hause gekommen. Diese Angaben stehen zudem wiederum in Widerspruch mit den Angaben der Schwester des Klägers. Diese gab bei ihrer Anhörung gegenüber dem Bundesamt an, sie sei am Tag nach der Entführung nach Hause gekommen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Anhörung beim Bundesamt und der mündlichen Verhandlung ein Zeitraum von ca. zwei Jahren liegt. Nichtsdestotrotz ist gerade in den zentralen Geschehnissen davon auszugehen, dass ein Asylbewerber diese auch nach einem solchen Zeitraum noch erinnert und wiedergeben kann. 30 Weitere Ungereimtheiten ergeben sich aus der Schilderung in der mündlichen Verhandlung, die Familie sei vor ihrer Ausreise zuvor in F. umgezogen, um so vor den Entführern fliehen zu können. In der Anhörung beim Bundesamt gab der Kläger hingegen noch an, man habe in Anschluss an die Ereignisse das Haus der Familie verkauft uns sei nach N. gezogen. 31 Schließlich hat das Gericht auch deshalb Zweifel an der Wahrheit des behaupteten Schicksals, da der Kläger dieses wenig detaillreich und nur sehr pauschal und oberflächlich geschildert hat. Auch auf intensive, mehrmalige Nachfrage in der mündlichen Verhandlung beschränkte sich der Kläger immer wieder auf die knappe und oberflächliche Beschreibung der behaupteten Ereignisse. Diese Oberflächlichkeit lässt sich auch nicht durch die Argumentation des Klägers, er könne sich nicht mehr erinnern und die Situation sei angespannt für ihn, nicht ausräumen. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er sich die erforderliche Zeit zur Beantwortung der gestellten Fragen nehmen könne und Pausen eingelegt werden können. 32 Selbst wenn das Vorbringen des Klägers jedoch als wahr unterstellt wird, ist das Vorbringen nicht asylrelevant. Als auschlaggebendes Kriterium für die Ausreise aus dem Heimatland gab der Kläger an, er habe aus Angst vor den Entführern das Land verlassen. Der Ruf der Familie sei aufgrund der Ereignisse beschmutzt. Damit ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. Auf eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu der Gruppe der Jesiden beruft sich der Kläger nicht. Der Umstand, dass der Kläger sowie seine Familie die angedrohten Gerüchte als beschmutzend für sie als Jesiden empfunden haben, spiegelt zwar ihre eigenen Beweggründe für die Ausreise wieder; dass die behaupteten Übergriffe sowie die Verbreitung von Gerüchten über die Familie aufgrund der Zugehörigkeit zu der Gruppe der Jesiden stattgefunden haben, hat er nicht behauptet. 33 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Innerhalb dieser Gruppe von Abschiebungshindernissen bilden die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand. 34 35 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, und vom 29. September 2011 - 10 C 23.10 -, juris. 36 Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die den Tatbestand eines dieser unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote erfüllen könnten, sind indes nicht erkennbar. Dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Armenien gefoltert bzw. unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworden werden könnte (§ 60 Abs. 2 AufenthG) oder dass ihm die Todesstrafe drohen könnte (§ 60 Abs. 3 AufenthG), ist angesichts der oben dargelegten Umstände nicht anzunehmen. Für den Kläger besteht in Armenien auch keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). 37 In Betracht kommt insoweit auf der Grundlage des Vortrags des Klägers Abschiebungsschutz auch nicht nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dass dem Kläger eine solche Gefahr droht, ist auf der Grundlage der oben dargelegten Umstände nicht anzunehmen. Im Übrigen ist nicht zu erkennen, dass der armenische Staat nicht grundsätzlich bereit und in der Lage wäre, den Kläger vor den behaupteten Übergriffen durch die Entführer zu schützen. Der Kläger hat zwar behauptet, die Entführer hätten eine "mächtige" Position inne; er hat jedoch nicht einmal den Versuch unternommen, die Polizei um Hilfe zu bitten. 38 Dass von den Entführern auch zum jetzigen Zeitpunkt noch die behauptete Gefahr für die Familie ausgeht, erscheint im Übrigen auch vor dem Hintergrund, dass die Schwester und die Eltern sich nach Angaben des Klägers zumindest seit 2012 wieder in F. befinden, nicht sehr wahrscheinlich. 39 Im Ergebnis lässt sich derzeit auch kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer Erkrankung des Klägers annehmen. Der Kläger trägt vor, an schweren Kopfschmerzen sowie einer PTBS zu leiden. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers nach Abschiebung in seinen Heimatstaat verschlimmert, kann grundsätzlich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Hierfür ist allerdings erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand alsbald nach einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, jeweils juris. 41 Eine entsprechende Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung dort tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463. 43 Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstand vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf "optimale Behandlung" einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren. 44 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 - 11 A 4518/02.A - und vom 30. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A -, beide juris. 45 Trotz der bestehenden Amtsermittlungspflicht ergibt sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO die Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die, wie etwa eine Erkrankung, in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. 46 Vgl. dazu zuletzt VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 - M 22 K 10.30780 -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 - 13 A 2586/11.A -, juris; Urteil der Kammer vom 17. Juli 2012 - 6a K 4667/10.A -Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff. 47 Im Falle der behaupteten Erkrankung an einer PTBS muss ein fachärztliches Attest zudem bestimmten, vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen genügen. Aus dem Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. 48 Vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8/07 -, juris und Beschluss vom 6. Februar 1995 - 1 B 205/93 -, juris. 49 Gemessen daran lässt sich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Dr. med. I. aus dem Jahr 2011 sowie die Bescheinigung der Ergotherapeutin T. vom 26. September 2011 legen kein Krankheitsbild dar, dessen wesentliche Verschlimmerung alsbald nach der Abschiebung eintreten könnte. Abgesehen davon, dass die vorgelegten Bescheinigungen bereits ca. anderthalb bzw. zwei Jahre alt sind, und daher den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers nicht wiedergeben, bleibt aufgrund der Bescheinigung des Dr. med. I. schon unklar, ob der Kläger überhaupt an einer PTBS leidet. In dem Attest heißt es insoweit nämlich nur: "Die psychische Symptomatik entspricht einer posttraumatischen Belastungsstörung.". Ein anderes Krankheitsbild nennt der Arzt nicht. Daneben stellt der Arzt nicht dar, wann und wie häufig sich der Kläger in Behandlung befunden hat. Schließlich fehlt eine Prognose dazu, wie die Krankheit voraussichtlich verlaufen wird. 50 Erst mit diesen Angaben hätte das Gericht überhaupt der Frage nachgehen können, ob eine entsprechende Behandlung für den Kläger auch in Armenien gewährleistet ist und ob das Ausbleiben der Behandlung für den Kläger ein Abschiebungshindernis begründet. Das Gericht hat den Kläger aufgefordert, ein entsprechendes ärztliches Attest vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen. 51 Die Stellungnahme der Ergotherapeutin T. kann ebenfalls nicht zur Substantiierung des Krankheitsbildes des Klägers herangezogen werden, da es sich dabei nicht um eine fachärztliche Stellungnahme handelt. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG. 53